Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbliche Prägung einer landwirtschaftliche Einkünfte erzielenden Personengesellschaft. Begriff der Geschäftsführung i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Kommanditist gleichzeitig als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und der KG. Bloße Dokumentation der Geschäftsführerbestellung im Protokoll der Gesellschafterversammlung ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages. Steuerrechtliche Wirksamkeit einer rückwirkenden Geschäftsführerbestellung. Eintragungspflicht des Kommanditisten als Geschäftsführer. Gewerbesteuermessbetrag und gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften 1992 und 1993
Leitsatz (amtlich)
1. Für eine Geschäftsführungsbefugnis i. S. der Geprägetheorie des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG reicht eine gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche organschaftliche Befugnis im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander aus, so dass ein Kommanditist, zwar nach § 170 HGB nicht Vertreter, wohl aber Geschäftsführer der KG sein kann.
2. Ergibt sich die Befugnis eines Kommanditisten zur Geschäftsführung zwar nicht aus dem Gesellschaftsvertrag, nach welchem die Geschäftsführungsbefugnis nur die Komplementär-GmbH innehat, ist dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung aber eindeutig die Bestellung des Kommanditisten zum weiteren Geschäftsführer zu entnehmen, gilt die Bestellung steuerrechtlich nicht nur ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung, da eine Pflicht zur Novellierung des Gesellschaftervertrages nicht besteht, sondern bereits früher, wenn der Kommanditist mit ausdrücklicher Billigung der Gesellschafter bereits zuvor als Geschäftsführer aufgetreten ist.
3. Es erscheint zweifelhaft, ob eine Pflicht zur Eintragung der Bestellung eines Kommanditisten zum weiteren organschaftlichen Geschäftsführer in das Handelsregister besteht.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 125; HGB § 161 Abs. 2, § 123 Abs. 1, §§ 170, 109, 108 Abs. 2
Tenor
Die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1992 und 1993 vom 10.04.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 30.01.1998 werden aufgehoben.
Unter Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992 und 1993 vom 25.03.1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.01.1998 werden bisher die als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassten Einkünfte als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft festgestellt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz maßgeblichen Beträge zu errechnen und die Klägerin entsprechend zu bescheiden.
Die Kosten der Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 1992 und 1993, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, ihrer Art nach Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft. Ihr Wirtschaftsjahr beginnt seit dem 01.07.1992 am 01.07. und endet am 30.06. des darauffolgenden Jahres.
Die Klägerin ging aus einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft hervor und wird in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt. Ihr Gesellschaftsvertrag wurde am 13. Dezember 1991 geschlossen. Sie firmierte zunächst als Ackerbau- und Tierzuchtunternehmen L./M. GmbH & Co. KG und wurde später in X., L. GmbH & Co. Ackerbau und Tierzucht KG umbenannt. Nach § 5 Nr. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages war „geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin” die Einkaufsmarkt L. GmbH, die später in X., Verwaltungs-GmbH umfirmiert wurde. 52 Kommanditisten hielten das Kommanditkapital in Höhe von 156.000,00 DM. Unter ihnen befand sich der Landwirt Axel A., der gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär GmbH ist.
Nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 13.12.1991 oblag die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Am 04.09.1992 schlossen die Komplementär GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Axel A., und die Klägerin, vertreten durch den Vorsitzenden ihres Beirats, eine Vereinbarung zur Geschäftsführung. Danach hatte die Klägerin die Kosten der GmbH, die ihr durch die Geschäftsführung entstanden, insbesondere das Gehalt ihres Geschäftsführers zu tragen.
Nach § 13 des Gesellschaftsvertrages vom 13.12.1991 bestellte die Gesellschaft einen Beirat, der die Gesellschafterversammlung beraten und an dieser teilnehmen sollte. Der Beirat hatte ferner die Geschäftsführer in ihrer Geschäftsführung zu unterstützen und war berechtigt, „ihr” Weisungen zu erteilen, soweit ihm durch die Gesellschafterversammlung weitere Aufgaben übertragen worden sein sollten; soweit das nicht der Fall sein sollte, hatte der Beirat die Funktion eines Aufsichtsrates.
Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages vom 13.12.1991 wird auf die in den Steuerakten enthaltende Kopie Bezug genommen.
In der steuerlichen Anmeldung beim Beklagten vom 26.02.1992 wurde Axel A. in der Spalte „Gesetzlicher Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer)” ohne weiteren Zusatz angegeben. Die Anmeldung war von Axel A. unter dem Abdruck des Firmenstem...