Entscheidungsstichwort (Thema)
Branntweinmonopol: Zulassung einer Obstabfindungsbrennerei
Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Abfindungsbrennerei im Bezirk der seinerzeitigen Oberfinanzdirektion Kiel
Normenkette
BranntwMonG § 57; BrennO §§ 116, 119
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zulassung einer Obstabfindungsbrennerei.
Die Klägerin betreibt seit ... 2002 einen landwirtschaftlichen Betrieb in Schleswig Holstein, der sich unter anderem mit der Herstellung von Trinkbranntweinen befasst. Bei der Herstellung dieser Trinkbranntweine benutzt die Klägerin ein überwachungspflichtiges Brenngerät. Die Klägerin ist beim Beklagten als Herstellerin von Trinkbranntwein außerhalb eines Steuerlagers und Besitzerin eines überwachungspflichtigen Brenngeräts gemeldet.
Am 16.06.2008 beantragte die Klägerin die Genehmigung einer Obstabfindungsbrennerei. Den Antrag begründete sie mit Schreiben vom 25.02.2010. Darin führte sie aus, für Schleswig Holstein müsse die Grenzzahl "1" gelten. Die Grenzzahl sei am 01.10.1919 entstanden. In dem im Jahre 1922 veröffentlichten "Kalender für Kornbrenner und Preßhefefabrikanten" sei für Schleswig-Holstein eine Abfindungsbrennerei vermerkt. Aus einem Schreiben der Zentralstelle Abfindungsbrennen an das Hauptzollamt A vom 16.10.1992 ergebe sich, dass die Oberfinanzdirektion Kiel dem Hauptzollamt B zum 01.01.1986 keine Grenzzahl mitgeteilt habe. Tatsächlich müsse es aber noch ein Abfindungsbrennrecht für Schleswig-Holstein geben. Was aus dem 1922 erwähnten Betrieb geworden sei, lasse sich nicht mehr nachweisen. Offenbar gebe es ihn nicht mehr, sodass es eine freie Grenzzahl geben müsse.
Mit Schreiben vom 20.06.2011 teilte das Hauptzollamt B dem Beklagten auf entsprechende Nachfrage mit, dass für den Bezirk der ehemaligen Oberfinanzdirektion Kiel keine freie Grenzzahl existiere (Sachakte Bl. 40).
Der Beklagte lehnte daraufhin den Antrag mit Bescheid vom 04.07.2011 ab, weil Obstabfindungsbrennereien mit einer Erzeugungsgrenze von 50 l Alkohol nach § 57 BranntwMonG i. V. m. § 116 BrennO nur innerhalb der Grenzzahl zugelassen werden könnten und die beim Hauptzollamt B geführte amtliche Nachweisung für den Bezirk der ehemaligen Oberfinanzdirektion Kiel (= Schleswig-Holstein) keine Grenzzahl ausweise.
Am 27.07.2011 legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, aus dem Entwurf eines Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 22.06.1921 - einem amtlichen Dokument - ergebe sich, dass es in Schleswig-Holstein eine Abfindungsbrennerei gegeben habe (Sachakte Bl. 49). Dass diese Grenzzahl weggefallen sei, müsse der Beklagte nachweisen. Es sei zu vermuten, dass die Nachweisung des Hauptzollamts B fehlerhaft sei. Der Ablehnungsbescheid sei auch fehlerhaft, weil er sich auf vor Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangene Rechtsgrundlagen stütze, die die Berufs- und Gewerbefreiheit nicht beachteten. Es liege auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union vor. Eine Verschlussbrennerei könne sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht beantragen. In Bezug auf die Beweislast bezieht sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.08.2008 (VII R 54/06). Seit 1924 werde außerdem statt des Begriffs "Grenzzahl" der Begriff "Höchstzahl" verwendet. Sie habe auch deswegen einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung der Abfindungsbrennerei. Die Änderung des BranntwMonG im Jahre 1944, die den Begriff "Grenzzahl" wieder eingeführt habe, sei nicht mit Art. 80 GG vereinbar.
In der Sachakte findet sich eine vom Reichsmonopolamt für Branntwein für das Betriebsjahr 1923/24 erstellte Übersicht über Betriebseinrichtungen der Brennereien, aufgeteilt nach den Landesfinanzamtsbezirken. Für Schleswig-Holstein sind darin keine Abfindungsbrennereien aufgeführt (Sachakten Bl. 66).
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24.02.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass für Schleswig-Holstein keine Grenzzahl vorliege. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht ersichtlich.
Mit ihrer am 02.04.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt, dass nach heutiger Rechtslage entschieden werden müsse. Mittlerweile sei die Bundesfinanzdirektion Hamburg auch für Schleswig-Holstein und Niedersachsen zuständig. Es müsse daher auch die für Niedersachsen festgestellte Grenzzahl berücksichtigt werden. Im Übrigen müsse ihr Anspruch nach der Höchstzahl beurteilt werden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2012 zu verpflichten, ihr eine Genehmigung zur Errichtung einer Abfindungsbrennerei i. S. v. § 57 BranntwMonG zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, selbst wenn die Grenzzahl für Schles...