Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Anschaffungskosten bei wesentlicher Beteiligung
Leitsatz (redaktionell)
- Aufwendungen für den Verlust eines sog. Finanzplandarlehens eines GmbH-Gesellschafters stellen nur dann nachträgliche Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung dar, wenn das Darlehen zivilrechtlich wie Eigenkapital zu behandeln ist.
- Dies ist zu verneinen, wenn der GmbH ein durch eine Grundschuld und Bürgschaften der Mitgesellschafter gleichwertig abgesichertes Darlehen zu einem attraktiven Zinssatz gewährt wird, das von dem Darlehensgeber einseitig gekündigt werden kann, und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für die eigenkapitalersetzende Widmung des Kredits vorliegen.
- Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32a Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG a. F. sind nicht erfüllt, wenn der wesentlich beteiligte Gesellschafter einer Bank Kreditsicherheiten einräumt, damit diese seinen Mitgesellschaftern Darlehen zur Ablösung von Verbindlichkeiten der GmbH gewährt.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1-2, 4; HGB § 255 Abs. 1; GmbHG § 32a Abs. 1-2, 3 S. 1
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Streitig ist, in welcher Höhe im Streitjahr 2001 ein Verlust des Klägers aus einer Beteiligung an der GmbH gem. § 17 EStG bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen ist.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 erklärten die Kläger Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit i. H. v. 210.108,-- DM. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärten die Kläger u.a. einen Veräußerungsverlust des Klägers i.H.v. 450.000, DM. Diesen Verlust begründeten sie mit der Beteiligung des Klägers an der GmbH. Zum einen sei im Rahmen einer Kapitalerhöhung ein Kapitalanteil i.H.v. 50.000,-- DM übernommen worden und zum anderen sei ein Darlehen i.H.v. 400.000, DM gewährt worden, das nicht zurückgezahlt worden sei.
Der Beklagte ermittelte im Festsetzungsverfahren, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezüglich der GmbH am 10.9.2001 vom Amtsgericht Z mangels Masse abgelehnt und am 11.6.2002 die Auflösung der GmbH von Amts wegen ins Handelsregister eingetragen worden sei.
Aus der Bilanz der GmbH zum 31.12.1995 ergibt sich u.a., dass die GmbH zum 31.12.1994 bei einem Stammkapital von 50.000,-- DM einen nicht durch das Stammkapital gedeckten Fehlbetrag i. H. v. 125.659,31 DM hatte. Zum 31.12.1995 hatte die GmbH bei einem Stammkapital von 250.000,-- DM ein Eigenkapital i.H.v. 59.416,59 DM. Unfertige Erzeugnisse des Umlaufvermögens wurden i. H. v. 4.138.550 DM bilanziert. Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten stiegen von 582.000 DM zum 31.12.1994 auf 2.769.382 DM zum 31.12.1995 und 4.352.214 DM zum 31.12.1996. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bilanzen der GmbH zum 31.12.1995 und 31.12.1996 wird auf den Ordner WRM FG 2009 I Bezug genommen. Aus dem Kontennachweis zur Bilanz der GmbH zum 31.12.1997 ergibt sich u.a., dass die GmbH bei einem Stammkapital von 250.000,-- DM einen Verlustvortrag i. H. v. 179.440,-- DM und einen Jahresfehlbetrag i. H. v. 482.430,-- DM hatte. Der nicht gedeckte Fehlbetrag betrug 411.870,-- DM. Aus der Bilanz der GmbH zum 31.12.1998 ergibt sich ein nicht gedeckter Fehlbetrag i. H. v. 533.730,-- DM.
Am 10.2.1995 gewährte der Kläger der GmbH ein Darlehen über 750.000,-- DM. Das Darlehen sollte der finanziellen Stärkung der GmbH, insbesondere zur Realisierung eines großen Bauvorhabens in Y, Y-Straße, dienen. Das Darlehen wurde i. H. eines Teilbetrags von 400.000,-- DM mit 9,75 % und i. H. eines Teilbetrags von 350.000,-- DM mit 9 % verzinst. Bezüglich der Kündigung des Darlehens wurde vereinbart, dass der Darlehensgeber berechtigt sei, das Darlehen mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen, frühestens jedoch nach drei Jahren ab Unterzeichnung dieses Vertrages bzw. Zahlung des Darlehensbetrages. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, konnte der Darlehensgeber das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung fällig stellen. Ein wichtiger Grund sollte insbesondere dann vorliegen, wenn der Darlehensnehmer mit einer fälligen Zahlung länger als zwei Monate säumig war und trotz Mahnung im Rückstand blieb, die Zahlung einstellte oder über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, oder der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag entgegen der Zweckbindung nach § 1 des Vertrages abredewidrig verbrauchte. Unter Sicherheitsleistung wurde vereinbart, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber zur Sicherung aller aus dem Darlehensvertrag bestehenden gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen eine Grundschuld an dem erworbenen Grundstück Y, X-Straße an rangbereiter Stelle nach den finanzierenden Banken für das Gesamtbauvorhaben einräumt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die in der Einkommensteuerakte Band I des Beklagten abgehefteten Kopie des Darlehensvertrages Bezug genommen.
Ebenfalls am 10.2.1995 wurde ein Bürgschaftsvertrag zwischen C, DD und ED, F, GG und HG und I als Bürgen und dem Kläger als Kreditgeber geschlossen. Zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Darlehensver...