Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Aufwandseinlage bei Betrieb einer Photovoltaikanlage
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei der Vermietung mehrerer Objekte ist die Überschusserzielungsabsicht im Rahmen des § 21 EStG für jedes Objekt getrennt zu prüfen.
2) Mangels Überschusserzielungsabsicht bei § 21 EStG nicht abziehbare Aufwendungen einer vermieteten Halle sind auch nicht als Aufwandseinlage im Rahmen des Gewerbebetriebs einer auf dem Dach der Halle montierten Photovoltaikanlage zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG §§ 15, 21, 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist in erster Linie streitig, ob es sich bei der Vermietung von Hallen durch den Kläger an die Klägerin um einkommensteuerlich unbeachtliche sogenannte Liebhaberei handelt, sowie ob ggfs. eine Aufwandseinlage in den Gewerbebetrieb des Klägers in Betracht kommt.
Die Kläger sind Eheleute, die u.a. in den Streitjahren 2005, 2007 und 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Der Kläger ist im Hauptberuf nichtselbständig tätig. Er ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der seit Erwerb an die Klägerin verpachtet ist. Die Einkünfte, die der Kläger hieraus erzielt, wurden daher von Anfang an als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt.
Zum 31. Dezember 2005 wurde eine Reithalle neben der Hofstelle bezugsfertig. Seit Dezember 2007 ist eine Mehrzweckhalle bezugsfertig, in der u.a. Stroh und Futter gelagert und eine Mutterkuhherde beherbergt wird. Beide Hallen werden an die Klägerin zu monatlich je 400 EUR inklusive Betriebskosten vermietet. Die Klägerin betreibt auf den gepachteten Flächen und in gepachteten Ställen eine Pferdepension und Mutterkuhhaltung. Die Pensionspferdehaltung wurde sukzessive erweitert.
In 2010 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung G eine Betriebsprüfung bei den Klägern durch. In diesem Rahmen erkannte die Betriebsprüfung die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der beiden Hallen nicht an. Der jährliche Pachtzins bei der Reithalle und der Mehrzweckhalle lägen unterhalb der steuerlichen Abschreibung, so dass losgelöst von laufenden Unterhaltungskosten und Erhaltungsaufwendungen kein Überschuss erzielbar sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 18. August 2010 unter Tz. 2.2.1 verwiesen.
Der Kläger hatte zusätzlich auf der Südseite der Hallen Photovoltaikanlagen errichtet, die 2008 fertiggestellt wurden. Hieraus erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Solaranlagen sind auf einer Trägerkonstruktion montiert und auf das Dach aufgesetzt.
Die Betriebsprüfung lehnte es ab, die Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen mit den Verlusten aus der Vermietung der beiden Hallen zu verrechnen, um somit zu einem Gesamtüberschuss zu kommen. Die beiden Bereiche seien zu segmentieren.
Das früher zuständige Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ u.a. geänderte Einkommensteuerbescheide für 2005, 2007 und 2008.
Die gegen die Bescheide vom 28. Oktober 2010 eingelegten Einsprüche wies der nunmehr zuständige Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:
Die Einbeziehung der Photovoltaikanlagen in die Berechnung eines möglichen Totalüberschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers sei nicht zulässig. Mit der Installation der Photovoltaikanlage zu unternehmerischen Zwecken entstehe für den Kläger ein Gewerbebetrieb. Die für die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten erforderliche Gewinnerzielungsabsicht sei bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen und nach der Verkehrsauffassung trennbaren Betätigungen nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen (sogenannte Segmentierung, vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2006 XI R 58/04).
Die Photovoltaikanlagen seien ertragsteuerlich als Betriebsvorrichtungen zu beurteilen, weil sie auf das Dach aufgesetzt wurden und nicht als eine in das Dach integrierte Anlage betrieben werden sollen.
Mit der Klage tragen die Kläger vor:
Der jährliche Verlust für die Reithalle bzw. die Mehrzweckhalle ergebe sich nur aus den steuerlich zulässigen Abschreibungsbeträgen. Setze man für die einzelnen Wirtschaftsgüter jeweils die technisch möglichen längeren Nutzungsdauern an, so ergebe sich schon ein Überschuss.
Darüberhinaus sei zu beachten, dass beide Objekte die bautechnische Grundlage für die auf den Dächern errichtete Photovoltaikanlagen seien. Die Photovoltaikanlagen würden unstreitig über ihre Gesamtnutzungsdauer einen erheblichen Totalüberschuss erwirtschaften. Dieser Totalüberschuss sei auch den beiden Immobilien zuzurechnen, da diese Grundvoraussetzung für den Betrieb der Photovoltaikanlagen seien. Entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamts B in der Einspruchsentscheidung habe der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 19. Juli 2011 XI R 29/10, XI R 21/10 und XI R 29/09 entschieden, da...