Entscheidungsstichwort (Thema)
Ärztliche Gemeinschaftspraxis: Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters mit auf eigene Honorarumsätze beschränktem Gewinnanteil – Einbeziehung in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
Leitsatz (redaktionell)
Eine zivilrechtlich als Gesellschafterin in eine ärztliche Gemeinschaftspraxis aufgenommene Ärztin ist nicht als in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einzubeziehende Mitunternehmerin der GbR anzusehen, wenn sie anstelle einer Beteiligung am Gewinn und den stillen Reserven des Unternehmens lediglich einen prozentualen Anteil der eigenen Honorarumsätze als Gewinnanteil erhält und ihr dadurch in signifikantem Umfang beschränktes Mitunternehmerrisiko nicht durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert wird.
Normenkette
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 S. 2; BGB § 738
Streitjahr(e)
2007
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beigeladene, Frau Dr. N, im Streitjahr 2007 Mitunternehmerin der Gemeinschaftspraxis Dr. L, Dr. G und andere GbR (im Folgenden als GbR bezeichnet) gewesen ist.
Die Kläger sind …….ärzte. Sie betrieben bis ……1998 gemeinschaftlich eine Arztpraxis. Zum …….1998 nahmen sie die …..ärztin Frau Dr. N durch den „Vertrag über die Errichtung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis” vom ……..1998 in die Gemeinschaft auf. Der Vertrag vom ………..1998 sieht vor, dass die Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinschaftlich ausüben. Entscheidungen sind mehrheitlich zu treffen. Für alle künftig aus der Gemeinschaftspraxis entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung, den Kassen und den Patienten haften die Vertragspartner als Gesamtschuldner. Die Partner sind jedoch im Verhältnis zueinander nach dem Grad des jeweiligen Verschuldens zum Ausgleich verpflichtet. Desweiteren ist für jeden Vertragspartner eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die zu Lasten des jeweiligen Vertragspartners geht. Über die Angemessenheit entscheidet die Gesellschafterversammlung (vgl. § 9 des Vertrages vom …….1998). Nach § 11 des Vertrages führen die Kläger bis zum 31.03.2001 die Buchwerte ihrer Praxis im Sonderbetriebsvermögen fort. Neue Investitionen tätigen die Kläger bis zum 31.03.2001 im eigenen Namen. Die Beigeladene ist bis zum 31.03.2001 zu Null an den materiellen Werten der Gemeinschaft beteiligt und kann mit Wirkung zum 31.03.2001 ein Drittel der Praxis erwerben. Hinsichtlich der Gewinnabrede vereinbaren die Parteien, dass die Beigeladene bis zum 31.03.2001 jährlich 37 % vom eigenen Honorarumsatz für die ersten 200.000 DM und 42 % vom eigenen Honorarumsatz für die darüber liegende Summe erhält, sofern ein entsprechender Gewinn erzielt wird. Der Honorarumsatz der Beigeladenen wird per EDV festgehalten. Sie kann monatliche Vorauszahlungen auf den Gewinn verlangen. Nach Ausübung der Option zur finanziellen Beteiligung soll sie einen Gewinn- oder Verlustanteil entsprechend ihrer Beteiligung erhalten (vgl. § 12 des Vertrages vom ………..1998). Das Risiko nicht gezahlter Honorare (z.B. bei der Privatliquidation) trägt der Partner, dem das Honorar zusteht. Bis zum 31.03.2001 werden nach § 14 des Vertrages vom ……….1998 alle Reparaturen und Wartungen der gemeinsam genutzten Gegenstände auf Kosten der Kläger durchgeführt. Die Verfügungsmacht über die Konten und die Barkasse liegen bis zum 31.03.2001 bei den Klägern bzw. ihren Ehefrauen (§ 17 des Vertrages vom ……...1998). Die aus der gemeinsamen privaten und kassenärztlichen Tätigkeit entstehenden Honorare fließen auf die Konten der Gemeinschaftspraxis oder in die Barkasse (§ 18 des Vertrages vom ……..1998). Im Vertrag ist weder für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters noch für den Fall der Auflösung der Gesellschaft bestimmt, was der ausscheidende Gesellschafter bzw. die einzelnen Gesellschafter erhalten soll(en). Wegen weiterer Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf den Vertrag über die Errichtung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis vom ………..1998 verwiesen (s. S. 33 der GA).
Die Beigeladene machte zum 31.03.2001 keinen Gebrauch von der eingeräumten Option. Die Gemeinschaftspraxis wurde mit den Vereinbarungen, wie sie bis zum 31.03.2001 gegolten hatten, unverändert weitergeführt. Im Jahr 2011 veräußerte der Kläger Dr. L seinen Gesellschaftsanteil an Herrn P. Die Beigeladene erwarb unmittelbar im Anschluss daran von Herrn P und dem Kläger Dr. G jeweils einen 2,5%igen Gesellschaftsanteil.
Die GbR firmiert seit dem Gesellschafterwechsel im Jahr 2011 unter Gemeinschaftspraxis Dr. G, P, Dr. N, Dr. B, Fachärzte für …………heilkunde.
Im Streitjahr 2007 gab die GbR eine Feststellungserklärung ab, in der sie – wie in den Vorjahren – die Kläger und die Beigeladene als Beteiligte und Mitunternehmer aufführte und Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit erklärte. Der Beklagte veranlagte die GbR erklärungsgemäß.
Im Jahr 2009 führte die Groß- und Ko...