Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Ehescheidung ist nicht abzugsfähig.
2) Offen bleiben konnte, ob § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG eine Abzugsfähigkeit begründen könnte.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, § 10 Abs. 1 Nr. 1b, § 9 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung des Klägers an seine geschiedene Ehefrau zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung.
Der 1954 geborene Kläger erzielt als bei der Firma A GmbH angestellter Rechtsanwalt im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie daneben Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Von seiner früheren Ehefrau B, mit der er seit ….6.1983 verheiratet gewesen war, war der Kläger zum ….8.2006 geschieden worden. Ehevertragliche Vereinbarungen hatten bis dahin nicht bestanden.
Im Rahmen der Scheidung war am ….7.2006 eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung mit auszugsweise folgendem Inhalt zwischen den früheren Eheleuten geschlossen worden:
„§ 3 Versorgungsausgleichsverzicht |
Wir waren beide in der Ehezeit vollzeitig berufstätig und haben als pflichtversicherte Beschäftigte – ausweislich eines von uns eingeholten Gutachtens – um 1.574,56 EUR abweichende Anwartschaften auf Versorgung wegen Alters erworben, so dass sich – bezogen auf den ….05.2006 – ein Versorgungsausgleich zugunsten von Frau B von ca. 787,28 EUR errechnet. Wir haben diesen Versorgungsausgelich durch ein Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen für Versorgungsausgleich C in D ermitteln lassen. Die nachfolgend von den Beteiligten festgesetzte Ausgleichszahlung lässt unberücksichtigt, dass die im Gutachten als betriebliche Altersversorgung des Herrn B1 bezeichnete Versorgungszusage der A nicht unverfallbar ist, widerrufen werden kann, bei vorzeitigem Ende des Arbeitsverhältnisses entfallen kann und nicht insolvenzfest ist. Nachfolgend erklären wir einen wechselseitigen Versorgungsausgleichsverzicht.
Der Versorgungsausgleichspflichtige, Herr B1, leistet gemäß § 6 eine Ausgleichszahlung, die in Höhe von 98.394,25 EUR Gegenleistung für den Versorgungsausgleichsverzicht der Frau B ist.
Deshalb erklären wir: Der Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wird gemäß §§ 1408 Absatz 2 und 1587o BGB ausgeschlossen. […]
Der Notar wies darauf hin, dass dieser Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam wird, wenn Antrag auf Scheidung der Ehe bereits gestellt ist oder innerhalb eines Jahres gestellt wird. Davon soll die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt bleiben. Die Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs soll als eine Vereinbarung nach § 1587o BGB angesehen werden. Die dann notwendige Genehmigung des Familiengerichts werden die Beteiligten selbst beantragen.
Sollte die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich durch Stellung des Scheidungsantrags innerhalb der Jahresfrist entfallen, so verbleibt es trotzdem bei der vereinbarten Gütertrennung.
[…]
§ 6 Vermögensauseinandersetzung/Herauszahlung |
[…]
(2) […] Als Kompensation für den vorvereinbarten Versorgungsausgleichsverzicht, zahlt Herr B1 an Frau B eine Ausgleichsleistung von 98.394,25,– Euro, fällig ebenfalls spätestens am ….10.2006.
Die jeweilige Ausgleichsleistung – nachfolgend insgesamt „Herauszahlungsbetrag” genannt – ist zu zahlen auf […].”
Ferner war neben der Vermögensauseinandersetzung, dem Güterstand der Gütertrennung sowie einem wechselseitigen Unterhalts- und Pflichtteilsverzicht vereinbart, dass die Scheidungsfolgenregelung unabhängig davon gelten solle, ob die Ehe letztlich geschieden würde.
Der gerichtliche Sachverständige hatte der Berechnung des Versorgungsausgleichs folgende, in der Ehezeit erworbene Versorgungsanwartschaften zugrunde gelegt:
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Kläger |
Ex-Ehefrau |
gesetzliche Rentenversicherung |
0 EUR |
1.115,81 EUR |
berufsständische Versorgung (Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW) |
1.775,39 EUR |
0 EUR |
Betriebsrente |
1.097,03 EUR |
182,05 EUR |
Summe |
2.872,42 EUR |
1.297,86 EUR |
Wertunterschied |
1.574,56 EUR |
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Hälfte des Wertunterschieds |
787,28 EUR |
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Für die weiteren Einzelheiten der Scheidungsfolgevereinbarung wird auf die in den Akten des Beklagten befindlichen Kopien der Notarurkunde vom ….7.2006 sowie das Sachverständigenschreiben vom ….6.2006 Bezug genommen.
Die Genehmigung der Vereinbarung durch das Familiengericht ist inzwischen erfolgt.
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte sowie die Träger der betrieblichen Altersversorgung der Ex-Eheleute lassen im Falle eines Versorgungsausgleichs die Realteilung nicht zu.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2006 hatte der Kläger die Ausgleichszahlung an seine Ex-Frau von 98.394 EUR als Werbungskosten im Zusammenhang mit Leibrenten bei den sonstigen Einkünften gelten...