Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungskosten einer Stewardess zur Pilotin als Werbungskosten abziehbar
Leitsatz (redaktionell)
Die während einer Tätigkeit als Flugbegleiterin angefallenen Ausbildungskosten zur Verkehrsflugzeugführerin sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Es handelt sich nicht um die erstmalige Berufsausbildung, so dass selbst die rückwirkenden Abzugsbeschränkungen durch das Beitreibungs-Richtlinie-Umsetzungsgesetz v. 13.12.2011 (BGBl. I 2011, 2592) nicht eingreifen. Ein darüber hinaus gehender Sonderausgabenabzug gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG kommt nicht in Betracht.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für eine Pilotenausbildung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte aus einer Tätigkeit als Pilot und Programmierer gewerbliche Einkünfte; die Klägerin war als Flugzeugführerin nichtselbständig tätig. Daneben erzielten beide Ehegatten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Klägerin machte in der Einkommensteuererklärung unter anderem 18.874 Euro für die Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin als Werbungkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Sie legte in diesem Zusammenhang zwei Bescheinigungen vom 30. September 1992 und vom 3. Dezember 2007 vor, wonach sie in der Zeit vom 13. Mai 1992 bis zum 30. September 1992 bei der A erfolgreich eine Ausbildung zur Flugbegleiterin absolviert und dabei eine fachliche Schulung mit den Inhalten Gastronomie, Kommunikation in Service und Verkauf sowie der individuellen Betreuung von Fluggästen durchlaufen hatte. Parallel zum theoretischen Schulungsprogramm war sie zudem als Trainee zunächst auf Kurz- und später auch auf Langstrecken eingesetzt. Nach einer weiteren Bescheinigung vom 6. Dezember 1992 war die Klägerin ab dem 1. Oktober 1992 bis zum 6. Dezember 1992 bei der Firma „A-Express” als Flugbegleiterin tätig und absolvierte in diesem Zusammenhang eine Zusatzschulung für den dortigen Einsatz. Für nähere Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten des Beklagten befindlichen Bescheinigungen vom 30. September 1992, vom 6. Dezember 1992 und vom 3. Dezember 2007 Bezug genommen.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr mit Steuerbescheid vom 14. November 2007 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dabei versagte er den Abzug der Aufwendungen für die Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin als Werbungskosten und berücksichtigte stattdessen Sonderausgaben in Höhe von 4.000 Euro gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die gegen diesen Steuerbescheid nach einem erfolglosen Einspruch erhobene Klage wurde zurückgenommen. Dieser Bescheid wurde unter dem 15. Juli 2008 aus vorliegend nicht interessierenden Gründen geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Mit einem beim Beklagten am 17. Juli 2008 eingegangenen Schriftsatz beantragten die Kläger die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2006 und begehrten die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin in Höhe von 18.874 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab und wies den hiergegen gerichteten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 3. September 2008 zurück.
Durch Bescheid vom 11. Februar 2009 hat der Beklagte den Einkommensteuerbescheid vom 15. Juli 2008 zur Berücksichtigung von – vorliegend nicht streitigen – Feststellungen einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung geändert und den Vorbehalt der Nachprüfung ausgehoben.
Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr ursprüngliches Begehren weiter und führen zur Begründung aus, dass die Aufwendungen für die Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin in Höhe von 18.874 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin zu berücksichtigen seien. Die Abzugsbeschränkung des § 12 Nr. 5 EStG greife nicht ein, da es sich bei der Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin nicht um eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG handele. Die Klägerin habe zuvor bereits eine Berufsausbildung im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin absolviert. Die Ausbildung zur Flugbegleiterin sei – auch mit Blick auf die Entscheidungen des FG Berlin vom 8. Juli 1999 (7 K 7128/98, EFG 1999, 1187) und des FG Baden-Württemberg vom 19. März 1998 (8 K 299/96, EFG 1998, 1337) – als Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG anzusehen. Denn die Ausbildung erfolge nach einem Ausbildungsplan durch sachkundige Ausbilder. Es handele sich um eine qualifizierte Tätigkeit. Insbesondere würden Kenntnisse und Fertigkeiten erworben, die für die Ausübung eines Lebensberufs erforderlich seien. So habe ein intensives praktisches...