rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kfz-Steuer ab dem 1. Mai 2005 (Wegfall § 23 Abs. 6a StVZO) für ein als Büromobil zugelassenes Fahrzeug mit einem über 2,8 Tonnen liegenden Gesamtgewicht
Leitsatz (redaktionell)
1. Ohne dass es auf eine Rückwirkung des am 21.12.2006 in das KraftStG eingefügten § 2 Abs. 2a ankäme, ist ein als Büromobil zugelassenes Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen aufgrund des Wegfalls von § 23 Abs. 6a StVZO ab dem 1.Mai 2005 nicht mehr nach dem Gewicht, sondern als Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Schadstoffemissionen zu besteuern, wenn es nach Bauart und Einrichtung ersichtlich vorwiegend für den Transport von Personen bestimmt ist (im Streitfall: nicht als Büromobil eingerichtetes Fahrzeug, in dem alle Sitze in Fahrtrichtung weisen und das weder über einen Tisch noch einen Schrank für Akten noch über Platz für Büromaschinen verfügt).
2. Auch wenn § 2 Abs. 2a KraftStG Bezug auf die Richtlinie 70/156/EWG nimmt, enthält die Richtlinie keine Regelungen, die die Mitgliedstaaten und ihre Verwaltungen im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer binden könnten.
Normenkette
KraftStG § 2 Abs. 2a S. 1 Nr. 3, § 8 Nrn. 1-2; StVZO § 23 Abs. 6a; GG Art. 19 Abs. 4; Richtlinie 70/156/EWG; FGO § 69 Abs. 2-3
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Fahrzeug des Antragstellers als Büromobil nach Gewicht oder als PKW nach Hubraum und Schadstoffklasse zu besteuern ist.
Der Antragsteller besitzt ein erstmals im Juli 1993 zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3150 kg, das seit dem 9. Januar 2003 als Bürofahrzeug zugelassen war. Für dieses Fahrzeug erließ der Antragsgegner im Januar 2007 einen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG wegen gesetzlich vorgeschriebenen Tarifwechsels geänderten Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer, mit dem die Steuer vom 9. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 nach dem bisherigen Jahresbetrag von 185 EUR, ab dem 1. Mai 2005 nach einem neuen Jahresbetrag von 1.470 EUR berechnet wurde.
Dagegen erhob der Antragsteller Einspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Am 21. Februar führte er das Fahrzeug vor, das am 7. Februar 2007 von der Zulassungsstelle vom Büromobil zum Wohnmobil umgeschrieben worden war, obgleich die Stehhöhe nur maximal 155 cm betrug. Am 2. März führte der Antragsteller das am 22. Februar erneut auf Büromobil umgeschriebene Fahrzeug ein weiteres Mal beim Antragsgegner vor. Dieser stellte ausweislich eines Aktenvermerks vom 5. März 2007, dem ein Foto beigeheftet ist, fest, dass in dem Fahrzeug weder ein Tisch, noch ein Aktenschrank und auch keine gegenüberliegenden Sitze vorhanden waren, sondern vielmehr 7 Sitze in der üblichen Anordnung.
Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
Im April 2007 wurde das Fahrzeug des Antragstellers stillgelegt, woraufhin eine Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr 3 KraftStG mit Bescheid im Mai 2007 erfolgte.
Den Einspruch wies der Antragsgegner ab, wogegen der Antragsteller Klage erhob, die beim erkennenden Senat anhängig ist.
Mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht beantragt der Antragsteller sinngemäß,
die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom Januar und vom Mai 2007 bis zur Entscheidung des Finanzgerichts in der Hauptsache von der Vollziehung auszusetzen.
Er ist der Ansicht, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Das Fahrzeug sei schon immer als Büromobil besteuert worden. Es gebe keinen Grund, dies nunmehr anders zu sehen. Zudem sei auch der Umbau als Wohnmobil nicht akzeptiert worden, obwohl dies in anderen Fällen geschehen sei; in seinem Fall sei – was die Stehhöhe bei der Einrichtung zum Wohnmobil anging – falsch gemessen worden. Auch sei sein Fahrzeug mit der Mindestausstattung für Büromobile, nämlich Tisch, gegenüber liegende Sitze, Schrank für Akten und Platz für Büromaschinen, ausgerüstet gewesen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Nach seiner Auffassung lagen bei den jeweiligen Vorführungen des Fahrzeugs die Voraussetzungen für eine Besteuerung als Wohnmobil bzw. als Büromobil nicht vor.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung unbillig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, wenn bei der überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder ...