Nachgehend
Tenor
Abweichend von den bescheiden des Beklagten vom 24. und vom 25. Juni 1986 und den hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 09. Februar 1987 wird die Grunderwerbsteuer auf je 2.529,00 DM festgesetzt.
Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenfestsetzungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die D.-AG. veräußerte am 28. September 1984 ein ca. 2.552 qm großes Grundstück in Berlin an von Herrn S. zu benennende Dritte. In diesen Vertrag trat die K.-GmbH … in … (K.-GmbH) durch notariell beurkundete Erklärung vom 26. Oktober 1984 als Vorkaufsberechtigte ein. Durch notariell beurkundete Erklärungen vom selben Tag benannte die K.-GmbH die Kläger als Erwerber einer Teilfläche von ca. 500 qm aus diesem Grundstück. Die Kläger nahmen das Angebot am selben Tage an. Der Kaufpreis betrug 240.000 DM. Darüber hinaus übernahmen die Kläger in diesem Vertrag die Vermessungskosten, die Provision eines von ihnen nicht beauftragten Maklers in Höhe von 4 v.H. des Kaufpreises sowie anteilige Notarkosten aus der Beurkundung vom 28. September 1984. Durch schriftlichen „Kaufvertrag” vom 29./30. Oktober 1984 erwarben die Kläger von der K.-Verwaltung GmbH & Co. Fertighaus KG in H. (K.-H.) ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus zum Preis von 188.580,00 DM. In der Folge schlossen die Kläger noch einen Baubetreuungsvertrag, einen Architektenvertrag und einen Vertrag über den Kellerausbau mit verschiedenen Unternehmen ab. Mit Schreiben vom 06. März 1985 bestätigte K.-GmbH den Klägern, daß sie ihnen das Grundstück unabhängig von der Errichtung oder dem Erwerb eines Hauses verkauft hätte. Die Baugenehmigung wurde am 31. Juli 1985 erteilt. Für das Grundstück wurden insgesamt fünf Erwerber benannt, alle diese Erwerber erwarben Fertighäuser einer der K.-Firmen. In einer Tageszeitung vom … 198… wurde das Grundstück von K. mit schlüsselfertigen Häusern bebaut zu Komplettpreisen angeboten.
Durch Bescheid vom 02. Mai 1985 setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) gegen die Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von je 2.496,00 DM fest. In die Bemessungsgrundlage zog es dabei anteilig nur den Grundstückskaufpreis und die Maklerprovision ein. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Durch Änderungsbescheid von 20. Juni 1986 setzte das FA nunmehr Grunderwerbsteuer in Höhe von je 5.252,00 DM gegen die Kläger fest. Es sah das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude als Gegenstand des Erwerbsvorgangs an. Zur Bemessungsgrundlage zog es anteilig neben dem Kaufpreis für das Grundstück und der Maklerprovision die Teilungs- und Vermessungskosten sowie die Entgelte für das Fertighaus, den Kellerausbau und die Architektenleistung heran. Der Bescheid erging vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO 1977. Im Einspruchsverfahren setzte das FA die Grunderwerbsteuer auf je 4.403,00 DM fest. Dabei rechnete es die Entgelte für den Kellerausbau und den Architekten nicht mehr zur Gegenleistung.
Hiergegen richtete sich die Klage. Mit dieser machten die Kläger geltend, daß nur die Aufwendungen für den Erwerb des unbebauten Grundstücks zu besteuern seien. Es liege kein einheitliches Vertragswerk vor.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Steuerbescheide entsprechend dem Klageantrag geändert.
Auf die dagegen erhobene Revision hat der Bundesfinanzhof – BFH – die Entscheidung des Finanzgerichts durch Urteil vom 05. Februar 1992 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die Beurteilung, ob Gegenstand des Erwerbsgeschäftes das bebaute Grundstück sei, hänge davon ab, ob unter Berücksichtigung der Umstände der Vertragsanbahnung, der Vertragsverhandlungen, der Zeit, des Ortes und der Begleitumstände ein dem Erwerber objektiv erkennbares abgestimmtes Verhalten auf der Veräußererseite festgestellt werden kann, das darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebauten Zustand zu verschaffen. Dies stelle keine unzulässige steuerverschärfende Analogie dar, wie sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 27. Dezember 1991 – 2 BvR 72/90 – ergebe. Daher müsse hier der Gegenstand des Erwerbsvorganges unter Heranziehung aller relevanten Umstände bestimmt werden. Dabei müsse das Finanzgericht die Beteiligten heranziehen. Dem Vorbringen der Beteiligten komme wesentliche Bedeutung für den Umfang der durch das Gericht anzustellenden Ermittlungen zu; dabei sei insbesondere auch der Tatsachenvortrag des Finanzamtes zu beachten und zum Gegenstand der Sachaufklärung zu machen. Zu berücksichtigen sei ferner, daß der erforderliche enge sachli...