Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit eines durch eine städtische Behörde an einen Fremdenverkehrsverein gezahlten Betriebskostenzuschuss
Leitsatz (redaktionell)
Die unternehmerische Tätigkeit des Fremdenverkehrsvereins wäre den steuerlichen Unterlagen des Vereins zufolge ohne den Betriebskostenzuschuss der Stadt nicht möglich. Nach dem Ergebnis der Verhandlung dienten die Zahlungen der Stadt dazu, dem Verein eine unternehmerische Tätigkeit als solche auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs, des Messe- und Veranstaltungswesens zu ermöglichen und ihn im Hinblick auf die von ihm betriebene - aber nicht kostendeckend durchführbare - Förderung der vorgenannten Bereiche am Markt zu halten. Demzufolge fehlt es nach Rechtsprechung des EuGH und BFH für einen steuerbaren Umsatz am notwendigen Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der von der Stadt L. gezahlte Betriebskostenzuschuss i.H.v. xxx EUR umsatzsteuerpflichtig ist.
Der Kläger, ein im Vereinsregister eingetragener Verein, verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, den Fremdenverkehr in L zu fördern und hierdurch der Bürgerschaft sowie der gesamten Wirtschaft im Raume L zu dienen.
Der Kläger unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Daneben finanziert sich der Kläger u.a. auch durch Mitgliedsbeiträge. Der Kläger hat ca. 300 Mitglieder. Dabei handelt es sich um Hotels, Gaststätten, Einzelhandelsgeschäfte, Verbände (IHK, Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft, Einzelhandelsverband), Ratsfraktionen und Privatpersonen. Diese Mitglieder tragen mit ihren Beiträgen ca. 5 % des Gesamthaushalts des Klägers.
Von der Stadt L. erhielt der Kläger im Streitjahr eine Zahlung für die Übernahme des touristischen Marketings i.H.v. xxx EUR (brutto). Die Zahlung erfolgte aufgrund eines Vertrages vom 17.09.1992, der nach Umbenennung des Klägers am 23.07.2007 erneuert wurde.
Die wesentlichen Regelungen dieses Vertrages lauten wie folgt:
§ 1
Entsprechend dem Beschluss des Hauptausschusses vom 19.2.1992 nimmt ab dem 1.1.1992 der C. die Aufgaben des touristischen Marketing im eigenen Namen für die Stadt war.
§ 2
Zum Bereich des touristischen Marketing gehören insbesondere:
1. Die Herausgabe des gesamten touristisch-relevanten Informationsmaterials, zur Zeit bestehend aus:
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a. Streuprospekt |
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b. Informationsprospekt |
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c. Hotelverzeichnis |
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d. touristischen Stadtplänen |
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e. hierzu erforderlichem Verpackungsmaterial |
2. Die Beteiligung an Prospekten touristischer Arbeitsgruppen (z.B. …)
3. Touristische Anzeigenwerbung, auch Gemeinschaftswerbung mit anderen touristisch interessierten Gruppen und Institutionen wie z.B. Eurogress, …, Gastronomie und Einzelhandel.
4. Aufbau und Pflege eines touristisch orientierten Fotoarchivs
5. Produktion und Herausgabe von touristisch orientierten Postern, Aufklebern und sonstigem klassischen Werbematerial
6. Entwurf und Produktion von L-Souvenirs und -Präsenten, ggf auch zum Verkauf an städtische Stellen und andere Institutionen.
Zum Bereich des touristischen Marketing gehören auch folgende, bereits seit längerer Zeit vom C wahrgenommene Aufgaben:
7. Touristische Verkaufsförderung durch die Teilnahme an Messen und Workshops und die Einladung von Reisebüroagenten, Reiseveranstaltern und Busunternehmen zu einem L-Besuch.
8. Herausgabe eines touristischen Pressedienstes, Betreuung von touristisch interessierten Journalisten und aktive touristische Pressearbeit. ….
§ 4
Im Hinblick auf die besonderen Beziehungen zwischen der Stadt L und dem C werden keine besonderen Einzelvergütungen vereinbart. Vielmehr erhält der C für die in § 2 beschriebenen Aufgaben Mittel, die im Haushaltsplan der Stadt L ausgewiesen sind. Diese Mittel sind jeweils bis zum Mai eines jeden Jahres für das nächste Haushaltsjahr zu beantragen. Der Beantragung ist eine Aufstellung der für die geplanten Einzelmaßnahmen vorgesehenen Mittel beizufügen. Im Laufe des Haushaltsjahres sind Verschiebungen zwischen den verschiedenen Einzelmaßnahmen grundsätzlich möglich. Größere Abweichungen sind mit dem Presse- und Gewerbeamt abzustimmen.
Der C hat sich im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden und bewilligten Haushaltsmittel zu bewegen.
Er weist dem Presse und Werbeamt jeweils bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die durch Erfüllung des Vertrags im Vorjahr entstandenen Kosten nach und stellt diese zusammen mit den vereinbarten Pauschalansätzen zu Personal- und Sachkosten in Rechnung. …
Der Betrag i.H.v. xxx EUR wurde von dem Kläger seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet und der Umsatzsteuer unterworfen.
Die Stadt L zahlte dem Kläger darüberhinaus aufgrund des Vertrages vom 27.09.1983 – auch dieser Vertrag wurde am 23.07.2007 erneuert – für das Streitjahr einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von xxx EUR.
Die wesentlichen Regelungen des Vertrages lauten wie folgt:
§ 1
Der C führt die im § 3 genannten Leistungen nach Maßgabe der nachstehenden Vereinbarung in eigener Verantwortung, auf eigenes Risiko und in eigenem Namen...