vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Aktien gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG
Leitsatz (redaktionell)
Die gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Gewinne aus der Veräußerung der Aktien sind mit den damit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verlusten aus Termingeschäften zu verrechnen, wenn beide Geschäfte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und der verfolgten Zielsetzung auf besondere Weise miteinander verbunden sind und es sich bei den realisierten Verlusten deshalb um Veräußerungskosten handelt.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 2 Sätze 1-2; EStG § 15 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist als „...” unternehmerisch tätig. Alleingesellschafter und zugleich Geschäftsführer ist Herr „L”.
Im Rahmen einer Außenprüfung für 2002 bis 2005 stellte der Prüfer unter anderem fest, dass die Klägerin im Jahr 2005 verschiedene Aktiengeschäfte und Termingeschäfte auf Aktien und Zertifikate getätigt hatte. Die von der Klägerin hierbei gewählte Anlagestruktur stellte sich wie folgt dar:
Die Klägerin erwarb über die Börse Aktien einer bestimmten Gesellschaft. Zugleich schloss sie mit der „E-Bank” ein Termingeschäft des Inhalts ab, dass zu einem festgelegten Zeitpunkt eben diese Anzahl Aktien zu einem festgelegten Kurs an die „E-Bank” geliefert wurden. Dieser Rücknahmekurs lag über dem derzeit aktuellen Börsenkurs, verringerte sich aber, falls der Börsenkurs während der Laufzeit des Termingeschäfts zu irgendeinem Zeitpunkt eine gewisse Schwelle überschritten hätte. Wahlweise war es der Klägerin gestattet, zum festgelegten Termin statt der Aktien ein Aktienzertifikat zu liefern, dessen Börsenpreis mit dem Preis der Aktie der Aktiengesellschaft zu jedem Zeitpunkt identisch war.
In Folge dieser Struktur kam es beispielsweise zu folgenden Transaktionen:
- 27.05.2005 Kauf von „...” Aktien der „M-AG” zu einem Kurs von „...” EUR je Aktie.
- 27.05.2005 Abschluss einer Terminvereinbarung zur Lieferung von „...” Aktien der „M-AG” zum 24.10.2005 zu einem Terminpreis von „...” EUR, wobei sich dieser Terminpreis auf „...” EUR reduzieren sollte, falls der Börsenkurs der „M-AG” den Barrierepreis von „...” EUR während der Laufzeit überschreiten sollte.
Am 10.08.2005 verkaufte die Klägerin auf Grundlage der getroffenen Vereinbarungen „...” Aktien der „M-AG” zu einem Kurs von „...” EUR je Aktie. Ebenfalls am 10.08.2005 erwarb die Klägerin „...” Zertifikate (auf die „M-AG”) ebenfalls zu einem Kurs von „...” EUR je Aktie. Diese „...” Zertifikate lieferte die Klägerin am 24.08.2005 zu dem festgelegten Kurs von „...” EUR je Zertifikat an die „E-Bank”. Aus diesen Transaktionen erzielte die Klägerin aus dem Verkauf der „...” Aktien einen Veräußerungsgewinn von „...” EUR; aus dem Verkauf der „...” Zertifikate auf die „M-AG” resultierte dagegen ein Verlust von „...” EUR.
Nach Auffassung der Klägerin handelte es sich bei dem Gewinn aus dem Verkauf der „...” Aktien auf die „M-AG” um einen nach § 8b Körperschaftsteuergesetz -KStG- steuerfreien Veräußerungsgewinn, während der Veräußerungsverlust aus dem Verkauf der Zertifikate auf die „M-AG” in Höhe von „...” EUR in voller Höhe abgezogen werden könne. Die Prüfer waren dementgegen der Auffassung, dass lediglich das Gesamtergebnis aus beiden Transaktionen in Höhe von ./. „...” EUR nach § 8b KStG steuerfrei zu stellen sei.
Aufgrund einer identischen Vertragsgestaltung erzielte die Klägerin aus dem Kauf (27.05.2005) und dem Verkauf (10.08.2005) von „...” Aktien der „M-AG” einen Veräußerungsgewinn in Höhe von „...” EUR. Aus dem entsprechenden Verkauf der Zertifikate auf die „M-AG” am 24.08.2005 erzielte die Klägerin einen Verlust von „...” EUR.
Ein weiteres Geschäft erfolgte auf Grundlage von Aktien der „D-AG”. Hier erzielte die Klägerin aus dem Verkauf von „...” Aktien am 10.08.2005 (nach einem Kauf der Aktien am 27.05.2005) einen Gewinn von „...” EUR. Aus dem Verkauf entsprechender Zertifikate auf die „D-AG” am 24.08.2005 erzielte die Klägerin (nach Kauf der Zertifikate am 10.08.2005) einen Verlust von „...” EUR.
Daneben erzielte die Klägerin einen Gewinn i. H. von „...” EUR aus dem Verkauf von „...” Aktien der „M-AG” zum vereinbarten Terminpreis. Eine Lieferung in Zertifikaten der „M-AG” fand in diesem Fall nicht statt. Grund hierfür war, dass der Aktienkurs der „M-AG” während der Laufzeit des Termingeschäfts den Barrierepreis nicht erreicht hatte und es deshalb zu keiner Absenkung des Terminpreises unter die ursprünglichen Anschaffungskosten der Aktie gekommen war.
Auf Grundlage seiner Rechtsauffassung ermittelte der Prüfer aus allen Geschäftsvorfällen zusammen einen Verlust von „...” EUR. Dieser sei auf Grundlage des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei der Klägerin nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Doch selbst wenn die Veräußerungsgewinne aus Aktien als steuerfrei zu behandeln seien, während die Verluste aus de...