rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Erhöhung einer Ansparrücklage für eine Investition

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Bildung einer Ansparrücklage ist lediglich die Konkretisierung der Investition, nicht aber der Nachweis der Investitionsabsicht erforderlich.

2. Der Finanzierungszusammenhang ist gewahrt, wenn die konkretisierte Investition im Zeitpunkt der Rücklagenbildung bis zum Ablauf des Investitionszeitraums objektiv möglich und durchführbar erscheint. Die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage im Folgejahr beeinflusst diese Beurteilung nicht rückwirkend.

3. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung kann die ursprüngliche Ausübung des steuerlichen Wahlrechts zur Bildung einer Ansparrücklage (=Geltendmachung einer Betriebsausgabe) bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids geändert werden. Das ermöglicht auch die Geltendmachung höherer künftiger Anschaffungskosten für einen betrieblichen PKW im Rechtsbehelfsverfahren.

4. Die Bildung einer (höheren) Ansparrücklage mit dem Ziel, die Einkünftegrenze für die Eigenheimförderung zu unterschreiten, kann nicht als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden, weil in der bloßen Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts keine unangemessene Gestaltung in Bezug auf den Tatbestand einer begünstigenden Gesetzesvorschrift liegt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2, § 7g Abs. 3, 6-7; AO § 42

 

Streitjahr(e)

1998

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1998 eine um 17.500 DM höhere Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3, Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung zu berücksichtigen ist.

Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Als Medizinproduktberater erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Klägerin war Hausfrau. Im Veranlagungszeitraum 1997 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte 283.082 DM.

Am 14.08.1998 gründete die Klägerin einen Betrieb mit Dessousmoden und Miederwaren. Die Gewinnermittlung erfolgte in den Wirtschaftsjahren 1998 und 1999 im Wege der Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Zum 31.12.1998 bildete sie gemäß § 7 g Abs. 3, Abs. 6 EStG eine den Gewinn mindernde Rücklage (sog. Ansparabschreibung) i. H. v. 17.500 DM. Hierzu führte die Klägerin in einer Anlage zur Gewinnermittlung aus: Sie beabsichtige, ein Geschäftspersonenfahrzeug zu voraussichtlichen Nettoanschaffungskosten i. H. v. 35.000 DM anzuschaffen. Für das Wirtschaftsjahr 1998 erklärte sie aus ihrem Gewerbebetrieb einen Verlust i. H. v. 72.443 DM.

Mit Bescheid vom 17.09.1999 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1998 auf 55.576 DM fest (Gesamtbetrag der Einkünfte 210.538 DM). Er berücksichtigte aus hier nicht streitigen Gründen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb nur einen Verlust i. H. v. 70.404 DM. Hinsichtlich der Ansparabschreibung i. H. v. 17.500 DM führte der Beklagte die Veranlagung ohne Abweichung von der Erklärung aus.

Hiergegen legten die Kläger am 06.10.1999 Einspruch ein. Sie trugen vor, dass bei der Bildung der Ansparrücklage versehentlich von einem Nettoanschaffungspreis i. H. v. 35.000 DM ausgegangen worden sei. Tatsächlich müsse die Rücklage von einem Nettokaufpreis i. H. v. 70.000 DM gebildet werden, da es sich bei der künftigen Anschaffung um ein Fahrzeug der Marke BMW handle. Es werde beantragt, eine Rücklage i. H. v. 35.000 DM - anstatt wie bisher 17.500 DM - gewinnmindernd zu berücksichtigen. Aufgrund der Änderung ergebe sich ein steuerlicher Verlust aus Gewerbebetrieb i. H. v. 87.904 DM.

In der Gewinnermittlung des Folgejahres (1999), welche am 06.04.2000 erstellt wurde, löste die Klägerin die Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG i. H. v. 17.500 DM gewinnerhöhend auf. Auf Nachfrage des Beklagten am 13.07.2000 erläuterte der Prozessvertreter der Kläger, dass zwar ein Pkw angeschafft worden sei, das Fahrzeug sich aber im Privatvermögen befinde. Später wurde vorgetragen, es sei bereits in 1997 vom Kläger ein Fahrzeug angeschafft worden, welches die Klägerin beruflich und privat nutze.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20.11.2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu führte er aus: Eine Erhöhung der bisher geltend gemachten Rücklage sei zu versagen, weil bekannt geworden sei, dass diese bereits im Folgejahr 1999 gewinnerhöhend aufgelöst worden sei. Die Kläger hätten keine Investitionsabsicht glaubhaft gemacht. Vielmehr diene die erhöhte Rücklage nur dazu, den Gesamtbetrag der Einkünfte zu verringern, um die für die Gewährung von Eigenheimzulage notwendige Einkunftsgrenze (480.000 DM) zu erreichen. Im Hinblick auf einen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten sei für die Erhöhung der bisher geltend gemachten Rücklage kein Raum.

Mit ihrer am 15.12.2000 erhobenen Klage tragen die Kläger vor:

Sie hätten in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 1998 die Ernsthaftigkeit des Investitionsvorhabens eines Pkw nachgewiesen, indem sie das Wirtschaftsgut benannt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten angegeben hätten. Im...

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