Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug bei Flugbegleiterinnen
Leitsatz (amtlich)
Bei Reiseaufwendungen von Flugbegleiterinnen mit stets gleich bleibenden Fahrten zwischen Wohnung und dem Heimatflughafen, von dem aus die Fahrtätigkeit aufgenommen wird, ist ein Abzug der Übernachtungskosten und der Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten ausgeschlossen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für Hotelübernachtungen, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen zum Werbungskostenabzug berechtigen.
Die Klägerin ist verheiratet und bezog in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Flugbegleiterin. Sie hat ihren Wohnsitz in Belgien, ihr Heimatflughafen ist in Frankfurt, von hier aus übt sie ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin aus. Vor jedem Flug verbringt die Klägerin (lt. Tarifvertrag) 1,25 Stunden Vorbereitungs- und Eincheckzeit und nach dem Flug eine halbe Stunde am Boden. Prozentual liegt der Anteil der Tätigkeit am Boden bezogen auf die Airports allgemein zwischen 8 und 16 %, bezogen auf den Airport Frankfurt zwischen 4 und 10 %. Die Arbeitgeberin der Klägerin veranstaltet am Flughafen Frankfurt auch ihre Fortbildungsveranstaltungen für die Flugbegleiter.
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin Aufwendungen für Fahrten zwischen ihrem Wohnsitz in Belgien und dem Flughafen Frankfurt/Main (200 km einfache Entfernung) an 24 Tagen (1999) bzw. 23 Tagen (2000) als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend. Ferner beantragte sie in beiden Jahren den Abzug von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, und zwar in 1999 für die Zeit ab 01.08.1999 in Höhe von 1.074,- DM (Hotelübernachtungen 750 DM und Verpflegungsmehraufwendungen für 11 Tage 324 DM) und in 2000 in Höhe von 2.260,- DM (Miete für ein Stand-by Hotelzimmer 1.800,- DM sowie Verpflegungsmehraufwendungen für 10 Tage 460,- DM). Ferner nahm die Klägerin in beiden Streitjahren an Fortbildungsveranstaltungen ihres Arbeitsgebers in Frankfurt teil. Hierfür machte sie im Veranlagungszeitraum 1999 1.386,- DM geltend (20 Tage Verpflegungsmehraufwendungen 712,- DM, Hotelübernachtungen 674,- DM) und für 2000 1.546,- DM (Fahrtkosten zwischen Wohnung und Fortbildungsstätte auf der ...-Basis für 5 Tage 1.140,- DM sowie Verpflegungsmehraufwendungen für 11 Tage 506,- DM).
Mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom 29.11.2000 ließ der Beklagte die Reisekosten nicht zum Abzug zu, weil gelegentliche Hotelübernachtungen nicht die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllten. Die ...-Basis in Frankfurt sei die regelmäßige Arbeitsstätte, daher komme ein Abzug auch nach Dienstreisegrundsätzen nicht in Betracht. Aus dem gleichen Grunde sei auch der Abzug der Aufwendungen für die Fortbildungsmaßnahmen zu versagen, weil diese an der regelmäßigen Arbeitsstätte stattgefunden hätten. Mit Bescheid vom 15.11.2001 für 2000 erkannte der Beklagte mit Rücksicht auf eine Änderung der Lohnsteuerrichtlinien die Übernachtungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung an, versagte aber mit Ausnahme der Fahrtkosten für 5 Fahrten x 200 km x 0,70 DM den Abzug der Aufwendungen für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
Die fristgerecht eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27.09.2001 für 1999 und vom 26.11.2001 für 2000 zurück. Bis zur Änderung der Lohnsteuerrichtlinien ab dem Veranlagungszeitraum 2000 seien gelegentliche Hotelübernachtungen nicht als doppelte Haushaltsführung anzuerkennen. Hotelübernachtungen könnten daher nur unter den Voraussetzungen einer Dienstreise abgezogen werden. Da die Klägerin ihre Tätigkeit stets von der Basis in Frankfurt antrete, seien bis zur Aufnahme der Tätigkeit im Flugzeug die Voraussetzung für eine Dienstreise nicht gegeben. Da die ...-Basis in Frankfurt Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG sei, könnten auch die Aufwendungen zur Teilnahme an den hier durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen nicht nach Reisekostengrundsätzen abgezogen werden.
Mit Schriftsätzen vom 26.10. (für 1999) und vom 14.12.2001 (für 2000) hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Berücksichtigung der Übernachtungs- und Reisekosten weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, dass sie eine Fahrtätigkeit ausübe, jedenfalls sei eine "Art Reisetätigkeit" gegeben. Der Flughafen Frankfurt sei keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil sie ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin im Flugzeug ausübe. Am Flughafen verrichte sie nur unwesentliche Arbeiten, die weniger als 20 % der ihr übertragenen Aufgaben ausmachten. Gelegentlich seien Hotelübernachtungen in Frankfurt erforderlich, um am nächsten Tag rechtzeitig den Dienst antreten zu können bzw. wenn die Rückkehr nach Frankfurt so spät erfolge, dass sie die Heimfahrt nach Hause nicht mehr antreten könne. Die Übernachtungskosten seien folglich ausschließlich beruflich veranlasst.
Darüber hinaus lägen auc...