Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Auflösungsverlustes im Sinne des § 17 Abs. 2, 4 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger war im Streitjahr 1989 zu 29,6 % am Stammkapital der „X-Gmblt” beteiligt. Gegenstand der am 9. März 1987 mit einem Stammkapital von 200.000,00 DM gegründeten Gesellschaft war der Vertrieb von …
Zivilrechtliche Gründungsgesellschafter waren „A, B, C und D” Letztere hielt neben einem eigenen Anteil von 15.200,00 DM einen weiteren in Höhe von ebenfalls 15.200,00 DM treuhänderisch für den Kläger. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. März 1989 wurde dieser Anteil auf den Kläger übertragen (Urkunden-Rollen-Nr. 79/89 des Notars …). Am selben Tag erwarb der Kläger einen weiteren Gesellschaftsanteil im Nennwert von 36.400,00 DM vom Gesellschafter „A”
Am 9. April 1987 gründeten die GmbH-Gesellschafter „A, B und C” eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter der Bezeichnung „Gbk”. Weitere GbR-Gesellschafter waren zu diesem Zeitpunkt der Kläger, der wirtschaftlich über das bestehende Treuhand-Verhältnis an der GmbH beteiligt war, „E” und „F”. „E” war ebenfalls indirekt, d. h. über einen Treuhandvertrag vom 26. März 1987 zwischen ihm und „C” an der „X-GmbH” beteiligt. Zweck der GbR war die Förderung und Sicherung der Entwicklung der „X-GmbH”. Dazu verpflichteten sich die Gesellschafter zu Einlagen zwischen 30.400,00 DM und 188.800,00 DM. Diese Geldmittel sollten nach § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages als Sicherheit für Bankbürgschaften dienen oder unmittelbar zur Darlehensgewährung an die GmbH.
Die „Bank” gewährte der „X-GmbH” am 13. Mai 1987 einen Überziehungskredit von 155.000,00 DM sowie einen Rahmenaval in Höhe von 200.000,00 DM. Als Sicherheiten für diese Kredite dienten ihr ein am 8. Mai 1987 verpfändetes Termingeld in Höhe von 200.000,00 DM der „Gbk” sowie eine am 13. Mai 1987 ebenfalls von der „Gbk” gegebene unbefristete selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über 155.000,00 DM. Bei der Sicherheitengestellung wurde die „Gbk” von den zu gemeinschaftlichen Geschäftsführern bestellten GbR-Gesellschaftern „B” und „C” vertreten. Die Hingabe der Kreditsicherheiten erfolgte unentgeltlich. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1988 (Blatt 31 FG-Akte) teilte die „Bank” der „X-GmbH” mit sie habe das Kreditverhältnis erneut überprüfen müssen und die Fälligkeit einer Summe von 500.000,00 DM auf den 25. Oktober 1988 vorverlegt. Zu diesem Zeitpunkt werde sie das als Sicherheit dienende Guthaben der „Gbk” in Höhe von 218.004,34 DM zur Rückführung der Kreditinanspruchnahme einsetzen. Die Umbuchung erfolgte mangels Zahlung seitens der „X-GmbH” am 28. Oktober 1988. Der Antrag mehrerer Gläubiger auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der „X-GmbH” wurde mangels einer die Kosten deckende Masse mit Beschluß des Amtsgerichts … vom 14. Dezember 1989 (7 N 136/89) abgewiesen.
In der zusammen mit der Klägerin eingereichten Einkommensteuererklärung 1989 machte der Kläger u. a. einen Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG in Höhe von insgesamt 46.199,50 DM geltend. Darin ist als nachträgliche Anschaffungskosten ein Betrag von 30.400,00 DM enthalten, den er entsprechend der Einlageverpflichtung im April 1987 auf das Konto der „Gbk” bei der „Bank” eingezahlt hatte. Das beklagte Finanzamt erkannte zwar den Auflösungsverlust des wesentlich beteiligten Klägers dem Grunde nach an, ließ jedoch in der Höhe die Zahlung von 30.400,00 DM unberücksichtigt.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren tragen die Kläger mit ihrer am 15. August 1991 erhobenen Klage im wesentlichen folgendes vor: Die „Gbk” habe Bankdarlehen der „X-GmbH” absichern wollen. Um zeitraubende Bonitätsprüfungen der einzelnen Gesellschafter durch das kreditgebende Institut zu vermeiden, habe man beschlossen, Beträge in Höhe von insgesamt 300.000,00 DM auf ein Konto der „Gbk” bei der „Bank” einzuzahlen. Der Gesellschafter „A” habe seine Einlageverpflichtung zum Teil, nämlich in Höhe von 100.000,00 DM im Wege einer persönlichen Bürgschaft gegenüber der „Bank” für anderweitige Kreditinanspruchnahme der „X-GmbH” erfüllt. Am 3. November 1987 hätten sich die Gesellschafter „C”, „E” und „F” ihre Geldeinlagen bei der „Gbk” auszahlen lassen und sich stattdessen persönlich gegenüber der „Bank” für Kredite der „GmbH” verbürgt. Da die „Bank” den Kläger und den Gesellschafter „B” als nicht „kreditwürdig” angesehen habe, hätten sie ihre Einlagen auf dem Bankkonto der „Gbk” belassen.
Im Mai 1987, als die Gesellschafter der „Gbk” ihr Bankguthaben zugunsten der „X-Gmblt” verpfändet hatten, sei die GmbH noch nicht kreditunwürdig gewesen. Die Verpfändung habe allerdings dem Zweck gedient, gegenüber der Bank die seitens der „X-GmbH” in Anspruch genommenen Darlehen für den Fall abzusichern, daß diese nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, ihre Verbindlichkeiten begleichen zu können. Mit ihrer Verpfändung im Zeitpunkt der noch nicht eingetretenen Kreditunwürdigkeit und der mit der Verpfändung verbundenen Zweckbestimmung hätten die Gesellschafter ihre Finanzierun...