Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiträge des Bundes zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von Arbeitnehmern eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (amtlich)
1. Die vom Bund nach § 15 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) unmittelbar an den Sozialversicherungsträger zu leistenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gehören nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, da die Zahlungen nicht als Gegenleistung für das zur Verfügungstellen der Arbeitskraft anzusehen sind.
2. Selbst wenn die nach § 15 Abs. 1 und 3 FELEG zu leistenden Bundesanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung und der Beitrag zur Rentenversicherung als steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 19 EStG zu qualifizieren wären, wären die Zahlungen nach § 3 Nr. 62 EStG steuerbefreit, weil die landwirtschaftliche Alterskasse und der Bund insoweit als Arbeitgeber angesehen werden müssten.
3. Die Leistungen des Bundes sind nicht als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.
Normenkette
EStG § 3 Nrn. 62, 27, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) § 15 Abs. 1; FELEG § 15 Abs. 3-4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 10 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 07.10.1999 und der Einspruchsbescheid vom 14.01.2000 werden dahingehend abgeändert, dass die Bundesanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung und der Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 10.845,94 DM als steuerfreie Einnahmen zu berücksichtigen sind. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger werden zusammen veranlagt.
Sie wenden sich gegen die Beurteilung der Beiträge des Bundes zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung im Rahmen der Förderung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21.02.1989 (BGBl. I 1989, 233) als steuerpflichtigen Arbeitslohn durch den Beklagten.
… erhielt im Veranlagungszeitraum 1998 Zahlungen nach dem Gesetz zur Forderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse Berlin. Diese setzen sich aus
dem Ausgleichsgeld (netto) von |
25.886,90 DM, |
dem Beitrag zur Krankenversicherung (Eigenanteil) von |
1.866,22 DM, |
dem Beitrag zur Pflegeversicherung (Eigenanteil) von |
237,90 DM, |
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27.991,02 DM |
dem Beitrag zur Rentenversicherung von |
8.741,82 DM, |
dem Beitrag zur Krankenversicherung (Bundesanteil) von |
1.866,20 DM, |
dem Beitrag zur Pflegeversicherung (Bundesanteil) von |
237,90 DM, |
|
10.845,94 DM |
zusammen.
Diese Zahlungen führten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 1998 auf. In den Veranlagungszeiträumen 1996 erhielt … ebenfalls Zahlungen nach dem FELEG in Höhe von insgesamt mehr als 36.000 DM (25.169 DM und 37.053 DM).
Mit Bescheid vom 07.10.1999 wurden die Kläger zur Einkommensteuer 1998 veranlagt. Der Beklagte ging bei der Veranlagung von Einkünften des … aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 38.836 DM aus, d. h. dem Betrag der Gesamtzahlungen der Landwirtschaftlichen Alterskasse.
Dabei erfasste der Beklagte das Ausgleichsgeld einschließlich der Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 27.991,02 DM als steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Die Bundesanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung und der Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 10.845,94 DM wurden im Rahmen der Veranlagung als Sonderausgaben im Wege des Höchstbetrages gemäß § 10 Abs. 3 EStG berücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde auf 5.209,00 DM und der Solidaritätszuschlag auf 286,49 DM festgesetzt.
Hiergegen erhoben die Kläger mit ihrem Schreiben vom 12.10.1999, eingegangen am 15.10.1999, Einspruch. Diesen begründeten sie damit, dass bei der Ermittlung der Einkünfte fälschlicherweise die gesamten Versicherungsbeiträge, d. h. Eigen- und Bundesanteile berücksichtigt worden seien. Da nach § 15 Abs. 1 S. 3 FELEG der Bund den Gesamtbetrag der Versicher...