Entscheidungsstichwort (Thema)
Artfortschreibung zum Einfamilienhaus
Leitsatz (redaktionell)
Die Finanzbehörde ist bei Umbau eines Hauses nach dem 01.01.1973 auch dann berechtigt, eine Artfortschreibung zum Einfamilienhaus wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durchzuführen, wenn dieser Umbau die baulichen Kriterien, aufgrund deren das Gebäude nach dem sogenannte alten Wohnungsbegriff unter Berücksichtigung seiner vormaligen tatsächlichen Nutzung als Zweifamilienhaus zu bewerten war, nicht berührt.
Normenkette
BewG § 22 Abs. 4 Nr. 1, § 75 Abs. 5-6
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob das bebaute Grundstück A-straße in B auf den 01.01.1982 als Zweifamilienhaus zu bewerten ist.
Die Kläger sind zu je 1/2 Eigentümer des o. g. 1.121 m² großen Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem 1927 erbauten Haus bebaut, das ursprünglich nur eine Wohnung enthielt und als Einfamilienhaus bewertet war. Bezüglich der damaligen Aufteilung des Hauses wird auf die Bauakten der Stadt B Blatt 6 bis 16 Bezug genommen. Damals befanden sich zwei Toiletten im Erdgeschoss und ein Bad mit Toilette im Obergeschoss des Hauses (vgl. Entwässerungsplan Blatt 35 der Bauakte). 1955 wurde das Schlafzimmer im Erdgeschoss erweitert und ein Bad eingebaut. Auf die Bauzeichnung in der Bauakte der Stadt B Band II Seite 27 wird Bezug genommen. In der Begründung der Bauanträge vom 26.01.1955 heißt es unter anderem, dass das Haus zur Zeit von zwei Familien bewohnt werde (Blatt 22 Band II der Bauakte der Stadt B). Die bauliche Gestaltung des Dachgeschosses und wie das Haus von Anfang 1953 bis zum Jahre 1973 genutzt wurde, ist streitig.
Am 09.02.1967 beantragte die damalige Eigentümerin des Hauses, X, für das bisher als Einfamilienhaus bewertete Grundstück eine Artfortschreibung des Grundstücks zu einem Haus mit zwei Wohnungen. Sie begründete dies damit, dass der obere Teil des Hauses seit September 1963 an eine sechsköpfige Familie vermietet sei. Aus dem Schreiben ergibt sich außerdem, dass X zu dieser Zeit mit vier Kindern in dem Haus wohnte. Mit Einheitswertbescheid Artfortschreibung auf den 01.01.1966 vom 07.08.1967 wurde das Haus als Mietwohngrundstück bewertet.
In der Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes auf den 01.01.1964 vom 10.07.1967 beschrieb die Eigentümerin die Wohnungen wie folgt:
Erste Wohnung: Erdgeschoss, vier Wohn- und Schlafräume ausschließlich Küche, eine Küche, ein Bad oder Duschraum, Wohnfläche 127,74 m² und Dachgeschoss vier Wohn- und Schlafräume ausschließlich Küche, eine Küche und ein Bad oder Duschraum, Wohnraum 121,63 m²; zweite Wohnung: erstes Stockwerk sechs Wohn- und Schlafräume ausschließlich Küche, eine Küche und ein Bad oder Duschraum, Wohnfläche 122,31 m² (vgl. Blatt 2 und 3 der Einheitswertakte des Beklagten und Blatt 23 und 25 der Einheitswertakte des Beklagten). Mit Einheitswertbescheid (Hauptfeststellung auf den 01.01.1964) vom 15.01.1969 wurde das Grundstück als Zweifamilienhaus bewertet und der Einheitswert auf 80.000,-- DM festgestellt.
Die Kläger kauften das Grundstück A-straße 1979 für 410.477,-- DM. Durch Einheitswertbescheid (Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1980) vom 18.02.1981 wurde den Klägern das Grundstück zu je 1/2 zugerechnet. In diesem Einheitswertbescheid wurde den Klägern nachrichtlich mitgeteilt, dass der Einheitswert wie bisher 80.000,-- DM betrage und die Grundstücksart Zweifamilienhaus sei. Die Kläger wendeten 1980 383.655,-DM und 1981 35.583,-- DM für wärmeisolierende Maßnahmen, Fenster, Außenputz, Dacharbeiten usw. auf. Ferner wendeten sie 1980 147.683,-- DM und 1981 60.249,-- DM für Maßnahmen auf, die nach Ansicht des Beklagten nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes sind. Insgesamt haben die Kläger für das Hausgrundstück 410.477,-- DM Anschaffungskosten und weitere 627.181,-- DM aufgewandt. Zu den Sanierungs- und Umbaumaßnahmen der Kläger gehörten auch folgende Arbeiten am Dachgeschoss: Errichtung einer Dachgaube, Montage von Wärmeisolierung und Rigipsverkleidung an Dachschrägen, Erstellung von Trennwänden und wärme- und schallisolierten Holzböden sowie die Erneuerung von Heizkörpern. Ferner wurden eine Dusche und Toilette eingerichtet und neben dem Treppenaufgang eine Kochnische installiert. Die Wohnräume im Dachgeschoss besitzen einen separaten Stromzähler, eine separate Klingel und einen Türöffner. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Wohnfläche im Dachgeschoss 37,58 m² (so der Klägervortrag) oder 45,50 m² (so der Beklagtenvortrag) beträgt. Die für den Dachgeschossausbau erforderliche Baugenehmigung wurde am 27.07.1994 nachträglich von der Stadt B erteilt. Wegen der Einzelheiten des Dachgeschosses wird auf die Bauzeichnung (Blatt 117 der Finanzgerichtsakte) Bezug genommen.
Der Zugang zum Dachgeschoss erfolgt durch eine Diele im Erdgeschoss des Hauses, von der Türen zum Arbeitszimmer, zum Wohnzimmer und zum Esszimmer und zu einer weiteren Diele abgehen. Ferner durch einen Flur im Obergeschoss, von dem ...