Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Mineralölsteuervergütung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, wenn diese nicht Betreiber der Heizungsanlage sind
Leitsatz (amtlich)
Wenn kein Mineralöl oder Erdgas direkt verwendet wird, sondern lediglich Wärme geliefert und entsprechende Kosten in Rechnung gestellt werden, besteht kein Anspruch auf Mineralölsteuervergütung, da nach dem Gesetzestext nur der Betreiber der Heizungsanlage Verwender ist.
Normenkette
MinöStG § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Mineralölsteuervergütung.
Die Klägerin, eine Druckerei, ist eine von mehreren selbstständigen Töchtern der Firma A GmbH & Co. KG (Holding). Mit Schreiben vom 28.5.2003 beantragte die Firma A GmbH & Co. KG u.a. für die Klägerin eine Mineralölsteuervergütungen gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG für die im Jahr 2002 verbrauchten 164,787 MWh Erdgas. Darin führt die Firma A GmbH & Co. KG aus, die Versorgung ihrer Tochtergesellschaften erfolge durch eine zentrale Gasheizung, die von ihr betrieben werde. Die Endabrechnung erfolge durch die Holding gegenüber den Gesellschaften auf Basis der Quadratmeter. Sie legte Rechnungen über den Bezug des Erdgases an, nach denen die Firma A GmbH & Co. KG Bezieher ist.
Mit Bescheid vom 12.6.2003 lehnte der Beklagte den Vergütungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin verwende ihrerseits kein Mineralöl. Ihr würden lediglich Wärme geliefert und entsprechende Kosten in Rechnung gestellt.
Am 8.7.2003 legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 8.12.2003 zurückgewiesen wurde.
Mit ihrer am 9.1.2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, selbst Verwenderin des Mineralöls zu sein. Die Holding sei lediglich als Abnehmerin zwischengeschaltet worden. Diese rechtliche Konstruktion könne die tatsächliche Verwendung des Mineralöls durch sie nicht in Frage stellen. Sie trage schließlich auch die Kosten für das Erdgas. Dass sie das Erdgas nicht direkt beziehe, könne keinen Unterschied machen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12.6.2003 und der Einspruchsentscheidung vom 8.12.2003 zu verpflichten, ihr Mineralölsteuer entsprechend ihrem Antrag vom 28.5.2003 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Klägerin sei ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes und damit grundsätzlich berechtigt, die Vergütung in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung sei allerdings, dass sie das Mineralöl verwende, also im stofflichen Sinne durch Verheizen in einer Heizungsanlage verbrauche. Die Firma A GmbH & Co. KG, die das Erdgas beziehe und in ihrer Heizungsanlage verbrauche, sei als Holding nicht dem produzierenden Gewerbe zuzurechnen. Da die Holding die Heizungsanlage zentral betreibe und den Verbrauch am Jahresende auf Basis der Quadratmeter mit den Tochtergesellschaften abrechne, sei sie auch Verwenderin des Erdgases. Sie beziehe das Erdgas, besitze die Heizungsanlage und verheize in dieser das Erdgas. Die Klägerin erhalte lediglich die Wärme.
Die Sache, die mit Beschluss vom 6.3.2005 auf den Einzelrichter übertragen worden war, ist nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 13.5.2005 gemäß § 6 Abs. 3 FGO auf den Senat zurückübertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht als Gerichtsbescheid gemäß § 90a FGO.
Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg.
I. Die Versagung der beantragten Mineralölsteuervergütung mit Bescheid vom 12.6.2003 und Einspruchsentscheidung vom 8.12.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; ihr steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zu, § 101 Satz 1 FGO.
Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch kann nur § 25 Abs. 1 Ziff. 5 lit. a MinöStG sein. Danach wird die Mineralölsteuer für Schweröl, Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet, wenn sie unter anderem von Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne von § 2 Nr. 3 StromStG verwendet worden sind. Die Voraussetzungen dieses Vergütungstatbestandes liegen nicht vor.
Übereinstimmend und zutreffend gehen den Beteiligten davon aus, dass die Klägerin als Verarbeitungsbetrieb dem produzierenden Gewerbe zuzurechnen ist. Allerdings verwendet sie das Erdgas nicht selbst, sondern bezieht von einem Dritten lediglich die beim Verheizen des Erdgases entstehende Wärme. Verwender ist vielmehr der Betreiber der Heizanlage, die A GmbH & Co. KG, die aber ihrerseits den streitgegenständlichen Vergütungsantrag nicht gestellt hat, so dass offen bleiben kann, ob sie selbst dem produzierenden Gewerbe zugerechnet werden kann.
Begünstigter ist, wie sich aus dem Zusammenhang des § 25 Abs. 1 Ziff. 5 MinöStG und des Verweises auf § 3 Abs. 2 MinöSt...