Nachgehend
BFH (Beschluss vom 10.02.1998; Aktenzeichen IX R 54/95) |
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Nutzungswertes der Wohnung der Kläger im eigenen Haus im Sinne des § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) die Kostenmiete oder die Marktmiete anzusetzen ist.
Die Kläger sind Eigentümer des in … gelegenen 1984 fertiggestellten Zweifamilienhauses. Gemäß Berechnung der Architekten nach DIN 283 in Verbindung mit § 44 der II. Berechnungsverordnung (II. BVO) beträgt die Gesamtwohnfläche der von den Klägern genutzten Hauptwohnung 252,23 m². Die Gesamtwohnfläche der Einliegerwohnung im Dachgeschoß beträgt nach dieser Berechnung 54,23 m². Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung der Wohnflächen der Architekten … vom 15. Juli 1983 Bezug genommen. Bezüglich der Grundrisse des Kellergeschosses, des Erdgeschosses und des Dachgeschosses sowie der Ansichten Südseite und Nordseite sowie Giebelansichten und -schnitt wird auf die Pläne der Architekten … vom 15. Juli 1983, die sich in der Bewertungsakte des Beklagten befinden, Bezug genommen. Das 2.097 m² große Grundstück erwarben die Kläger 1982 für 550.000,– DM. Die Baukosten für das Gebäude einschließlich der Außenanlage betrugen 1.468.000,– DM. Für Zwecke der Einheitsbewertung stellte der Beklagte einen Raummeterpreis des Hauses von 207,– DM fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Berechnungsbogen in der Einheitswertakte des Beklagten Bezug genommen.
In der Wohnflächenberechnung der Architekten für die Hauptwohnung ist eine überdachte Terrassenfläche mit 6,83 m² berücksichtigt. Ferner ist in dieser Wohnflächenberechnung das Arbeitszimmer des Klägers mit 9,95 m² und ein außerhalb der Wohnung liegender Geräteraum mit 4,67 m² berücksichtigt. In der Gesamtwohnflächenberechnung der Architekten ist nicht berücksichtigt eine im Keller des Hauses liegende 2,91 m² große Sauna (2,175 × 2,76 × 0,485), eine 2,30 m² große Dusche mit WC (1,72 × 2,76 × 0,485) und ein 2,62 m hoher, 10,95 m² großer Kellerraum (5.01 × 4,51 × 0,485). Ferner ist in der Gesamtwohnflächenberechnung der Architekten der 2,86 m² große Balkon im Dachgeschoß (2,90 × 2,04 × 0,485) nicht berücksichtigt. Der 2,62 m hohe, neben der Heizung liegende Kellerraum ist gefliest, an seinen Wänden befindet sich gestrichene Rauhfasertapete, ein Heizungsradiator ist vorhanden und die Fensteröffnung innerhalb des Lichtschachtes ist 1,37 m breit und 1,01 m hoch und die Glasfläche des Fensters dieses Raumes ist 120/85 cm. Er ist ebenso wie die im Kellergeschoß gelegene Sauna und die Dusche mit WC über eine Treppe von der Hauptwohnung aus zu erreichen.
Die Kläger erklärten in ihrer Einkommensteuererklärungen für 1984 eine Miete für die selbstgenutzte Wohnung von 8 DM/m² für 252 m². Der Beklagte erhöhte die Miete auf 10 DM/m² und berücksichtigte bei der Ermittlung der Einkommensteuer für 1984 einen Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen für das Haus … in Höhe von 147.564 DM. Mit Bescheid vom 9. September 1985 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 1984 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 66.008 DM fest. Am 13. Dezember 1989 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 1984 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Der Steuerberechnung dieses Bescheides lag eine Kostenmiete für die von den Klägern genutzte Wohnung in Höhe von 31,19 DM/m² zugrunde. Diese Kostenmiete berechnete der Beklagte wie folgt:
Baukosten in Höhe von |
2.018.000 DM |
abzüglich auszuscheidender Kosten |
|
für Gründungsmaßnahmen in Höhe von |
102.717 DM |
davon 6 % Kostenmiete = |
114.917 DM |
Diese Kostenmiete in Höhe von 114.917 DM geteilt durch die Gesamtwohnfläche des Hauses ergibt eine Kostenmiete pro m² von 31,19 DM/m². Den Mietwert der von den Klägern genutzten Wohnung berechnete der Beklagte aufgrund dieser 31,19 DM/m² und einer Wohnfläche von 257 m² für 6 Monate auf 48.095,– DM. Eine vom Beklagten in Anlehnung an die II. Berechnungsverordnung durchgeführte Vergleichsrechnung ergab eine Kostenmiete gemäß II. Berechnungsverordnung in Höhe von 180.149 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Einkommensteuerbescheid für 1984 Bezug genommen. Die Kläger legten gegen diesen Änderungsbescheid fristgemäß Einspruch ein.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1985 erklärten die Kläger einen Mietwert der selbstgenutzten Wohnung von 252 m² in Höhe von 10 DM/m². Unter Berücksichtigung dieses Mietwertes ermittelte der Beklagte einen Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen für das Grundstück … in Höhe von 85.153 DM. Unter Berücksichtigung dieser Einkünfte setzte der Beklagte durch Einkommensteuerbescheid für 1985 vom 18. Juni 1986 die Einkommensteuer der Kläger unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 33.680 DM fest. Mit Bescheid vom 13. Dezember 1989 änderte der Beklagte die Einkommensteuer für 1985 gemäß § 164 Abs. 2 AO und berücksichtigte bei der Ermittlung der Einkommensteuer eine Kostenmiete … in Höhe von 96.190 DM (31,19 DM/m² × 257 m² × 12 Monate). Gegen diesen Änderungsbescheid legten die Kläger fristgerecht Einspruch ...