rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilerlaß (Kappung) nach Kirchenaustritt für vorangegangenen Veranlagungszeitraum
Leitsatz (redaktionell)
Die in der Richtlinie der Kirchenbehörde zur "Begrenzung der Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen (Kappung)" enthaltene Regelung, wonach eine Kappung der Kirchensteuer, gleich für welches Jahr, nach rechtskräftigem Kirchenaustritt ausgeschlossen ist, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und entspricht daher nicht einer sachgerechten Ermessensausübung.
Normenkette
GG Art. 4; KiStG NW § 14 Abs. 4; KiStO §§ 12, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 3 u 4; AO § 227
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob auch noch nach Kirchenaustritt ein Teilerlaß …………. Kirchensteuer (Kappung) gewährt werden kann.
Der Kläger, der am 21.12.1993 aus der evangelischen Kirche ausgetreten war, wurde durch Bescheid des Finanzamts ……….. vom 18.07.1994 neben Einkommensteuer auch zur Kirchensteuer 1992 bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von ………. DM veranlagt. Ausgehend von der festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von ………. DM wurde die evangelische Kirchensteuer mit 9 v.H. davon ermittelt und auf ……… DM festgesetzt.
Mit Schreiben vom 29.08.1994 beantragte der Kläger die Kappung der Kirchensteuer auf 4 v.H. des für 1992 zu versteuernden Einkommens wie folgt:
zu versteuerndes Einkommen gem. Bescheid
vom 18.07.1994 |
……… DM |
davon 4 v.H. Kirchensteuer |
……… DM |
veranlagt |
……… DM |
|
…… DM |
./. 3 v.H. Verwaltungsgebühr |
…… DM |
Kappungsbetrag |
…… DM. |
Mit Bescheid vom 02.09.1994 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kappung …………. Kirchensteuer ab und gab zur Begründung an, die Kappung der …………. Kirchensteuer sei eine Billigkeitsmaßnahme, die auf Empfehlung der ………… Kirchengliedern gewährt werde. Durch seinen Kirchenaustritt am 21.12.1993 habe der Kläger den Bezug zur Kirche aufgegeben und es dem Beklagten unmöglich gemacht, kirchlich relevante Gründe für eine Billigkeitsmaßnahme zu ermitteln.
Mit seinem hiergegen erhobenen Einspruch machte der Kläger geltend, daß die Kirchensteuerkappung auf einer Empfehlung der ………… beruhe, gemäß der grundsätzlich eine Kappung durchgeführt werde. Ein Abweichen von dieser Regelung einer „Gruppenunbilligkeit” sei ermessensfehlerhaft. Der Ablehnungsbescheid sei auch rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen eine gleichmäßige Gewährung von Steuererlaß ergangen sei. Wenn verbleibende Kirchenmitglieder anders als ausgeschiedene Mitglieder behandelt würden, liege darin außerdem ein Verstoß gegen das Willkürverbot.
Mit Einspruchsentscheidung vom 06.02.1995 wurde der Einspruch gegen die Ablehnung der Kappung …………. Kirchensteuer zurückgewiesen. Der Beklagte vertrat darin die Auffassung, daß grundsätzlich jedes Gemeindeglied mit dem durch den Kirchensteuerbeschluß des Steuergläubigers, der Kirchengemeinde oder des Verbandes festgesetzten Hebesatz kirchensteuerpflichtig sei. Die Zahlung von Kirchensteuer in dieser Höhe sei nicht generell unbillig, sondern der Billigkeitserlaß in Form der Begrenzung der Kirchensteuer (Kappung) sei die Ausnahme von der Regel der unbeschränkten Kirchensteuerpflicht. Die ………… habe …. die Empfehlung ausgesprochen, die Kirchensteuer im Wege der Erstattung auf 4 v.H. des zu versteuernden Einkommens zu begrenzen. Begründung für die Kappung sei die Tatsache gewesen, daß durch die staatliche Steuergesetzgebung sich im Einzelfall Hochverdienende überproportional an den Lasten der Kirche beteiligen müßten und die Gefahr bestanden habe, daß sich ohne eine Kirchensteuersenkung viele der überproportional belasteten Gemeindeglieder von der Kirche lösen könnten.
Diese ………. Erwägungen seien nach Auffassung des Beklagten Grundlage für die Einführung der Kappung bei Kirchengliedern gewesen. Die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses sei entsprechend der „Empfehlung der …………” vom jeweiligen Steuergläubiger, der Kirchengemeinde bzw. dem Verband, in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu entscheiden. Im Streitfall kämen aber die genannten pastoralen Erwägungen nicht zur Anwendung, da der Kläger schon vor Antragstellung aus der Kirche ausgetreten sei. Das ……… Ziel, Mitglieder in der …………. Kirche zu halten, deren Austritt infolge überproportionaler Kirchensteuerbelastung gedroht habe, sei somit bei dem Kläger von Anfang des Verfahrens an schon nicht mehr erreichbar gewesen. Der Kläger habe auch keine anderen Tatsachen beibringen können, die eine Billigkeit über die bestehende Regelung in den Kappungsrichtlinien hinaus hätten rechtfertigen können. Da der Kläger wegen seines Kirchenaustritts den Bezug zur Kirche (zur Kirchengemeinde) aufgegeben habe, habe er es auch unmöglich gemacht, kirchlich relevante Gründe für die Billigkeitsmaßnahme zu ermitteln. Weiterhin sei der Beklagte gehalten, aus Gleichbehandlungsgründen gegenüber den abschlägig beschiedenen Antragstellern der Vorjahre, die Verwaltungspraxis beizubehalten und entsprechend seinen Kappungsrichtlinien den Teilerlaß nur Kirchengliedern zu gewähren.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein bisheriges Anli...