Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen Prozesskostenhilfe-Beschluss (PHK-Beschluss)
Leitsatz (redaktionell)
1. Gegen einen PKH-Beschluss ist mangels Rechtskraftfähigkeit eine Nichtigkeitsklage nicht statthaft.
2. Die gegen einen Beschluss ergangene Nichtigkeitsklage ist als Nichtigkeitsantrag auszulegen.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1, § 134; ZPO § 578ff., § 114
Nachgehend
Tenor
Der Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung vom 31. August 2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Tatbestand
I.
Am 28. November 2005 erhob die Antragstellerin im Verfahren 1 K 1327/05 Klage. Sie stritt mit dem Antragsgegner um die Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2005, in der die von ihr eingelegten Einsprüche vom 18. April 2005 als unzulässig verworfen worden waren. Am 6. Juli 2009 stellte die Antragstellerin beim Finanzgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der mit Beschluss vom 9. Juli 2009 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Am 31. August 2009 hat die Antragstellerin „Nichtigkeitsklage” gegen den PKH-Beschluss erhoben (Bl. 1). Sie beantragt sinngemäß (Bl. 2), den PKH-Beschluss vom 9. Juli 2009 wegen Nichtigkeit aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die 24-seitige Antragsschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Nichtigkeitsklage war als Nichtigkeitsantrag auszulegen (vgl. BFH vom 2. Januar 2009 V K 1/07, juris). Denn die Entscheidung, deren Nichtigkeitsfeststellung die Antragstellerin begehrt, ist kein Urteil, sondern ein Beschluss. Die Wiederaufnahme gegenüber einem Beschluss wird durch einen Antrag, nicht durch Klage eingeleitet und es findet ein Beschlussverfahren statt (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 67. Aufl., 2009, Rz. 14 zu Grundz. § 578).
Der Antrag ist unzulässig.
2. Nach § 134 FGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO wieder aufgenommen werden. Nach § 578 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage oder durch Restitutionsklage erfolgen. Für rechtskräftige bzw. unanfechtbare Beschlüsse gilt entsprechendes, soweit sie auf einer Sachprüfung beruhen (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur ZPO, Rz. 12 vor § 578), allerdings mit der Maßgabe, dass nicht eine Klage, sondern ein Antrag zu erheben ist.
Gemäß § 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff ZPO setzt die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren voraus, dass die sie abschließende Entscheidung eine prozessbeendende Endentscheidung ist, die der materiellen Rechtskraft fähig ist, was auf Beschlüsse betreffend Prozesskostenhilfe nicht zutrifft (BFH vom 26. März 1998 XI K 5/97 u. XI S 32/97, BFH/NV 1998, 1252; vom 12. November 1996 II K 1/96, BFH/NV 1997, 195; Kruse in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, Loseblattsammlung, Rz. 8 zu § 134 FGO).
3. Da der angefochtene PKH-Beschluss nicht in materielle Rechtskraft erwächst, ist eine Nichtigkeitsklage hiergegen nicht statthaft.
Weitere Ausführungen zu den geltend gemachten Verfahrensverstößen einerseits bzw. zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags andererseits waren daher entbehrlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen