Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung von USt im Rahmen eines Kostenfestsetzungsantrages
Leitsatz (redaktionell)
1. Der das Beitreibungsverfahren gem. § 126 ZPO betreibende RA darf vom Gegner nur solche Kosten verlangen, die der Gegner nach den Vorschriften der ZPO zu erstatten verpflichtet ist. Eine Erstattung von USt kommt hierbei nicht in Betracht, wenn der zur Kostenerstattung Berechtigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
2. Auch nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit sind Vorsteuerbeträge abziehbar, sofern Leistungen bezogen werden, die im Zusammenhang mit der ehemaligen unternehmerischen Tätigkeit stehen.
Normenkette
UStG § 2; FGO § 155; ZPO § 126; UStG § 15 Abs. 1
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Zivilprozessordnung (ZPO) die vom Erinnerungsführer (Rechtsanwalt) mit seinem Festsetzungsantrag geltend gemachte Umsatzsteuer Berücksichtigung finden kann.
In der Hauptsache stritten der Auftraggeber des Erinnerungsführers und der Erinnerungsgegner über die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1998-2000 nach Schätzung von Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit. In der Hauptsache endete das Klageverfahren mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung und dem Beschluss, dass die Beteiligten des Klageverfahrens die Kosten je zur Hälfte tragen. Der Streitwert betrug 5.581.326,– EUR. Dem Auftraggeber des Erinnerungsführers ist ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Im Juni 2003 wurde der Auftraggeber des Erinnerungsführers inhaftiert und später zu einer Haftstrafe von 15 Jahren verurteilt. Bis zu seiner Festnahme betrieb er unstreitig ein Handelsgewerbe und war vorsteuerabzugsberechtigt.
Am 16.10.2008 beantragte der Erinnerungsführer, der mit Beschluss vom 28.07.2008 dem Kläger des Hauptsacheverfahrens als Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, unter Berufung auf § 126 ZPO im eigenen Namen die Hälfte der Vergütung von insgesamt 82.758,31 EUR festzusetzen. Der Gesamtbetrag enthielt Umsatzsteuer in Höhe von 13.213,51 EUR.
Bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer teilte der Erinnerungsführer mit, dass sein Auftraggeber zwar in den Streitjahren unzweifelhaft vorsteuerabzugsberechtigt gewesen sei. Allerdings gelte dies nicht mehr für die Zeit seit der Inhaftierung mangels unternehmerischer Tätigkeit.
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) könne der Vorsteuerabzug erst dann in Anspruch genommen werden, wenn auf Seiten des liefernden Unternehmers die Steuer gesetzlich geschuldet werde. Dies sei gemäß § 16 Abs. 1 UStG grundsätzlich bei Erbringung der Leistung der Fall. Diese Leistung sei erst mit Abschluss des Mandates, also frühestens anlässlich des Erörterungstermins am 29.07.2008, erbracht worden. Tatsächlich entstehe die Steuer sogar erst mit Zahlung des Honorars, da der Erinnerungsführer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechne. Zu diesen Zeitpunkten sei der Kläger längst kein Unternehmer mehr gewesen.
Darüber hinaus scheitere der Vorsteuerabzug auch an der Entscheidung des EuGH vom 03.03.2005 (C 32/03). Im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall sei die Verbindlichkeit des Klägers erst nach Aufgabe des Unternehmens begründet worden.
Der Erinnerungsgegner teilte demgegenüber mit, dass es dem Auftraggeber des Erinnerungsführers als ehemaligem Unternehmer zustehe, die Vorsteuer von Zahlungen, die im Zusammenhang mit seiner früheren unternehmerischen Tätigkeit stünden, abzuziehen.
Mit Beschluss vom 13.11.2008, dem Erinnerungsführer zugestellt am 19.11.2008 und dem Erinnerungsgegner zugestellt am 20.11.2008, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beschlossen, die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 34.772,40 EUR festzusetzen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 20.11.2006, 23 W 80/06, sei von einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Auftraggebers auszugehen. Irrelevant sei, dass der Betrieb inzwischen aufgegeben worden sei. Die Umsatzsteuer sei somit nicht erstattungsfähig. Im Übrigen ist die Urkundsbeamtin dem Festsetzungsantrag gefolgt.
Gegen diesen Beschluss legte der Erinnerungsführer am 03.12.2008 Erinnerung ein. Zur Begründung trug er vor, dass die zitierte Entscheidung des OLG Hamm nicht einschlägig sei, da der dortige Kläger zu Beginn des Rechtsstreits noch unternehmerisch tätig gewesen sei. Daher sei die Vorsteuerabzugsberechtigung betreffend den Gegenstand des Rechtsstreits erhalten geblieben.
Im zu entscheidenden Fall habe der Rechtsstreit erst nach Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit begonnen (November 2004). Hier gehe es also nicht um die Beibehaltung der Vorsteuerabzugsberechtigung über den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe hinaus, sondern um die Frage der Abzugsberechtigung von Ausgaben, die nach Betriebsbeendigung begründet worden seien.
Der Erinnerungsführer beantragt,
die zu erstattenden Kosten über den festgesetzten Betrag hinaus um weitere 6.606,76 EUR zu erhöhen.
Der Erinnerungsgegner beantragt,
die Eri...