Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermessbetrag; Gewinnermittlung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Ansparrücklage darf nur dann bis zum Maximalbetrag gebildet werden, wenn diese von einem Existenzgründer im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den folgenden fünf Wirtschaftsjahren gebildet worden ist. Der Übergang des Eigentums an den Gesellschaftsanteilen kann eine GmbH zwar immer wieder zu einer Existenzgründerin i.S.d. § 7g Abs. 7 EStG machen, führt aber nicht dazu, dass der fortgeführte Betrieb der GmbH als erneut eröffnet gilt. Insoweit fehlt es dazu an einer gesetzlichen Grundlage.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3, 4 S. 2, Abs. 5, 7 S. 1 Nrn. 2-3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Auflösung von Ansparrücklagen und den Ansatz von Gewinnzuschlägen nach § 7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes – EStG –.
Die Klägerin ist eine Ende 0000 gegründete Gesellschaft mbH, die ein seit den …er Jahren des 20. Jahrhunderts betriebenes Handwerksunternehmen fortsetzte. Alleinige Gesellschafterin war die Mutter des heutigen Alleingesellschafters. Der Zweck des Unternehmens war die Übernahme von allen …- und … arbeiten. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 00.00.1997 übertrug die bisherige Eigentümerin mit Wirkung zum 00.00.1997 ihre Anteile an der Klägerin auf den jetzigen Gesellschafter-Geschäftsführer, Herrn W.. Eine Änderung des Gesellschaftsgegenstandes im Gesellschaftsvertrag erfolgte nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge in der Vertragsakte Bezug genommen. Nach unbestrittenem Sachvortrag der Klägerin war der neue Gesellschafter der Klägerin in den Jahren zuvor Arbeitnehmer.
Ausweislich der vorliegenden Bilanzen bildete die Klägerin in den Jahren 1999 bis 2002 Ansparrücklagen gemäß § 7g EStG für folgende Wirtschaftsgüter mit den nachfolgend bezeichneten Anschaffungskosten – AK –:
X. |
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AK |
… DM |
… EUR |
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Y. |
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AK |
… DM |
…EUR |
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zusammen |
… DM |
… EUR |
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davon für 1999 |
50% |
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… DM |
… EUR |
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Z. |
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AK |
… DM |
… EUR |
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A. |
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AK |
… DM |
… EUR |
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zusammen |
… DM |
… EUR |
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davon für 2001 |
50% |
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… DM |
… EUR |
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Höchstens anzusetzen: |
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Zuführung 1999 |
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… DM |
… EUR |
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Zuführung 2000 |
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… DM |
… EUR |
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Stand 31.12.2000 |
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600.000 DM |
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Anpassung an Grenze in EUR in 2002 |
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… EUR |
Stand 31.12.2002 |
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307.000,00 EUR |
In der Bilanz des Streitjahres 2003 löste die Klägerin die Ansparrücklagen i. H. v. … EUR aus 1999 auf. Es verblieb eine Ansparabschreibung i. H. v. … EUR.
Insgesamt führte die Geschäftstätigkeit der Klägerin im Streitjahr 2003 ausweislich der Gewinnermittlung der Klägerin zu einem Jahresfehlbetrag in Höhe von … EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Jahresabschlussunterlagen der Klägerin für die Jahre 2001 bis 2003 Bezug genommen.
Der Jahresfehlbetrag, wie er sich aus der Bilanz des Streitjahres ergab, lag auch der Körperschaftsteuer- und der Gewerbesteuererklärung zu Grunde, wobei allerdings gemäß § 8b Absätze 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigte Vermögenszuflüsse in Höhe von insgesamt … EUR wieder neutralisiert wurden, so dass das zu versteuernde Einkommen lt. Erklärung – …. EUR betrug. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erklärungen verwiesen.
Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst mit Körperschaftsteuerbescheid vom 00.00.0000, Gewerbesteuermessbescheid vom 00.00.0000 und Bescheid bzgl. der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 vom 00.00.0000. Dabei ging er davon aus, dass hinsichtlich der § 7g EStG-Rücklage in Höhe von … EUR für drei Jahre eine Verzinsung in Höhe von jeweils 6% gemäß § 6b Abs. 7 EStG i. V. m. § 7g Abs. 5 EStG vorzunehmen sei, was zu einer Verlustminderung in Höhe von … EUR führte. Das den Veranlagungen zu Grunde liegende zu versteuernde Einkommen betrug deshalb nur – … EUR.
Der Körperschaftsteuerbescheid lautete auf null EUR. Der Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes lautete ebenfalls auf null EUR. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf … EUR festgesetzt. Dem lag die Berücksichtigung des geminderten laufenden Verlustes sowie zwischen den Beteiligten unstreitiger Hinzurechnungen von Anteilen am Verlust von Personengesellschaften einerseits und festgestellter Verlustvorträge aus den Vorjahren zu Grunde. Die Bescheide standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen.
Daraufhin legte die Klägerin fristgerecht gegen alle drei Bescheide Einsprüche ein. Zur Begründung trug sie vor, dass die vorgenommene Korrektur gemäß § 7g Abs. 5 EStG nicht rechtmäßig sei, da Abs. 5 des § 7g EStG gem. § 7g Abs. 7 EStG bei Existenzgründern keine Anwendung finde. D4er alleinige Gesellschafter habe die Klägerin 1997 erworben. Ein derartiger entgeltlicher Betriebserwerb sei ebenfalls eine Form der Betriebseröffnung. § 7g Abs. 7 EStG verlange nicht die erstmalige Entstehung eines Betriebes, sondern eine Betriebseröffnung des Existenzgründers. Eine Kapitalgesellschaft, wie die Klägerin, könne nur dann Existenzgründerin sein, wenn an ihr nur natürliche Personen betei...