Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen bei der Ermittlung des Einkommens i.R.d. Einkommenssteuer für zusammenveranlagte Eheleute
Leitsatz (redaktionell)
- Ein infolge des Bestehens eines außerordentliches Kündigungsrechts nicht krisenbestimmtes und nicht in einer Krise der Gesellschaft begebenes Gesellschafterdarlehen ist nicht i. S. d. § 32a GmbHG eigenkapitalersetzend, so dass bei dessen Ausfall keine nachträglichen Anschaffungskosten i. S. d. § 17 EStG entstehen.
- Ist der Gesellschafter mit höchstens 10 % am Stammkapital beteiligt und nicht geschäftsführender Gesellschafter, ergibt sich diese Rechtsfolge bereits aus § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG.
- Da nur Finanzierungshilfen, die dem zivilrechtlichen Eigenkapitalersatzrecht unterfallen, zu nachträglichen Anschaffungskosten führen können (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 2008 IX R 75/06, BFH/NV 2008, 1994), kann es kein von der zivilrechtlichen Rechtslage abweichendes steuerrechtliches Kapitalersatzrecht in Form von Finanzplandarlehen geben.
- Selbst wenn aber der abweichenden Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH zu folgen wäre (Urteil vom 04. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344), sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Finanzplandarlehens nicht erfüllt, wenn mit einem Gesellschafterdarlehen der Anteilskauf durch eine Beteiligungs-GmbH kreditiert wird, ein Finanzierungsplan nicht erkennbar ist und auch ein außenstehender Kreditgeber den Anteilserwerb finanziert hätte.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1, 2 S. 1; GmbHG § 32a Abs. 1, 3 Sätze 1-2; HGB § 255 Abs. 1
Streitjahr(e)
2005
Tatbestand
Die Kläger sind durch Bescheid vom 7.3.2007 zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2005 zusammenveranlagte Eheleute. Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Verlust des Klägers gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen ist.
Der Kläger war mit einem Anteil von 26.500 EUR (6,625 %) am Stammkapital der im Juni 2001 gegründeten C Beteiligungsgesellschaft mbH beteiligt. Er war vormals nur an der C GmbH beteiligt (Anteil am Stammkapital 20 %) gewesen. Die Gesellschafter dieser GmbH, also auch der Kläger, veräußerten im Zusammenhang mit der Erhöhung des Stammkapitals der C Beteiligungs-GmbH mit Vertrag vom 16.4.2002 ihre Anteile zu einem Preis von insgesamt 7.600.000 EUR an die Beteiligungs-GmbH, deren Gesellschaftszweck in dem Halten eben dieser erworbenen Beteiligungen bestehen sollte. Von dem vereinbarten Kaufpreis wurde ein Teil von 1.375.000 EUR in Form von (partiarischen) Darlehen der Beteiligungs-GmbH überlassen. Auf den Kläger entfiel davon anteilig ein Darlehensbetrag von 275.000 EUR. Der zugehörige Darlehensvertrag vom 17.4.2002, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, enthielt in § 6 des Vertrages Regelungen zum Kündigungsrecht. Danach wurde unter anderem „in Ergänzung allgemeiner Rechtsgrundsätze” neben dem jedem Darlehensgeber zustehenden Recht zu einer fristlosen Kündigung eine Möglichkeit fristloser Kündigung auch für die Fälle drohender Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit der Beteiligungs-GmbH oder der C GmbH sowie drohender wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Beteiligungs-GmbH bzw. der C GmbH vereinbart.
Während die Beteiligungs-GmbH für 2003 noch einen Gewinn von 385.721,26 EUR ausgewiesen hatte, entstand bis zum 31.12.2004 ein Verlust von 699.097,99 EUR, der im Jahresabschluss in Höhe von 368.374,79 EUR als nicht mehr vom Eigenkapital gedeckt ausgewiesen wurde. Auf den Jahresabschluss wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Der Kläger (wie seine Mitgesellschafter) veräußerte seine Anteile an der Beteiligungs-GmbH mit Vertrag vom 21.1.2005 für 1 EUR unter Verzicht auf die Rückzahlung des (partiarischen) Darlehens, das noch in voller Höhe valutierte, an Herrn D. Nach § 5 dieses Vertrages wurden daneben noch 27.000 EUR in Bezug auf das Darlehen an den Kläger gezahlt.
Der Beklagte vertrat bei der Steuerfestsetzung, ebenso wie im nachfolgenden Einspruchsverfahren, das mit der zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 13.8.2008 abgeschlossen wurde, die Auffassung, es habe sich bei dem (partiarischen) Darlehen des Klägers zwar um ein sog. Finanzplandarlehen im Sinne der Rechtsprechung gehandelt, das jedoch im Zeitpunkt des sog. Kriseneintritts, nämlich im Jahre 2004, wertlos geworden sei und deshalb im späteren Veräußerungszeitpunkt nicht mehr zu einem Verlust habe führen können.
Daraufhin haben die Kläger am 10.9.2008 Klage erhoben.
Sie vertreten nach wie vor die Auffassung, das Darlehen sei von Anbeginn an ein Finanzplandarlehen gewesen, wie es auch der Beklagte anerkannt habe. Es sei daher ohne Weiteres ein Veräußerungsverlust in dieser Höhe entstanden. Bei der Beurteilung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass in § 1 Nr. 3 und Nr. 4 des Darlehensvertrages vom 17.4.2002 Rangrücktrittsvereinbarungen geschlossen worden seien.
Die Kläger beantragen,
den Einkommenste...