Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlust aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung – Bankfinanzierung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens
Leitsatz (redaktionell)
- Ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen ist nicht als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen, wenn das Gesellschafterdarlehen bei wirtschaftlicher Betrachtung tatsächlich nicht aus dem Vermögen des bei der Darlehensvergabe nur als Zahlstelle zwischengeschalteten Gesellschafters selbst stammt, sondern letztlich die Belastung von der finanzierenden Bank getragen wird (Abgenzung zum Urteil des FG Hamburg vom 3.8.2001 II 447/00, EFG 2001, 1548).
- Unentgeltliche Dienstleistungen, die zwischen Tochtergesellschaften gewährt werden, können nicht als Einlagen bei der empfangenden Tochtergesellschaft erfasst werden (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 26.10.1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 2348, Urteil des BFH vom 14.3.1989 I R 8/85; BFHE 156, 452, BStBl II 1989, 633).
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1-2, 4; HGB § 255 Abs. 1 S. 2; GmbHG a.F. § 32a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob und in welcher Höhe bei der Ermittlung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG Gesellschafterdarlehen und verdeckte Einlagen als nachträgliche Anschaffungskosten geltend gemacht werden können.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten und waren an der im Jahre 1999 gegründeten A GmbH, die ab 2002 unter dem Namen B GmbH (im Folgenden: B GmbH) firmierte, beteiligt; der Anteil des Klägers betrug bis zum 31.12.2005 75,2 v.H. und der der Klägerin 24,8 v.H. Im Jahre 2000 wurde die Firma C GmbH (im Folgenden: C GmbH) gegründet. Hieran waren der Kläger zu 24,8 v.H. und die Klägerin zu 75,2 v.H. beteiligt. Die C GmbH wurde 2005 auf die B GmbH verschmolzen. Die B GmbH stellte Backwaren her, die sie an die C GmbH lieferte und die von dieser in mehreren Filialen vertrieben wurden.
Ausweislich des Gutachtens eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens war die B GmbH zum 31.12.2000 mit über 900.000 DM bilanziell überschuldet und in ihrem Bestand gefährdet. Nach einer weiteren Bestätigung desselben Unternehmens vom 20.11.2001 betrug der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag zum 31.12.2000 über 1 Mio DM.
Mit Vertrag vom 29.8.2001 gewährte der Kläger der B GmbH ein Darlehen in Höhe von 2 Mio DM (1.022.583,76 EUR). Zur Finanzierung des Darlehens war unter dem 24.8.2001 für den Kläger bei der Z-Bank…, die in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen zu der B GmbH stand, ein Konto eingerichtet worden. In dem Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der B GmbH heißt es im Wesentlichen unter § 1 Nr.1) der Kläger habe bei der Z-Bank ein Darlehen aufgenommen und stelle diese Mittel seinerseits der Gesellschaft als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung. Die Verzinsung des Darlehens richte sich nach den Geschäftsbedingungen, die für das vom Kläger aufgenommene Darlehen gelten und betrage 6 v.H. (§ 2 Nr.1). Nach § 2 Nr.2 des Vertrages werde der vom Kläger mit der Z-Bank abgeschlossene Vertrag ausdrücklich Vertragsbestandteil auch des Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und der GmbH. Gemäß § 3 Nr.1 und § 4 des Vertrages richteten sich die Rückzahlung des Darlehens und die Laufzeit nach den Bedingungen des Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und der Z-Bank. Unter § 3 Nr.2 des Vertrages war ein Rangrücktritt vereinbart. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in Abkürzung des Zahlungsweges unmittelbar an die Z-Bank erfolgen. Sicherheiten wurden nicht vereinbart. Die Zahlung der Valuta erfolgte von dem Konto des Klägers auf ein Konto der B GmbH. Unter dem 18.1.2002 bestätigte der Kläger den Rangrücktritt seines Rückzahlungsanspruches aus dem Darlehen.
Zum Zwecke der Finanzierung einer Verlegung des Betriebes im Jahre 2002 gewährte der Kläger mit Vertrag vom 12.11.2002 der B GmbH ein weiteres Darlehen. In § 1 Nr.1 des Vertrages heißt es, der Kläger habe bei der Z-Bank…mit Kontovertrag vom 12.11.2002 ein Girokonto mit der Nummer eingerichtet. Bis auf weiteres sollten von diesem Konto Investitionsrechnungen der B GmbH gezahlt werden. Insofern stelle der Kläger der B GmbH ein in der Höhe variables Darlehen zur Verfügung. Die Höhe des der B GmbH gewährten Darlehens richte sich nach der jeweiligen Höhe der Inanspruchnahme des Girokontos. Hinsichtlich der Zinsen, Rückzahlungsbedingungen und Laufzeit wurde auf den Kontovertrag zwischen dem Kläger und der Z-Bank Bezug genommen. Zahlungen sollten unmittelbar auf dieses Konto erfolgen (§ 5 des Vertrages). Auf die Gestellung von Sicherheiten wurde nach § 6 des Vertrages verzichtet.
Mit Vertrag vom 10.12.2004 zwischen dem Land NRW, der Z-Bank…einerseits, sowie der B GmbH und der C GmbH anderseits verpflichtete sich das Land als Bürge aus einer bestehenden Ausfallbürgschaft für Forderungen der Z-Bank gegenüber den Gesellschaften zur Zahlung eines Teilbetrages. Bedingung hierfür war u.a., dass die Z-Bank...