Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Vergütung von Mineralölsteuer wegen verspäteter gerichtlicher Geltendmachung des Zahlungsausfalls. Vergütung von Mineralölsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Leitet der Mineralöllieferant die gerichtliche Verfolgung einer Forderung aus einer Mineralöllieferung nicht spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung in die Wege, erübrigen sich hypothetische Kausalitätserwägungen darüber, ob im Falle einer rechtzeitigen gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche der Schaden hätte vermieden oder vermindert werden können. Eine Mineralölsteuervergütung wegen Zahlungsausfalls kommt dann nicht in Betracht.
Normenkette
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Mineralölsteuer wegen eines von der Klägerin erlittenen Zahlungsausfalls.
Die Klägerin belieferte ihre Abnehmerin, die … GmbH (…), seit Januar 1997 regelmäßig mit Mineralölprodukten. Zumindest bis zum Dezember 1997 verlief die Geschäftsbeziehung ohne Probleme. In der Folgezeit belieferte die Klägerin … zwischen dem 04. Februar und dem 03. März 1998 mit Mineralölprodukten, wobei es zu Zahlungsverzögerungen kam und letztendlich Lieferungen im Rechnungswert von insgesamt 86.448 DM (darin enthaltener Mineralölsteueranteil: 56.092 DM) unbezahlt blieben. Zur Tilgung der Außenstände hatte die Klägerin mit … am 18. März 1998 zunächst Ratenzahlungen in Höhe von 2.183 DM pro Monat vereinbart. Nachdem … die vereinbarten Monatsraten zunächst gezahlt hatte, blieb im Oktober 1998 die geschuldete Rate aus. Die Klägerin stellte daraufhin am 19. November 1998 beim zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen …. Nachdem die Gesellschafterversammlung von … – wie die Klägerin erst im nachhinein erfahren hat – bereits am 31. Juli 1998 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen hatte, beantragte der Liquidator von … am 25. November 1998 beim zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 teilte das für die Erteilung des Mahnbescheides zuständige Amtsgericht der Klägerin mit, dass der Mahnbescheid an … nicht zugestellt werden könne, da die Firma erloschen sei. Mit Schreiben vom 23. Februar 1999 beantragte die Klägerin daraufhin beim Beklagten (HZA) die Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer in Höhe von 56.092 DM; der Antrag blieb erfolglos.
Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin vor im Wesentlichen vor: Sie habe alles getan, was notwendig und erforderlich gewesen sei, um den Forderungsausfall zu verhindern. Sie habe, nachdem die von gegebenen sowie die darüber hinaus zugesagten Sicherheiten die Außenstände überstiegen hätten, eine Liefersperre gegenüber … verhängt. In der Folgezeit sei es durch die Inanspruchnahme einer Bürgschaft sowie durch die Realisierung von 6 Monatsraten á 2.183 DM gelungen, die ursprünglich erheblich höheren Forderungen gegenüber … zu verringern. Eine weitergehende Reduzierung der Forderungen wäre selbst dann nicht erreichbar gewesen, wenn bereits im Februar 1998 das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet worden wäre.
Die Klägerin beantragt,
den ablehnenden Bescheid vom 25. Mai 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2002 aufzuheben und das Hauptzollamt zu verpflichten, Mineralölsteuer in Höhe von 46.092,90 DM (= 23.566,93 EUR) zu vergüten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das HZA steht auf dem Standpunkt, der Zahlungsausfall sei nicht unvermeidbar gewesen. Die Klägerin habe die Liefersperre zu spät verhängt, denn sie habe … nach Verhängung der Liefersperre am 25. Februar 1998 noch bis zum 04. März 1998 beliefert; außerdem habe die Klägerin das außergerichtliche Mahnverfahren verspätet eingeleitet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat das HZA die von der Klägerin begehrte Vergütung der Mineralölsteuer abgelehnt.
Zumindest die Voraussetzungen für eine Vergütung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) liegen nicht in vollem Umfang vor. Denn es fehlt jedenfalls daran, dass der Zahlungsausfall trotz gerichtlicher Geltendmachung unvermeidbar war. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) – nach Auffassung des Senats zutreffend – entschieden hat, liegt eine den Anforderungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV entsprechende gerichtliche Geltendmachung nur dann vor, wenn die gerichtliche Verfolgung einer ausstehenden Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung in die Wege geleitet wird (Beschluss des BFH vom 02. Februar 1999 VII B 247/98, ZfZ 1999, 305). Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung offenkundig nicht erfüllt, da die hier in Rede stehenden Lieferungen im Februar/März 1998 erfolgten, während die gerichtliche Geltendmachung erst im November 1998 von der Klägerin in die Wege geleitet wurde.
In diesem Zusammenhang ist ...