Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VIII B 38/18)
Entscheidungsstichwort (Thema)
1%-Regelung bei einem Gesellschafter: Vereinbarung eines privaten Nutzungsverbots
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Gesellschafter ist die auf den Beweis des ersten Anscheins gestützte Annahme, er habe einen ihm zur Verfügung stehenden Dienst-Pkw privat genutzt, auch dann möglich, wenn formal ein Nutzungsverbot zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden ist.
2. Bei einem Gesellschafter, der zu 96 % am Gewinn beteiligt ist, sind an den Nachweis fehlender Privatnutzung strenge Anforderungen zu stellen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine steuerpflichtige private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter der Klägerin erfolgt ist.
Die Klägerin ist eine in 2008 gegründete aus einem Rechtsanwalt und einer Rechtsanwältin bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auf der Gesellschafterversammlung vom ... 2014 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin für 2013, dass für das Hamburger Büro Rechtsanwalt A 92,5 % und Rechtsanwältin B 7,5 % erhalten solle, der Gewinn aus dem Büro in C stand Rechtsanwältin B alleine zu. Für 2014 wurde auf der Gesellschafterversammlung vom ... 2015 eine Gewinnverteilung für Hamburg von 96 % und 4 % beschlossen. Für das Büro in C blieb es bei der Gewinnverteilung des Vorjahrs.
Für das Jahr 2013 gab die Klägerin ihre Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung am 18. November 2014 ab. Sie erklärte für das Hamburger Büro einen Jahresüberschuss in Höhe von ... € und für das Büro in C in Höhe von ... €. In der Anlage EÜR wurde kein Eigenverbrauch für eine private Kfz-Nutzung erklärt.
Der Beklagte teilte durch Schreiben vom 13. Januar 2015 u. a. mit, dass für die private Kfz-Nutzung des Gesellschafters ... € als Sonderbetriebseinnahme anzusetzen sei. Durch Schreiben vom 10. Februar 2015 bat der Beklagte u. a. um Mitteilung von Informationen zu dem in 2013 neu angeschafften Kfz. Die Klägerin teilte durch Schreiben vom 16. März 2015 mit, dass das neu angeschaffte Kfz ausschließlich vom Gesellschafter genutzt werde und sich die Nutzung des neuen Pkw nicht von der Nutzung des bisherigen Pkw unterscheide, eine private Nutzung gesellschaftsvertraglich aber ausgeschlossen sei.
Mit Bescheid für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 16. April 2015 stellte der Beklagte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ... € fest. In den Erläuterungen ist folgender Hinweis enthalten:
Die private Kfz-Nutzung (A) ist wie in den Vorjahren mit der "1%"-Regelung als Sonderbetriebseinnahmen anzusetzen, weil kein Fahrtenbuch geführt wurde. Der Bruttolistenpreis für den im Kj. 2013 angeschafften PKW wurde auf ... € geschätzt. Der Privatanteil ist i.H.v. ... € zu berücksichtigen, davon sind 80 % = ... € der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Einspruch eingelegt.
Für das Jahr 2014 gab die Klägerin ihre Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung am 30. Dezember 2015 ab. Sie erklärte einen Gewinn in Höhe von ... €. In der Anlage EÜR waren Kfz-Kosten in Höhe von ... € erfasst, eine private Kfz-Nutzung wurde in Höhe von ... € erklärt.
Der Beklagte bat am 18. März 2017 um Erläuterung zu der Ermittlung der privaten Pkw-Nutzung, insbesondere, ob die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte berücksichtigt worden seien. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 4. April 2016 mit, dass der Nettolistenpreis des angeschafften Fahrzeugs ... € betragen habe und 1 % hiervon ... € monatlich seien, so dass ein Jahresbetrag i. H. v. ... € zu versteuern sei. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte seien im Rahmen der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nicht berücksichtigt worden.
Die Klägerin erläuterte mit Schreiben vom 4. April 2016, wie sie die private Pkw-Nutzung in Höhe von ... € berechnet habe.
Mit Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 18. April 2016 stellte der Beklagte Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. H. v. ... € fest. In der Anlage zum Feststellungsbescheid 2014 sind als weitere Begründung und Nebenbestimmung folgende Erläuterungen enthalten:
Die Bemessungsgrundlage für die nach der 1%- Methode zu ermittelnde private Kfz-Nutzung ist der auf volle 100 € abgerundete Bruttolistenpreis. Dies sind ... €. Für die private Kfz Nutzung ist eine Privateinnahme i.H.v. ... € zu berücksichtigen. Die Umsatzsteuer auf die private Kfz Nutzung i.H.v. ... € ist als Betriebseinnahme zu berücksichtigen.
Am 18. Mai 2016 legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung trug die Klägerin insbesondere vor, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nicht zu berücksichtigen seien, da diese Fahrten nicht mit dem Pkw erfolgt seien, sondern mit der U-Bahn, denn ihr Gesellschafter verfüge über ein Abonnement des HVV. Ein aktueller Abdruck sei beigefügt. Das Abonnement best...