Entscheidungsstichwort (Thema)
Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender Personenbeförderung im Luftverkehr und Processing-Leistungen bei kreditkartengestützter Zahlungsabwicklung
Leitsatz (redaktionell)
1) Zubringerleistungen, die der Stpfl. unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen Dritter an Privatpersonen erbringt, unterliegen der Margenbesteuerung gemäß § 25 UStG.
2) Zubringerleistungen, die der Stpfl. unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen Dritter an andere Unternehmer erbringt, unterliegen der Regelbesteuerung.
3) Sog. Processing-Leistungen für Kreditkartenumsätze einer Organgesellschaft des Stpfl. im Rahmen des Zahlungsverkehrs mit Kreditkarten sind nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG umsatzsteuerbefreit.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 4 Buchst. d, §§ 12, 15 Abs. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst.d. Nr. 3, Art. 26; UStG § 25
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist zum einen die umsatzsteuerliche Behandlung von Zubringerleistungen, die von der P AG (P) an die Klägerin erbracht und von der Klägerin ihren Kunden zur Verfügung gestellt werden, sowie zum anderen die Frage, ob sogenannte Processing-Leistungen einer Organgesellschaft der Klägerin im Rahmen des Zahlungsverkehrs mit Kreditkarten gemäß § 4 Nr. 8d UStG umsatzsteuerbefreit sind, streitig.
I. Zubringerleistungen der P
1. Sachverhalt
Die Klägerin führt u.a. grenzüberschreitende Beförderungen von Personen (Reisenden) im Luftverkehr durch. In diesem Zusammenhang bietet sie Reisenden, die internationale Flüge buchen, Zubringerleistungen im Rahmen ihrer beiden Produkte „X” sowie „Y” an. Diese bestehen darin, dass die Reisenden dieser internationalen Flüge mit Zügen der P zum und vom Abflughafen befördert werden. Dabei wird nur ein Beförderungsausweis ausgestellt, der das Flugticket für den internationalen Flug und die Beförderung zum Abflug- bzw. vom Ankunftsflughafen zum Festpreis einschließt. Für die Beförderung im Zug und im Flugzeug erhält der Reisende jeweils einen Boarding Pass.
a) „X”
Mit dem Produkt „X”, einer Kooperation der Klägerin mit der P, kann ein Kunde der Klägerin, dessen Flug in das Ausland in S beginnt, eine Beförderung im Zug von U oder W – und zurück – buchen. Beförderungsdokument ist dabei eine mit der Flugnummer der Klägerin versehene Bordkarte. Diese Bordkarte erhält der Fluggast erst im Rahmen des üblichen Check-in-Prozesses, den er an den „X”-Schaltern der Bahnhöfe in U und W vornehmen kann. Hier kann der Fluggast bereits für den gesamten Flug einchecken und erhält dann neben der Bordkarte für den Flug auch die Bordkarte für den Zug.
Für die Beförderung der Reisenden zum Flughafen nach S stehen von U aus täglich … Zugverbindungen und von W aus täglich … Zugverbindung zur Verfügung.
Der Reisende schließt nur mit der Klägerin einen Beförderungsvertrag. Es gelten dafür die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und die von der Klägerin angewendeten Bestimmungen der Internationalen Flugtransportvereinigung IATA.
Für die Beförderung ihrer Kunden mit der Bahn hat die Klägerin einen Beförderungsvertrag mit der P geschlossen. Insoweit wird auf den Vertrag der Klägerin mit der P vom 05.05.2003 Bezug genommen (Blatt 121-140 der Gerichtsakte).
…
b) „Y”
Das Angebot „Y” ermöglicht Flugreisenden eines grenzüberschreitenden Fluges, die von/an einem Flughafen in Deutschland abfliegen oder landen, für einen Festpreis auf dem gesamten Streckennetz der P von/zu jedem der über 5.600 Bahnhöfe der P auf direkter Strecke zum/vom Flughafen reisen zu können. Der Kunde erhält nur einen Beförderungsausweis über das Flugticket und den Zubringer-Coupon. In dem Gesamtpreis für den Kunden ist für die Zugbeförderung der Preis enthalten, den die P für ihre Beförderungsleistung berechnet.
Die „Y”-Fahrkarten gelten am Tag vor dem Abflugtag, am Abflugtag, am Tag der Rückkehr und am Tag danach. Der Reisende kann innerhalb dieses Zeitfensters alle Züge der P und jede beliebige Zugverbindung aus dem Streckennetz der P benutzen. Dabei ist er an keine bestimmte Zugverbindung gebunden.
Für den Beförderungsvertrag der Klägerin mit dem Fluggast gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und die von ihr angewendeten Bestimmungen der Internationalen Flugtransportvereinigung IATA.
2. Behandlung des Sachverhalts durch die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung
Im Rahmen ihrer berichtigten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2005 vom 22.04.2008 beurteilte die Klägerin die Beförderung ihrer Kunden zum Flughafen, von dem aus sie diese im Luftverkehr grenzüberschreitend weiterbeförderte, und zurück, als Nebenleistungen zu nach § 26 Abs. 3 UStG nicht besteuerten Umsätzen. Dabei machte sie für das Produkt „X” die gesondert berechneten Umsatzsteuerbeträge für Eingangsleistungen zu den erwähnten Beförderungen als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 UStG geltend und macht die Vorsteuer für Eingangsleistungen für das Produkt „Y” im vorliegenden Verfahren geltend. Der Umsatzsteuererklärung...