Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993 und 1994
Tenor
Unter Abänderung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen wird die Einkommensteuer für 1993 auf 21.082 DM und für 1994 auf 20.578 DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 9/10 und dem Kläger zu 1/10 auferlegt.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist als Verkaufsrepräsentant bei der Elektrofirma A. in S. (Nordrhein-Westfalen) angestellt. Seine Tätigkeit besteht in der Durchführung von Schulungen und Seminaren bei Elektroinnungen, Meister- und Fachschulen, Ingenieurbüros, Installateuren usw. Der Kläger wohnt mit seiner Familie, seiner Frau und deren Tochter in Sa., wo er ein häusliches Arbeitszimmer zur Vor- und Nachbereitung seiner Tätigkeit unterhält.
In der für das Streitjahr 1993 beim beklagten Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung machte der Kläger u. a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:
In der für das Streitjahr 1994 beim beklagten Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung machte der Kläger u. a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:
Der Beklagte wich in den Einkommensteuerbescheiden für 1993 vom 28. Juli 1994 und für 1994 vom 18. September 1995 von den Erklärungsangaben insoweit ab, als er pauschal 20 % der geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zuließ.
Gegen diese Steuerbescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 25. August 1994 bzw. 12. Oktober 1995 Einsprüche ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. September 1996 (Bl. 11 ff.) setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 1993 und 1994 in Abweichung von den ursprünglichen Bescheiden fest. Er wich dabei von der pauschalen Kürzung der Werbungskosten, wie sie den Einkommensteuerbescheiden zugrunde lag, ab.
Der Beklagte ging nunmehr davon aus, daß die Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnort und dem Sitz des Arbeitgebers in S. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellten, die lediglich mit den Beträgen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 a Einkommensteuergesetz – EStG – zum Werbungskostenabzug berechtigten. Des weiteren setzte der Beklagte einen jährlichen Privatanteil an den PKW-Kosten von 3.000 km an. Bei den Telefonkosten schätzte der Beklagte den beruflichen Anteil der häuslichen Telefonkosten auf 20 % und denjenigen am Autotelefon mit 70 %. Die Kreditkartengebühren rechnete der Beklagte in vollem Umfang den Kosten der Lebensführung zu.
Am 10. Oktober 1996 (Bl. 1) erhob der Kläger Klage.
Er beantragt (Bl. 1,22),
die Einkommensteuerbescheide für 1993 und 1994 vom 28. Juli 1994 bzw. 18. September 1995, jeweils in Form der Einspruchsentscheidung vom 11. September 1997 insoweit abzuändern, als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten von 7.731 DM (1993) bzw. 7.917 DM (1994) anzuerkennen sind.
Der Kläger macht geltend (Bl. 25), der Beklagte habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Anteil betrieblicher und privater Fahrten sei anhand der vorgelegten Fahrtenbücher, die bis dahin zu keinen Beanstandungen Anlaß geboten hätten, ohne weiteres zu ermitteln. Für den Zeitraum von September bis November 1993 habe er die Eintragungen in den Fahrtenbüchern um die Kundennamen und den Reisezweck ergänzt (Bl. 46 ff.) und darüber hinaus für den nicht streitbefangenen Zeitraum ab 22. September 1996 bis 31. Dezember 1996 ein den Vorstellungen des Beklagten entsprechendes Fahrtenbuch geführt. Aus letzterem ergebe sich ein Privatanteil von nur 0,65 %. Auch lägen, was die Fahrten zwischen der Wohnung in Sa. und der Betriebsstätte des Arbeitgebers in S. angehe, keine nur eingeschränkt abzugsfähigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Er, der Kläger, b...