Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger (Kl.) sind zu je ½ Erben nach ihrer am …1993 im Alter von … Jahren verstorbenen Mutter, Frau S. (Erblasserin). Die Erblasserin war ihrerseits Alleinerbin nach ihrem am …1991 im Alter von … Jahren verstorbenen Ehemann S., mit dem sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatte.
S. war an der H. GmbH (GmbH) beteiligt, die ein mit 2,5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (mindestens 5,5 %, höchstens 9,5 %) zu verzinsendes Gesellschafterdarlehenskonto für ihn führte. Im Gesellschaftsvertrag war ferner festgelegt, daß Darlehen der Erblasserin oder Gesellschafterdarlehen, die mit einem Nießbrauch zugunsten der Erblasserin belastet waren, mit 3,4 % über dem Diskontsatz (höchstens 10 %, mindestens 6 %) zu verzinsen seien (§ 4 des Gesellschaftsvertrages).
Im Jahr 1987 veräußerte die Erblasserin ein in ihrem Alleineigentum stehendes Grundstück in …. Der Kaufpreis in Höhe von … DM wurde per …bank (B) – Scheck gezahlt, den S. durch die GmbH einziehen und auf seinem Gesellschafterdarlehenskonto gutschreiben ließ. Dieses Konto entwickelte sich anschließend wie folgt:
.10.1987 |
Saldovortrag |
… DM |
.10.1987 |
Gutschrift B-Scheck |
+ … DM |
.12.1987 |
Zinsen 1987 |
+ … DM |
.04.1988 |
…, |
|
|
(Oder-Konto der |
|
|
Eheleute) |
- … DM |
.05.1988 |
…, |
|
|
… (Oder-Konto der |
|
|
Eheleute) |
- … DM |
.06.1988 |
Umbuchung |
- … DM |
1988 |
Abschläge wegen Zinsen |
- … DM |
.03.1990 |
… |
|
|
(Konto S.) |
- … DM |
.03.1990 |
… |
|
|
(Oder-Konto der |
|
|
Eheleute) |
- … DM |
.04.1990 |
Grundstückskauf S. |
- … DM |
.01.1991 |
Grundstückskauf S. |
- … DM |
.02.1991 |
… |
|
|
(Konto S.) |
- … DM |
.02.1991 |
… |
|
|
(Konto S.) |
- … DM |
.02.1991 |
… |
|
|
(Konto S.) |
- … DM |
.02.1991 |
… |
|
|
(Konto S.) |
- … DM |
.03.1991 |
Grundstückskauf S. |
- … DM |
|
|
0,00 DM. |
Das Oder-Konto bei der … Bank ging später im Oder-Konto bei der … Bank auf.
Wie die Kl. unwidersprochen vorgetragen haben, wurden das Oder-Konto und das Oder-Depot im übrigen aus Mitteln des S. gespeist. Bei dessen Ableben wiesen sie folgende Kontostände aus:
Oder-Konto |
… DM |
Oder-Depot |
… DM |
|
… DM. |
In der vom damaligen steuerlichen Berater und Generalbevollmächtigten der Erblasserin gefertigten Erbschaftsteuererklärung nach S. wurden von den das Gemeinschaftsdepot einschließenden Wertpapieren … DM in Abzug gebracht (Verkaufserlös + „5 % durchschnittlicher Ertrag nach Steuern für 41 Monate” = … DM). Im Begleitschreiben vom 15.12.1991 heißt es dazu:
„Aus dem Hausverkauf im Jahre 1987 flossen DM … auf das Darlehenskonto S. bei der Firma H GmbH in …. Von diesem Konto wurden im Laufe der folgenden Jahre von Herrn S. auf seinen Namen Wertpapiere und Festgelder begründet und mit seinem Vermögen vermischt. Um eine genaue Summe der anfallenden Erbmasse für Frau S. zu ermitteln, habe ich vom gesamten Wertpapiervermögen des verstorbenen Herrn S. den eingeflossenen Erlös aus dem Verkauf … zuzüglich des inzwischen erzielten Nettozuwachses an Zinsen abgezogen.”
Der Beklagte (Bekl.) wertete die Einzahlung des Erlöses bei der GmbH dagegen als Schenkung der Erblasserin an S. Mit Schenkungsteuerbescheid vom 31.03.1992 setzte er demgemäß Schenkungsteuer in Höhe von … DM gegen die Erblasserin als Rechtsnachfolgerin des S. fest. Ihren Einspruch wies er durch an die Kl. als Gesamtrechtsnachfolger der Erblasserin gerichtete Einspruchsentscheidung vom 17.02.1994 mit folgender Begründung zurück:
Mit der Überlassung des Verkaufserlöses aus dem Grundstücksverkauf sei dieser aus dem Vermögen der Erblasserin ausgeschieden und in das Vermögen des S. übergegangen. Es habe somit eine unentgeltliche Vermögensverschiebung stattgefunden. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß S. über den Verkaufserlös disponiert habe, indem er ihn seinem eigenen Darlehenskonto bei der GmbH habe gutschreiben lassen, obwohl der Erblasserin selbst bei Gewährung eines Darlehens an die GmbH eine höhere Verzinsung zugestanden hätte. Aus der weiteren Verwendung des Geldes durch S. sei zu ersehen, daß die Beträge im wesentlichen auf eigenen und auf Gemeinschaftskonten angelegt worden seien. S. habe folglich über den Veräußerungserlös disponiert. Daß letztlich die Gemeinschaftskonten aus dem Verkaufserlös finanziert worden seien, treffe zwar zu. Entscheidend sei aber, daß nicht die Erblasserin, sondern S. tatsächlich über die Gelder verfügt und sie angelegt habe. Soweit S. Anlagen auf eigenen Konten getätigt habe, gehe die Einlassung der Kl. ohnehin ins Leere. Der im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegte Erklärung der Erblasserin vom 06.08.1992 (Bl. 49 d. Rb-Akte), daß es keine Vereinbarung darüber gegeben habe, daß der Verkaufserlös S. geschenkt werden solle, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Da der objektive Geschehensablauf für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung spreche, trügen die Kl. die Feststellungslast, wenn sie sich auf ein verdecktes Treuhandverhältnis beriefen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 10.04.1991 II R 129/87, BFH/NV 1991, 777).
Mit der Klage wenden sich die Kl. gegen die Annahme einer freigebigen Zuwendung. Diese setze voraus, daß der Zuwendende das Bewußtsein ha...