Entscheidungsstichwort (Thema)
Lieferung von Investitionsgütern durch landwirtschaftliche Erzeugerorganisation – Minderung des Entgelts um EU-Zuschüsse
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Entgelt für Lieferung von Investitionsgütern durch eine landwirtschaftliche Erzeugerorganisation an die ihr angeschlossenen Produzenten gehören - neben den in Rechnung gestellten Beträgen - als Entgelt von dritter Seite auch die hierbei abgezogenen aus EU-Fördermitteln i.S.d. Art. 15 der VO (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse stammenden Zuschüsse, die aus einem von ihr verwalteten Betriebsfonds gezahlt werden.
- Der Annahme eines Entgelts von dritter Seite steht das mit den Betriebsfondsmitteln verfolgte Förderungsziel nicht entgegen.
- Die unmittelbare Begünstigung der belieferten Erzeuger durch die Minderung der Anschaffungskosten der Investitionsgüter überlagert die – eine Einordnung als echte Zuschüsse ermöglichende - lediglich mittelbare Begünstigung der Erzeugerorganisation selbst durch die hierzu eingesetzten EU-Fördermittel.
- Bei der Verwendung der Betriebsfondsmittel handelt es sich um eine unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der RL 388/77/EWG.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 S. 3; RL 388/77/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. A; VO (EG) Nr. 2200/96 Art. 11 Abs. 1 Buchst. b; VO (EG) Nr. 2200/96 Art. 15 Abs. 2 Buchst. a
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG und firmierte ursprünglich unter dem Namen A GmbH & Co. KG; mit Beschluss vom 15.12.2005 erfolgte die Umfirmierung in B GmbH & Co. KG. Kommanditisten waren im Streitjahr 2005 zunächst die C eG und die D GmbH (am 31.03.2006 umfirmiert in E GmbH) mit Kommanditanteilen von jeweils 50 %; mit notariellem Vertrag vom 20.07.2005 haben beide Kommanditisten Teilanteile auf die neu gegründete F Stiftung (später umfirmiert in G Stiftung) übertragen, so dass die bisherigen Kommanditisten Kommanditanteile von jeweils 47,45 % und die F Stiftung einen Kommanditanteil von 5,1 % hielt. Komplementärin war die H GmbH (mit Beschluss vom 15.12.2005 umfirmiert in B Verwaltungs GmbH). Die Klägerin war in den Streitjahren als Großhändler für Obst und Gemüse tätig, indem sie die von den ihr angeschlossenen Erzeugern produzierten und an sie gelieferten Produkte weiter vermarktete.
Die Klägerin ist eine anerkannte Erzeugerorganisation im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28.10.1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse - EGV 2200/96 -. Nach Art. 15 EGV 2200/96 können derartige Erzeugerorganisationen einen sog. Betriebsfonds einrichten und dafür eine finanzielle Beihilfe der EU erhalten. Der Fonds speist sich je zur Hälfte aus Beiträgen der in der Erzeugerorganisation zusammengeschlossenen Erzeuger und der finanziellen Beihilfe der EU. Mit den Mitteln des Betriebsfonds können sog. operationelle Programme, die den zuständigen innerstaatlichen Behörden vorgelegt und von diesen genehmigt werden müssen, finanziert werden (Art. 15 Abs. 2 Buchst. b, Art. 16 Abs. 1 EGV 2200/96).
Nach Art. 15 Abs. 4 Buchst. a EGV 2200/96 müssen operationelle Programme neben mehreren der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b EGV 2200/96 genannten Ziele (Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung; stärkere Bündelung des Angebots und Förderung der Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder; Drosselung der Produktionskosten und Regulierung der Erzeugerpreise; Förderung umweltgerechter Wirtschaftsweisen, Anbautechniken und Abfallverwertungstechniken, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung und/oder Förderung der Artenvielfalt) weitere Ziele verfolgen, zu denen insbesondere folgendes gehört: die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, die Förderung ihrer Vermarktung, ein verbraucherbezogenes Produktmarketing, die Schaffung von Ökoproduktlinien, die Förderung der integrierten Produktion oder anderer Methoden der umweltfreundlichen Produktion, die Verringerung der Rücknahmen. Nach Art. 15 Abs. 4 Buchst. b EGV 2200/96 müssen operationelle Programme Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes umweltfreundlicher Techniken durch die angeschlossenen Erzeuger sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Handhabung von bereits verwendeten Materialien umfassen. Inhalt von operationellen Programmen können u. a. auch Investitionen in Einzelbetrieben von Mitgliedern der Erzeugerorganisation sein (vgl. auch Anhang 1 Ziffer 17 EGV 1433/2003). Soweit in den Streitjahren entsprechende Investitionen in Einzelbetrieben getätigt und 50 % dieser Projektkosten durch den Betriebsfonds finanziert wurde, wurde dieser wiederum je zur Hälfte aus einem besonderen Finanzbeitrag des jeweiligen Erzeugers und der Beihilfe der EU gespeist.
In diesem Rahmen schloss die Klägerin mit ver...