Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitlicher Gewerbebetrieb bei Vermietung und Grundstückshandel
Leitsatz (amtlich)
Ein (wirtschaftlich, organisatorisch, finanziell) einheitlicher Gewerbebetrieb kann bei Immobilien vorliegen, die z.T. kurzfristig mit Nebenleistungen und z.T. langfristig vermietet und z.T. wenige Jahre nach Erwerb wieder veräußert werden.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist inzwischen nur noch streitig, ob der Kläger, der neben einer kurzzeitigen Vermietung von Apartments und der langfristigen Vermietung von Wohnräumen den Erwerb und die Veräußerung einzelner bebauter Grundstücke bzw. Eigentumswohnungen betrieb, diese Tätigkeiten im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetrieb ausübte.
Davon abgesehen wurde die Apartmentvermietung bereits bisher unstreitig als gewerblich behandelt und haben sich die Beteiligten während des Rechtsstreits darüber verständigt, dass auch bezüglich des Grundstückshandels die tatsächlichen Voraussetzungen der Gewerblichkeit gegeben sind.
Verfahrensgegenstand sind die - neben den bisherigen Bescheiden zur gewerblichen Apartmentvermietung (Steuernummer ...) - zusätzlich isoliert (unter der weiteren Steuernummer ...) für den Grundstückshandel ergangenen Bescheide betreffend Gewerbesteuermessbeträge und Gewerbesteuer 1993, 1994 und 1996 sowie Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes 1995 und 1996.
I. Der Kläger erwarb zunächst in den Jahren 1982 bis 1995 in Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt und München belegene Grundstücke, die mit ehemals herrschaftlichen Altbauten in der Gestalt von Mehrfamilienhäusern mit guter Bausubstanz und mäßigem bis schlechtem Erhaltungszustand in erstklassiger Citylage bebaut waren (Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 33).
1. Objekte Im Einzelnen handelte es sich um folgende Immobilien:
a) Hamburg, X-Straße 1 1982 erwarb der Kläger die in Hamburg in der Straße X-Straße 1 belegene Immobilie (FG-A Bl. 268).
aa) Finanzierung Die zum Erwerb erforderlichen finanziellen Mittel wurden vollständig durch die H-Bank in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt. Zur Sicherung des Darlehens wurde zugunsten der H-Bank an dem Grundstück X-Straße 1, eingetragen im Grundbuch von Hamburg-... des Amtsgerichts Hamburg, Band ..., Blatt ... (FG-A Anlage VII), eine erstrangige Buchgrundschuld über DM 1.803.318 bestellt (FG-A Bl. 268).
Dieses Darlehen der H-Bank wurde mit Wirkung vom 31. Oktober 1990 gemeinsam mit den von der Sparkasse zum Erwerb der weiteren in Hamburg in den Straßen X-Straße 2 und Y-Straße 1 belegenen Objekte gegebenen Darlehen mit einer alle drei Objekte betreffenden Kreditvereinbarung vom 30./31. Oktober 1990 durch ein Darlehen der B-Bank, Frankfurt, abgelöst (FG-A, Anlage VII).
Im Rahmen dieser Umschuldung wurde u.a. die bestehende Grundschuld an dem Objekt X-Straße 1 an die B-Bank abgetreten (FG-A Bl. 271, Anlagen VII, XLIV). In der zugrunde liegenden und alle drei Objekte betreffenden Darlehenszusage vom 30. Oktober 1990 forderte die B-Bank den Kläger auf, ihr regelmäßig betriebswirtschaftliche Auswertungen für die vom Kläger in seinen weiteren Immobilien in Frankfurt, Hamburg und Düsseldorf betriebene kurzzeitige Vermietung von Apartments, verbunden mit Nebenleistungen wie etwa Wohnungsreinigung und Wäschewechsel - "Boardinghäuser" - (FG-A Bl. 35), zu übersenden, und erbat vom Kläger die Vorlage von Steuerbescheiden und Bilanzen jeweils aktuell nach Veranlagung bzw. Fertigstellung (FG-A, Anlage VII).
Mit Kreditvereinbarung vom 14./15. Dezember 1992 gewährte die W-Bank u.a. ein Darlehen in Höhe von DM 5.600.000 (Konto Nr. ...) (FG-A Bl. 272). Mit diesem Darlehen löste der Kläger die bei der B-Bank bestehende Darlehensverbindlichkeit ab. Die W-Bank ließ sich zur Sicherheit u. a. eine Grundschuld über DM 2.100.000 am Objekt X-Straße 1 bestellen. Der Kläger unterwarf sich in dem zugrunde liegenden Kreditvertrag, in dem die Bank den Kläger darauf hinwies, dass die ihr gegebenen Sicherheiten für das gewährte "Darlehen und alle sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der W-Bank aus der Geschäftsverbindung" haften, darüber hinaus der Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen (FG-A Bl. 272 f., Anlage XXVIII). Ergänzend verpflichtete die Bank den Kläger, ihr jährlich eine Kopie des Einkommenssteuerbescheides, sowie "eine Vermögens- und Schuldenübersicht und Jahresabschlüsse der Boarding-Häuser" vorzulegen.
bb) Umbau, Renovierung, Teilung Der Kläger ließ die Immobilie zunächst aufwendig renovieren (FG-A Bl. 26). Die erforderlichen Arbeiten ließ der Kläger durch in Hamburg geschäftsansässige Unternehmen durchführen (FG-A Bl. 36 f., Anlage K 9, XII, XIII, XXIII a, XXIII b).
cc) Vermietungen Bereits beim Erwerb war das Gebäude seit ca. 80 Jahren an die Firma F vermietet (FG-A Bl. 149). Der Kläger setzte dieses Mietverhältnis und die weiteren bestehenden langfristigen bzw. unbefristeten Mietverhältnisse fort.
dd) Verkauf Im Jahre 1994 übertrug der Kläger das Eigentum an dieser Immobilie auf seinen Sohn (FG-A Bl. 149)...