Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuerrecht: Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen
Leitsatz (amtlich)
Wenn die betriebliche Veranlassung von Zahlungen aufgrund von Rechnungen weder glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen wird (keinerlei weitere Unterlagen, Leistungen und Lieferungen können nicht spezifiziert werden), so scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung bestimmter Beträge als Betriebsausgaben.
Eine spanische SL, deren Gesellschafter A und B - beide mit Wohnsitz in Spanien - waren, hat auf der Insel C ein Touristenaquarium errichtet. In dieses Bauvorhaben war die Klägerin als Lieferant von Bauteilen und mit Überwachungs- und Abwicklungsaufgaben einbezogen. Sie erhielt dafür ein Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. DM von einer deutschen GmbH, deren Gesellschafter ebenfalls A und B waren. Dieses Darlehen reichte sie mit einem Zinsaufschlag an die spanische SL weiter. Hinsichtlich der Bauteile war die Klägerin nur zweiter Zwischenhändler. Sie kaufte die Teile bei einer Schweizer AG, einer Domizilgesellschaft, deren Gesellschafter ebenfalls A und B waren. Die AG war erster Zwischenhändler und kaufte bei den tatsächlichen Lieferanten ein. Die Klägerin lieferte zahlreiche Bauteile an die SL. Sie zahlte an die AG und erhielt von der SL eine Vergütung mit geringem Aufschlag.
In der Buchhaltung der Klägerin wurde unter dem 31.12.1995 eine Verkaufsprovision an Herrn A in Höhe von 21.500 DM ohne Belegnummer als Aufwand gebucht.
Weiter behandelte die Klägerin u.a. als Aufwand eine Rechnung vom 17.03.1995 der Schweizer AG in der es heißt "Sehr geehrter Herr ... (D), wir berechnen ihnen wie folgt: Beratungshonorar für General- und Detailpläne des Projektes ... C, sowie Beratung über Materialien, Lieferanten einschl. Flug- und Hotelkosten. Rechnungsbetrag 205.000 DM. Zahlung: sofort nach Erhalt der Rechnung."
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung berücksichtigte der Prüfer die Provisionszahlung über 21.500 DM nicht, da eine entsprechende Rechnung nicht vorgelegt werden konnte und versagte auch den Betriebsausgabenabzug aus der Rechnung vom 17.03.1995 über 205.000 DM, weil die Klägerin trotz Aufforderung seitens des Finanzamts den tatsächlichen Empfänger der Zahlung nicht benannt habe und auch die betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen sei.
Gegen den nach Bp erlassenen Körperschaftsteuer(KSt)bescheid 1995 und den Feststellungsbescheid nach § 47 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) vom 27.09.2000 in welchem die KSt mit 102.373 DM und das Einkommen i.S.v. § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG mit 230.317 DM festgesetzt worden waren, legte die Klägerin am 24.10.2000 Einspruch ein.
Nachdem der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14.05.2001 zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin am 25.05.2001 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt, die Gewinnerhöhung seitens der Betriebsprüfung sei unrechtmäßig.
Die Klägerin hat hinsichtlich der Rechnung vom 17.03.1995 der AG zunächst vorgetragen, die Beratungsleistungen seien von A selbst ausgeführt worden, zum Teil habe dieser Subunternehmer eingeschaltet. Der Empfänger dieser Zahlung, nämlich die Schweizer AG und die dahinter stehenden Gesellschafter habe sie benannt. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat die Klägerin vorgetragen, die Beratungsleistungen seien für Beratungen durch den inzwischen verstorbenen E durch die AG in Rechnung gestellt worden. Das Honorar sei auch an E gelangt. Dieser habe im Rahmen der Materialbeschaffung und Lieferungen zahlreiche Beratungsleistungen hinsichtlich Auswahl und Überwachung erbracht.
Zu der Provisionszahlung in Höhe von 21.500 DM hat die Klägerin im Laufe des Gerichtsverfahrens eine Rechnung des A an die Klägerin vom 1.07.1996 vorgelegt, in der es heißt: "Sehr geehrter Herr ... (D): Ich berechne wie vereinbart Vermittlungsprovision und Aufträge für das Projekt Acuarium ... C ... SL. Betrag 21.500 DM. Zahlbar wie vereinbart am 1.07.1996." Die Klägerin hat Unterlagen vorgelegt, wonach zur Bezahlung dieser Rechnung zunächst am 30.07.1996 ein Verrechnungsscheck begeben worden ist, der nicht eingelöst wurde, und schließlich am 25.09.1996 ein Barscheck über den Betrag eingelöst worden ist.
Die Klägerin trägt vor, die Rechnung des A vom 1.07.1996 beinhalte die Provision, die A dadurch verdient habe, dass er der Klägerin das Geschäft vermittelt habe. Sie hätte diesen Betrag allerdings in 1995 besser als Rückstellung und nicht als Aufwand buchen sollen. Die Zahlungsverpflichtung habe jedoch bereits 1995 bestanden.
Sie habe bei der gesamten Abwicklung des Aquariumbaus nur als zwischengeschaltete Zahlstelle fungiert und gewisse Kontrollfunktionen ausüben sowie Lieferungen koordinieren sollen. Dafür habe sie ein Honorar in Höhe von 3 % des Umsatzes, höchstens 50.000 DM verdienen sollen und auch nur erhalten. Das Geschäft sei für sie vol...