Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer; Freibetrag
Leitsatz (redaktionell)
Die Entscheidung, ob die unter der Firma des Inhabers eines Handelsgeschäftes ausgeübten Tätigkeiten gewerbesteuerrechtlich einen einzigen Gewerbebetrieb oder mehrere Betriebe bilden, hängt bei Vorliegen mehrerer atypisch stiller Gesellschaften davon ab, ob die den einzelnen Gesellschaften und die dem Handelsgeschäftinhaber steuerrechtlich zuzuordnenden gewerblichen Tätigkeiten als Einheit oder als getrennte Tätigkeit zu beurteilen sind.
Normenkette
GewStG § 11 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die unter der Firma der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten als ein einziger Gewerbebetrieb zu beurteilen sind oder als mehrere Gewerbebetriebe, für die jeweils der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin, eine 1999 gegründete GmbH & Co KG, betreibt ein Unternehmen, das die Gestaltung, Entwicklung und Realisation von audiovisuellen Projekten in bekannten und neu entstehenden Unternehmens- und Medienbereichen zum Gegenstand hat. An dem Unternehmen der Klägerin waren zu Beginn des Streitjahres 17 und am Ende des Streitjahres insgesamt 46 atypisch stille Gesellschafter beteiligt. Die meisten der atypisch stillen Gesellschafter waren zugleich als Kommanditisten mit einer Einlage von 500 DM am Gewerbe der Klägerin beteiligt. Bei den stillen Gesellschaftern handelte es sich um Kameraleute, Bildmischer, Toningenieure, Cutter usw.
Nach den Verträgen über die Errichtung der stillen Gesellschaften waren die stillen Gesellschafter an der Geschäftsführung der Klägerin nicht beteiligt; ihnen standen das Widerspruchsrecht des Kommanditisten nach § 164 HGB und die Kontrollrechte des § 233 HGB zu. Gewinn- und Verlustbeteiligung waren wie folgt geregelt:
- Für die Ermittlung des Gewinns des stillen Gesellschafters ist die Steuerbilanz maßgebend.
- Der stille Gesellschafter nimmt auch an den außerordentlichen Erträgen teil, soweit sie durch Anlagenabgänge entstanden sind.
- Die Gewinnbeteiligung beträgt 95 % der nach Abs. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage. Die Verlustbeteiligung entspricht der Gewinnbeteiligung.
- Der stille Gesellschafter kann seinen Gewinnanteil voll entnehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge Bezug genommen.
In ihrem Jahresabschluss für das Streitjahr wies die Klägerin ihren Gewinn (nach Abzug einer Haftungsvergütung der Komplementär-GmbH von … DM) mit … DM aus. Die Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin enthält folgende Positionen, die die atypisch stillen Gesellschaften betreffen:
Erlöse Honorare stille Gesellschaften |
…,83 DM |
Erlöse Reisekosten stille Gesellschaften |
…,31 DM |
Abschlusskosten stille Gesellschaften |
- …,00 DM |
Tantieme Geschäftsführung stille Gesellschaften |
- …,00 DM |
Gewerbesteuer stille Gesellschaften |
-…,00 DM |
Gewinnanteile stille Gesellschaften |
-…,39 DM |
Bei diesen Beträgen handelt es sich jeweils um die Summen, die sich aus den für die einzelnen atypisch stillen Gesellschaften durchgeführten Gewinnermittlungen ergeben. Die Gewerbesteuerrückstellung ermittelte die Klägerin unter Ansatz des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG für jede der atypisch stillen Gesellschaften. Auf die entsprechende Aufstellung in der Feststellungsakte wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen den Gewerbesteuermessbescheid für Vorauszahlungszwecke ab 2000, dem ein Gewerbeertrag von … DM zugrunde lag, nach erfolglosem Einspruchsverfahren die vorliegende Klage erhoben.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Beklagte die Veranlagung für das Streitjahr durchgeführt. In dem Gewerbesteuermessbescheid 2000 vom 24.9.2002 setzte er den Gewerbeertrag unter Einbeziehung der Gewinnanteile der stillen Gesellschafter mit … DM statt mit dem erklärten Betrag von … DM an. Die Gewerbesteuerrückstellung erhöhte er nicht. Unter Berücksichtigung des zum 31.12.1999 festgestellten Gewerbeverlusts ergab sich ein Messbetrag von … DM.
Die Klägerin führt aus, bei ihr handle es sich um einen Zusammenschluss von Kameraleuten, Bildmischern, Toningenieuren, Cuttern, Regisseuren usw. Sie selbst stelle keine Film-, Fernseh-, Hörspiel- oder ähnliche Produktionen durch Zusammenwirken der Gesellschafter mit dem Prinzipal der KG her, sondern stelle einzig und allein die Tätigkeiten ihrer stillen Gesellschafter Dritten (also in der Regel Fernsehsendern oder Produktionsgesellschaften) für bestimmte Projekte zur Verfügung. Dadurch sei die Tätigkeit der stillen Gesellschafter genau voneinander abgrenzbar. Die einzelnen Gesellschafter partizipierten nur an den Geschäftsvorfällen, an denen sie selbst durch ihre unmittelbare Tätigkeit beteiligt seien. Das bedeute, dass es zum einen den Gewerbebetrieb der Klägerin und zum anderen den Gewerbebetrieb der jeweiligen stillen Gesellschafter gebe, den diese letztlich eigenverantwortlich führten.
Die Tätigkeit stelle sich so dar, dass der einzelne atypisch stille Gesellschafter bei den Auftraggebern seinen Auftrag akquiriere; die K...