Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung
Leitsatz (redaktionell)
Das Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar, wenn der Arbeitnehmer, der Altersversorgungskonzepte ausarbeitet und betreut, den wesentlichen Teil seiner Leistung gegenüber seinen Kunden erbringt und nicht - wie ein "normaler" Versicherungsmakler - die eigentliche Tätigkeit, den Abschluss von Versicherungen, im Arbeitszimmer lediglich vorbereitet.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5, 5 Sätze 1, 1 Nr. 6b
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den unbegrenzten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Der Kläger bezog als Leiter des Referats betriebliche Altersversorgung bei der X-Lebensversicherung AG, Y Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Im Streitjahr betrug sein Bruttojahreslohn 276.973,00 DM. Dieser Betrag setzte sich aus einem festen Grundgehalt i.H.v. 1.400,– DM mtl. und einer erfolgsabhängigen Vergütung für die Direkt- und Rückdeckungsversicherungsverträge, mit denen die von ihm erstellten Altersversorgungskonzeptionen abgesichert waren, zusammen. in den Folgejahren stieg sein Arbeitslohn – bei gleichem Grundgehalt – auf über 500.000,– DM an.
Seine Aufgabe lag in der Betreuung der hauptamtlichen Geschäftsführer und Vorstände von Genossenschaften, genossenschaftlichen Verbänden und Zentral- und Spezialinstituten in allen Fragen der betrieblichen Altersversorgung. Die Tätigkeit umfasste im Wesentlichen die Konzeption und Pflege von Altersversorgungsmodellen einschließlich der Beratung über arbeitsrechtliche und bilanzielle Konsequenzen wie: Rückstellungsverläufe und Rückstellungsmöglichkeiten, Überprüfung der jährlichen versicherungsmathematischen Gutachten, Ermittlung unverfallbarer Anwartschaft beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern, Beratung bei Vorruhestandsvereinbarungen und Fusionen, sowie die Abwicklung von Versorgungsleistungsfällen und Insolvenzversicherungen. Dabei fungierte er als Bindeglied zwischen seinem Arbeitgeber und dem jeweiligen Kunden, indem er nach den persönlichen Vorstellungen der Kunden Altersversorgungskonzeptionen für einzelne Vorständler oder die gesamte Belegschaft ausarbeitete und betreute, die durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung bei seinem Arbeitgeber (Gesamtvolumen im Streitjahr ca. 15.000.000,– DM) abgesichert wurden. Bei der Ausarbeitung der jeweiligen Altersversorgungskonzeption erstellte er für den Kunden gleichzeitig unterschriftsreife Versorgungsverträge nebst Rückdeckungsversicherungsverträgen.
Im Streitjahr erarbeitete der Kläger ca. fünfzig solcher Konzeptionen, zu deren Einzelheiten auf die vorgelegten Beispiele (Bl 103 – 127 d.A.) Bezug genommen wird.
Für diese Tätigkeit stand dem Kläger, der seine Aufträge von der X-Lebensversicherungs AG erteilt bekam und zur Werbung neuer Kunden nicht verpflichtet war, beim Arbeitgeber kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung. Nachdem beim Kunden vor Ort die erforderlichen Daten aufgenommen, bzw. die Kriterien für die Versorgungswünsche des Kunden besprochen worden waren, fand der Entwurf der individuellen Altersversorgungskonzeptionen sowie die Ausarbeitung der Vertragsunterlagen im häuslichen Arbeitszimmer statt; ebenso die Betreuung bestehender Versorgungsverträge wie bspw. Überprüfung der jährlichen Gutachten, Ermittlung der Bilanzaktivwerte, Abfassung der jährlichen Kontrollbögen für den Pensionsversicherungsverein etc.. Die Beratung und die Präsentation der Entwürfe fand überwiegend bei den Vorständen der Banken und nur in geringem Umfang – z.B. bei Kunden mit Geschäftssitz in räumlicher Nähe zum Kläger – im häuslichen Arbeitszimmer statt, das hierfür mit einem Konferenztisch ausgestattet war. Im häuslichen Büro befanden sich auch die umfangreiche Fachliteratur, die EDV-Ausstattung und der gesamte Schriftverkehr einschließlich aller Kundenakten. Den Postausgangs- und Telekommunikationsverkehr mit seinen Kunden erledigte der Kläger im Streitjahr ausschließlich, den Posteingangsverkehr überwiegend in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Personalführungs- und Organisationsaufgaben hatte er als „Leiter des Referats betriebliche Altersversorgung”, einer Bezeichnung aus der Zeit vor seiner jetzigen Tätigkeit, nicht wahrzunehmen.
In seiner Steuererklärung machte er die gesamten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend, die der Beklagte nur in Höhe von 2.400,00 DM anerkannte, weil sich der Tätigkeitsschwerpunkt nach seiner Auffassung im Außendienst und nicht im Arbeitszimmer befunden habe.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger form- und fristgerecht Klage erhoben, mit der er den vollen Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer begehrt.
Er trägt vor, er habe sich langfristig ein Know-How angeeignet, aufgrund dessen er bei den Vorständen der Banken als zuverlässiger und kompetenter ...