rechtskräftig
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fachkongreß in Chicago als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezieht als Chirurg Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit. Er ist Spezialist auf dem Gebiet der Dickdarm- und Mastdarmchirurgie und hält in diesem Fachgebiet auch Vorlesungen an der Universität.
Der Kläger besuchte im Streitjahr – neben diversen anderen Fortbildungsveranstaltungen und Konferenzen im In- und Ausland, deren Kosten der Beklagte zum Werbungskostenabzug zuließ – in der Zeit vom 2. bis 8.5.1993 den internationalen Fachkongreß der „American Society of Colon and Rectal Surgeons” in Chicago. Das Kongreßprogramm fand täglich in der Zeit zwischen 8.15 Uhr und ca. 17.00 Uhr mit durchgehenden Vortragsangeboten von internationalen Referenten statt (wegen der Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Kongreßprogramm Bezug genommen). Für Begleitpersonen wurde ein allgemeinbildendes Rahmenprogramm angeboten.
Der Kongreß der amerikanischen Gesellschaft findet jährlich in unterschiedlichen amerikanischen Städten statt. In der Vergangenheit gehörte der Kläger z.T. zu den Vortragenden, im Streitjahr hielt er keinen Vortrag.
In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger für den Kongreß in Chicago Aufwendungen in Höhe von 4.071 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Mit Einkommensteuerbescheid vom 8.3.1995 ließ der Beklagte hiervon lediglich Aufwendungen für Bücher in Höhe von 443 DM zum Abzug zu. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch vom 5.4.1995 erging ein Änderungsbescheid unter dem 8.6.1995 wegen eines jetzt nicht mehr streitigen Punktes. Mit Einspruchsentscheidung vom 6.2.1997, am selben Tage zur Post gegeben, berücksichtigte der Beklagte nunmehr auch die Teilnahmegebühr für den Kongreß in Höhe von 523,25 DM als Werbungkosten und wies im übrigen darauf hin, daß die weiteren Aufwendungen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung im Sinne von § 12 EStG darstellten. Zwar sei die Reise beruflich veranlaßt, so spreche der homogene Teilnehmerkreis und die eindeutig berufsbezogenen Themen der Seminare für eine berufliche Veranlassung, gleichwohl ließe der Fachkongreß insgesamt nach Programm und Durchführung in nicht unerheblichem Maße die Verfolgung privater Erlebnis- und Erholungsinteressen zu. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er an allen angebotenen Fachveranstaltungen teilgenommen habe.
Mit der am 26.2.1997 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Berücksichtigung der noch nicht anerkannten Aufwendungen für die Reise zum Fachkongreß weiter. Der Kläger behauptet, die Teilnahme an dieser wissenschaftlichen Tagung sei ausschließlich fachlich bedingt gewesen. Neben dem wissenschaftlichen Programm diene die Tagung auch dem Informationsaustausch der Kollegen im colorectalen Bereich. Er erhalte auf dieser Veranstaltung wichtige Informationen und habe es sich zum Ziel gemacht, wenigstens alle zwei Jahre diesen Kongreß aufzusuchen, der die führende Veranstaltung auf dem Gebiet der colorectalen Chirurgie sei. So verfahre er bereits seit 1986.
In seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger desweiteren erklärt, daß er morgens von Programmbeginn an bis abends an den Fachveranstaltungen teilnehme. Während der Veranstaltung mache er sich Notizen, die er meistens schon während des Rückfluges diktiere und später von seiner Sekretärin schreiben lasse. Im Anschluß an diese Veranstaltung berichte er in einem Seminar seinen Mitarbeitern über den Gegenstand der Veranstaltung. Seine Frau habe ihn zu dem in Rede stehenden Kongreß nicht begleitet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 8.6.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.2.1997 mit der Maßgabe zu ändern, daß weitere Werbungskosten in Höhe von 3.104,75 DM berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.
Aufgrund des Ergebnisses des Erörterungstermins hat der Kläger exemplarisch handschriftliche Aufzeichnungen in Tagungsmaterial und eine Notiz über den entsprechenden Kongreß der amerikanischen Gesellschaft im Jahre 1995 in Montreal sowie eine Übersicht über seinen Bericht in der Klinik über den entsprechenden Kongreß im Jahre 1990 in St. Louis zur Akte gereicht, weil entsprechende Unterlagen betreffend den Kongreß in Chicago nicht mehr auffindbar waren.
Auf die Sitzungsniederschrift über den Erörterungstermin vom 12.6.1997 wird ergänzend Bezug genommen. Die die Kläger betreffende Einkommensteuerakte zur Steuernummer … hat vorgelegen.
Die Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß §§ 90 Abs. 2, 79 a Abs. 3 und 4 FGO ohne mündliche Verhandlung durch die Berichters...