rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Nachkalkulation und steuerlichen Zurechnung von Umsätzen eines Bordellbetriebs
Leitsatz (redaktionell)
Umsätze eines Bordellbetriebs, auch soweit sie nicht höchstpersönlich erbracht werden, sind demjenigen umsatzsteuerlich zuzurechnen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an die Leistungsempfänger erbringt.
Normenkette
AO §§ 158, 162 Abs. 1, 2 S. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1; AO § 146 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die im Jahr 0000 gegründete Klägerin steht zu … % im Anteilsbesitz ihres Liquidators und früheren Geschäftsführers I.F.. Weitere Gesellschafter sind Herr E.C. zu … %, Herr X.F. zu … % sowie Frau I.H. und Herr N.L. zu je … %. … % ihrer Anteile hält die Klägerin selbst.
In den Streitjahren betrieb die Klägerin ein gewerberechtlich als Fitness- und Saunastudio angemeldetes Unternehmen, das nach außen hin werbend unter der Bezeichnung „S.” auftrat. In dem Geschäftslokal der Klägerin befanden sich clubähnlich eingerichtete Räumlichkeiten und ein Barbetrieb. Neben dem Getränkeausschank wurden dort Prostitutionsleistungen angeboten, zu deren Ausführung die Klägerin Räumlichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellte. Nachdem der am 00.00.0000 gestellte Insolvenzantrag der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 00.00.0000 – … – mangels Masse abgelehnt wurde, befindet sich die Klägerin in Liquidation.
Die Besteuerungsgrundlagen der streitbefangenen Festsetzungen und Feststellungen wurden zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geschätzt und sodann nach Abgabe entsprechender Steuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997 geändert, soweit nicht die Auswirkungen des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer bzw. des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995 im Streit waren. Sämtliche Änderungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Einspruchsbefangen blieben hernach die Körperschaftsteuer, die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer und die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes für die Jahre 1996 bis 1998.
Beginnend mit dem 00.00.0000 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das Jahr 1996 durch (Bericht vom 00.00.0000), der beginnend mit dem 00.00.0000 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 1997 und 1998 (Bericht vom 00.00.0000) und eine Betriebsprüfung der Ertragsteuern der Jahre 1996 bis 1998 (Bericht vom 00.00.0000) folgte. Hierbei wurden folgende Feststellungen getroffen:
- Zum Sachverhalt:
Die Klägerin verbuche als Erlöse Getränkeumsätze, Zimmermieten der Prostituierten und Eintrittsgelder. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Posten läge für jeden Tag des Prüfungszeitraums, an dem das Geschäftslokal geöffnet war, ein Zettel folgenden Inhalts vor:
Bareinnahme
Schecks
Amex
Summe
abzüglich Barauszahlung
Umsatz
Dieser Umsatz werde dann auf der Grundlage zum Monatsende erstellter Kassenabrechnungen der Besteuerung zugrunde gelegt. Die Ursprungsbelege, also die den einzelnen Gästen zugeordneten Strichlisten über die Leistungen der Prostituierten („Programme”), Getränke und Eintrittsgelder sowie die den einzelnen Prostituierten zugeordneten Strichlisten über die von ihnen erbrachten Leistungen würden nicht aufbewahrt. Sämtliche aus der Kasse bezahlten Betriebsausgaben würden am Monatsende hintereinander aufgelistet und als Abgang erstmalig aufgezeichnet. Die Kasse werde nach Darstellung des Geschäftsführers und jetzigen Liquidators der Klägerin, Herrn I.F., jeden Tag auf einen bestimmten Bestand gebracht. Überschießende Ausgaben würden am nächsten Tag per Bankabhebung ausgeglichen.
Als Kontrollmitteilungen lägen Rechnungen und maschinelle Kassenstreifen der Klägerin für Kunden vor. Hierbei würden nur Getränke – einschließlich Kaffee – und Eintrittsgelder abgerechnet. Nach Angaben des Herrn F. seien die Einnahmen im Prüfungszeitraum nicht über eine maschinelle Kasse, sondern manuell ermittelt worden. Die Kasse werde nur als Schreibmaschine zur Erstellung maschineller Quittungen auf Verlangen einzelner Kunden benutzt. Durchschriften der als Kontrollmitteilung vorliegenden Rechnungen hätten in den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden können.
Der Geschäftsablauf gestalte sich nach Angaben des Herrn F. wie folgt:
Das S. habe auf … Etagen … Zimmer. Durchschnittlich seien … Prostituierte anwesend, an Messetagen ca. …. Die Prostituierten seien nicht an den Getränkeumsätzen beteiligt. Die Bar sei täglich ab … Uhr geöffnet.
In der Regel sitze Herr F. am Empfang. Sämtliche von einem Kunden in Anspruch genommenen Leistungen würden dort festgehalten und am Ende des Besuchs abgerechnet und kassiert.
Der Kunde bezahle am Empfang zunächst den Eintritt von … DM. Danach würden zwei Zettel (Strichlisten) angelegt. Ein Zettel betreffe die Umsätze an der hauseigenen Bar und ein weiterer die Programme des...