Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Einreihung von LCD TFT-Farbmonitoren
Leitsatz (redaktionell)
- Die Einreihung von LCD TFT-Farbmonitoren mit Bildschirmdiagonalen von 21, 24, 26 oder 27 Zoll, einem Bildschirmformat von 16:10, einer Auflösung von 1.920 x 1.200 bzw. 1.680 x 1.050 Pixel und PiP-Funktion (Bild in Bild-Darstellung) zur Unterpos. 8528 51 00 KN ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie sowohl von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine als auch von anderen Geräten, wie z.B. einem DVD-Abspielgerät, stammende Bilder wiedergeben können sowie über Audioanschlüsse und eingebaute Lautsprecher verfügen (entgegen Erl zur KN zu Pos. 8528 Randnr. 88.0 i.V.m. Randnr. 55.0, 63.0 und 67.0).
- Für die Entscheidung, ob Monitore i. S. d. der Unterpos. 8528 51 00 KN hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet werden, ist neben einer dafür geeigneten Schnittstelle maßgeblich, dass sie für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt sind, dass sie nicht über die Möglichkeit der Wiedergabe von Fernsehsignalen verfügen und ihre elektromagnetischen Feldemissionen gering sind.
Normenkette
ZK Art. 220 Abs. 1 S. 1; KN Unterpos. 8528 51 00; KN Unterpos. 8528 59 90
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin meldete am 2. Januar 2007 aus Drittländern eingeführte TFT-Farbmonitore mit Flüssigkristallanzeigen (LCD) unter der nicht mehr geltenden Unterpos. 8471 60 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.
Bei den Farbmonitoren handelt es sich um Flachbildschirme, die eine Bildschirmdiagonale von 21, 24, 26 oder 27 Zoll sowie ein Bildschirmformat von 16:10 aufweisen. Sie haben eine Auflösung von 1.920 x 1.200 bzw. 1.680 x 1.050 Pixel. Sie verfügen teilweise über eine PiP-Funktion (Bild in Bild-Darstellung) sowie über Audioanschlüsse und eingebaute Lautsprecher. Die Monitore sind mit Anschlussmöglichkeiten ausgestattet, die es gestatten, sowohl von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine als auch von anderen Geräten, wie z.B. einem DVD-Abspielgerät, stammende Bilder wiederzugeben. Über einen Anschluss zur Wiedergabe von Fernsehsignalen verfügen sie nicht. Einige Modelle sind in der Lage, über analoge Videoschnittstellen unter bestimmten Übertragungsfrequenzstandards zu arbeiten. Sämtliche noch in Rede stehenden Monitore haben geringe elektromagnetische Feldemissionen, verstellbare Drehgelenke und spiegelungsfreie Oberflächen, die eine flimmerfreie Darstellung ermöglichen.
Die Beamtin des Zollamts A änderte die von der Klägerin angemeldete Unterposition in die Unterpos. 8528 51 00 KN ab und sah wegen der für Waren dieser Unterposition vorgesehenen Zollfreiheit von der Erhebung von Zoll ab. Die Klägerin meldete in der Folgezeit bis zum September 2008 weitere von ihr eingeführte Farbmonitore mit LCD unter der Unterpos. 8528 51 00 KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Auf eine Zollanmeldung vom 12. September 2008 hin untersuchte die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Bundesfinanzdirektion die Monitore und kam in einem Gutachten vom 1. Dezember 2008 zu dem Ergebnis, dass die Waren in die Unterpos. 8528 59 90 KN einzureihen seien. Deshalb erhob das beklagte Hauptzollamt mit zwei Bescheiden vom 12. Dezember 2008 unter Anwendung eines Zollsatzes von 14 % insgesamt 291.108,83 EUR Zoll von der Klägerin nach.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Die Monitore verfügten zwar auch über einen Anschluss, der es ermögliche, Bilder aus anderen Signalquellen als automatischen Datenverarbeitungsmaschinen darstellen zu können. Bei dieser zusätzlichen Funktion handele es sich jedoch lediglich um eine auf die technische Weiterentwicklung zurückzuführende Begleiterscheinung. An der Hauptfunktion der Monitore als Einheiten für automatische Datenverarbeitungssysteme ändere sich hierdurch nichts. Die Monitore verfügten weder über einen Fernsehanschluss, noch über eine Fernbedienung, noch über ein Audio/Soundsystem. Jedenfalls sei die Nacherhebung des Zolls nach Treu und Glauben unzulässig. Die Beamtin des Zollamts A habe die von ihr angemeldete Unterposition geändert. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass diese Einreihungsentscheidung zutreffend gewesen sei.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 24. März 2009 zurück und führte aus: Die Monitore könnten nicht in die Unterpos. 8528 51 00 KN eingereiht werden, weil sie weder ausschließlich noch hauptsächlich von der in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art seien. Sie seien nicht nur in der Lage, die von einer Zentraleinheit stammenden Signale einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine aufzunehmen. Sie seien vielmehr auch mit einer DVI-D- und einer High-Definition Multimedia Interface (HDMI)-Schnittstelle versehen. Von der Nacherhebung des Zolls sei nicht nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex – ZK –) des Rates vom 12. Oktober ...