Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine steuerliche Berücksichtigung von Optionsprämien bei Verfall der Option
Leitsatz (redaktionell)
- Der Besteuerungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG setzt voraus, dass der Optionsinhaber das Basisgeschäft durchführt; denn andernfalls hat er durch das Termingeschäft nichts erlangt.
- Anschaffungskosten verfallener Eurex-Optionen können daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 1
Streitjahr(e)
1999, 2001
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuermindernde Berücksichtigung der Anschaffungskosten von Optionen.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2001 machte der Kläger Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Der Beklagte veranlagte den Kläger insoweit zunächst erklärungsgemäß und stellte für die genannten Jahre jeweils einen verbleibenden Verlustabzug aus privaten Veräußerungsgeschäften fest, auf die entsprechenden Bescheide vom 09.04.2001 und vom 11.07.2002 wird Bezug genommen. Ab März 2004 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung eine Prüfung der Einkünfte der Klägers, insbesondere der aus privaten Veräußerungsgeschäften, durch. Die Prüferin gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger in den Jahren 1999 und 2001 Optionen verfallen ließ und vertrat die Auffassung, dass dieser Vorgang ohne steuerliche Bedeutung sei. Hieraus folge, dass – entgegen der Behandlung in den Steuererklärungen des Klägers – auch die Anschaffungskosten der Optionen im Zeitpunkt des Verfalls nicht zu berücksichtigen seien. Der Beklagte schloß sich dieser Auffassung an und änderte die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2001 sowie den Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften zum 31.12.2001, den Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften zum 31.12.1999 hob er auf. Hiergegen erhob der Kläger jeweils Einspruch, den der Beklagte mit der hier in Bezug genommenen Entscheidung vom 12.12.2006 als unbegründet zurückwies.
Mit dem am 11.01.2007 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Sache wurde zunächst im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren IX R 11/06 und IX R 69/07 nicht weiter betrieben. Nachdem beide Verfahren entschieden sind, führt der Kläger aus, dass der BFH auf das Recht des Optionsinhabers auf Differenzausgleich abstelle. Maßgebend hierfür sei, dass der Market-Maker nach der Börsenordnung einen Preis anbieten und auch wertlose Papiere „ankaufen” müsse. Hieraus resultiere der geringe Preis von nahezu 0,00 EUR, ohne diese Verpflichtung gäbe es für wertlose Papiere faktisch keine Abnehmer. Die Durchführung mache wirtschaftlich auch keinen Sinn; denn der Totalverlust trete auch durch Verfallenlassen ein. Anders als in den vom BFH entschiedenen Fällen seien die vorliegenden Verluste nicht aus Geschäften mit Optionsscheinen, sondern aus Geschäften mit Eurex-Optionen entstanden. Hierbei gebe es keine Verpflichtung des Market-Makers zum Ankauf vor Verfall, ein Recht auf Differenzausgleich bestehe nicht. Zudem sei die Optionsprämie auf der Seite des Optionsverkäufers in jedem Fall voll zu versteuern, diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt und vom Gesetzgeber nicht gewollt. Schließlich sei festzustellen, dass die Finanzverwaltung bei Privatpersonen regelmäßig keine Betriebsprüfungen durchführe. Diese Ungleichbehandlung sei auf ein strukturelles Erhebungsdefizit zurückzuführen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 1999 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1999 und 2001 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2006 zu ändern und die erklärten Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigen;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass der BFH eindeutig entschieden habe, dass Verluste aus dem Verfall einer Option steuerlich nicht zu berücksichtigen seien. Es spiele keine Rolle, aus welchem Grund das Basisgeschäft nicht durchgeführt werde. Die Behandlung der Optionsprämie beim Optionsgeber und beim Optionsnehmer müsse nicht zwingend korrespondieren. Bei der Frage, ob ein strukturelles Erhebungsdefizit vorliege, komme es auf die Beurteilung des Einzelfalls nicht an.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet; denn die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der von ihm aufgewendeten Optionsprämien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der hierfür erforderliche Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und Einkünften aus Kapitalvermögen liegt nicht vor.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz i...