Entscheidungsstichwort (Thema)
Direkte Zuordnung von Schuldzinsen bei Kauf eines teilweise vermieteten und teilweise eigengenutzten Gebäudes zu einem Gesamtkaufpreis
Leitsatz (redaktionell)
- Ein über das Verhältnis der Nutzflächen hinausgehender Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei teilweiser Vermietung und Selbstnutzung eines Gebäudes setzt voraus, dass die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen – etwa durch Aufteilung im Kaufvertrag – zugeordnet werden und der der Einkünfteerzielung dienende Teil der Anschaffungskosten tatsächlich mit den hierfür aufgenommenen Darlehensmitteln gezahlt worden ist.
- Die vorherige Zwischenfinanzierung des Gesamtkaufpreises über ein Kontokorrentkonto spricht nicht gegen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einkünftedienlichen Anschaffungskosten und Kreditaufnahme, wenn diese Zwischenfinanzierung teilweise mit einem dem vermieteten Gebäudeteil zuzuordnenden Darlehen abgelöst wird.
- Soweit der der Vermietung dienende Kaufpreisanteil nicht überschritten wird, ist eine hiervon abweichende Höhe des zugehörigen Darlehens unschädlich.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1993
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 10. März 1993 erwarben sie das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück Gemarkung „Q” , Flur , Flurstück , „W"-str. 1 und 2; der Gebäudeteil „W"-str. 1 sollte selbstgenutzt, das Objekt „W"-str. 2 dagegen vermietet werden. Der Kaufpreis betrug nach III. des Vertrages insgesamt 600.000 DM, wovon 600.000 DM auf das 156 m² große Objekt „W"-str. 1 und weitere 300.000 DM auf das Objekt „W"-str. 2 (75 m²) entfallen sollten. Mit weiterem Vertrag vom 8. November 1993 wurde der Kaufpreis auf 950.000 DM geändert, und wie folgt aufgeteilt: „W"-str. 1 626.667 DM, „W"-str. 2 313.333 DM, Inventar 10.000 DM. Der Gesamtkaufpreis war auf ein Notaranderkonto zu überweisen. Die Kläger nahmen zwei Darlehen über 200.000 DM und 110.000 DM auf, von denen 180.000 DM und 99.000 DM - mithin insgesamt 279.000 DM - zur Auszahlungen gelangten. In den Darlehensverträgen heißt es unter „Besondere Vereinbarungen”, die Darlehen dienten der Finanzierung des Objektes „W"-str. 2 in „Q” . Der übrige Kaufpreis wurde mit Eigenmitteln finanziert. Am 18. November 1993 überwies der Kläger von einem Kontokorrentkonto den Gesamtkaufpreis auf das Notaranderkonto. Die kreditgewährende Bank überwies im folgenden die Darlehen in zwei Beträgen auf das Kontokorrentkonto.
Die Kläger machten in ihrer Steuererklärung für 1993 einen Verlust aus dem vermieteten Objekt „W"-str. 2 in Höhe von 33.649 DM geltend. Den Einnahmen von 900 DM standen als Werbungskosten Schuldzinsen von 34.134 DM und Afa von 415 DM gegenüber. Die Höhe der Schuldzinsen ergab sich aus den Disagien für die aufgenommenen Darlehen von 31.000 DM, zuzüglich Schuldzinsen und Gebühren für diese Darlehen von 601,11 DM, sowie weitere Zinsen für die Überziehung des Kontokorrentkontos, welche die Kläger mit einem Drittel in Höhe von 2.532,45 DM dem vermieteten Teil zurechneten. Ferner beantragten sie Aufwendungen für die eigengenutzte Wohnung „W"-str. 1 vor Bezug in Höhe von insgesamt 21.182 DM. Hierin enthalten waren u.a. Schuldzinsen in Höhe von 5.064,39 DM, mithin zwei Drittel der aus der Überziehung des Kontokorrentkontos angefallenen Zinsen.
Der Beklagte folgte dem nicht. Seiner Auffassung nach mussten die Schuldzinsen entsprechend der Nutzflächen der verschiedenen Objekte anteilig aufgeteilt werden, und zwar in einen Teil, der auf das Objekt „W"-str. 2 und den Rest, der auf das selbstgenutzte Objekt „W"-str. 1 entfiel. Dementsprechend erkannte er lediglich 12.733 DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an und berücksichtigte in dem Bescheid vom 12. August 1994 einen Verlust in Höhe von 12.248 DM. Eine Berücksichtigung der vor Bezug der eigengenutzten Wohnung entstandenen Aufwendungen nach § 10e EStG lehnte er - zunächst - wegen Objektverbrauchs ab. Die Kläger erhoben am 30. August 1994 Einspruch. Der Beklagte änderte den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 11. September 1996. Er berücksichtigte nunmehr einen Abzugsbetrag nach § 10e EStG von 16.682 DM (Schuldzinsen von 5.064,39 DM zuzüglich Erhaltungsaufwendungen). Die auf das vermietete Objekt „W"-str. 2 entfallende Afa änderte er von bisher 415 DM auf 359 DM. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 1999 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Er führte aus, die Kläger hätten das Grundstück zu einem Gesamtkaufpreis erworben, eine Zuordnung der Schuldzinsen zu einem bestimmten Gebäudeteil sei nicht möglich.
Die Kläger haben am 30. August 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholen und vertiefen. Ergänzend tragen sie vor, entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine di...