Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung nach § 174 Abs. 4 AO
Leitsatz (redaktionell)
Die Korrektur eines Bescheides gemäß § 174 Abs. 4 AO kann nach Ablauf der für diesen geltenden Festsetzungsfrist nur unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 S. 1 AO erfolgen.
Normenkette
AO § 174 Abs. 4 S. 4, Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Änderung des ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheids für 1988 im Jahre 2001 auf § 174 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) gestützt werden konnte und ob der Beklagte die Höhe des Gewinns zutreffend ermittelt hat.
Die Klägerin betrieb als Einzelunternehmerin bis Ende 1988 in L ein Reisebüro. In diesem Rahmen hatte sie mit der staatlichen … Fluggesellschaft U einen Agenturvertrag für Arbeitnehmer-Charterflüge abgeschlossen. Die Fluggesellschaft kündigte diesen Vertrag im Herbst des Jahres 1988. Hieraus resultierte ein noch im Jahre 1988 begonnener Rechtsstreit, in dem die Klägerin wegen der Kündigung des Agenturvertrages Schadensersatz gegen die Fluggesellschaft geltend machte. Über die gegen das Urteil des Landgerichts G vom 19.09.1991 eingelegte Berufung entschied das Oberlandesgericht G mit Urteil vom 29.03.1995. Durch dieses Urteil wurde die Fluggesellschaft verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe (i.H.) von 142.000 DM nebst 10% Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Berufungsurteil legte die Fluggesellschaft Revision zum Bundesgerichtshof ein, die sie jedoch Anfang 1996 wieder zurücknahm, so dass das OLG-Urteil rechtskräftig wurde.
Mit Schreiben vom 15.05.1998 reichte die Klägerin ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 beim Finanzamt Köln-Ost ein. Hierin erklärte sie u.a. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 153.448,27 DM, den sie wie folgt ermittelt hatte:
Entschädigung Fluggesellschaft: |
142.000,00 DM |
zuzügl. Zinsen hierzu: |
73.023,01 DM |
abzügl. Aufrechnungsforderung: |
- 10.056,02 DM |
abzügl. Prozessführungskosten: |
- 52.586,12 DM |
zuzügl. Erstattungsanspruch: |
1.067,40 DM |
Saldo: |
153.448,27 DM |
Das ehemals für den Betrieb der Klägerin zuständige Finanzamt Köln-Mitte erließ unter dem 18.06.1998 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns für das Jahr 1996, den die Klägerin nach ihren Angaben nicht erhalten hat. Daraufhin erließ das FA Köln-Mitte mit Datum vom 08.05.2000 erneut einen Feststellungsbescheid für 1996, der jedoch an die Anschrift des Nebenwohnsitzes des Ehemannes der Klägerin adressiert worden war und den die Klägerin nach ihren Angaben ebenfalls nicht erhalten hat (Zustellung durch Niederlegung). Schließlich wurde unter dem 24.05.2000 erneut ein Feststellungsbescheid für 1996 erlassen, dem ein Gewinn von 153.448 DM zugrunde lag. In diesem Bescheid, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25.05.2000 förmlich zugestellt wurde, war die Entschädigungszahlung der Fluggesellschaft i.H. von 142.000 DM erklärungsgemäß erfasst.
Gegen diesen Bescheid vom 24.05.2000 legte die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 30.05.2000 Einspruch ein, den sie damit begründete, dass die Entschädigung nach § 34 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als begünstigter sonstiger Gewinn einzustufen sei. Es handele sich entweder um Einkünfte im Sinne (i.S.) des § 24 EStG oder um einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 EStG. Mit Schreiben vom 14.07.2000 teilte der Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.02.1994 IV R 37/92, BStBl. II 1994, 564, mit, dass die ausgeurteilte Entschädigung im Jahre 1988 und die ausgeurteilten Zinsen im Jahre des Zuflusses, also in 1996, zu berücksichtigen seien.
Für das Jahr 1996 erging mit Datum vom 01.02.2001 ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid über 55.136 DM gemäß folgender Berechnung:
Zinsen: |
73.023,01 DM |
abzügl. Kosten für Besprechung: |
- 1.907,36 DM |
abzügl. Gerichtskosten: |
- 2.710,00 DM |
abzügl. Anwaltskosten: |
- 2.509,50 DM |
abzügl. Kostenfestsetzung: |
- 10.056,02 DM |
abzügl. Hebegebühr: |
- 703,98 DM |
Saldo: |
55.136,15 DM |
Korrespondierend erließ der Beklagte mit Datum ebenfalls vom 01.02.2001 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns für das Jahr 1988. Eine Rechtsgrundlage, auf die diese Änderung gestützt war, war zunächst nicht angegeben worden. Hierbei legte der Beklagte den mit ursprünglichem Bescheid vom 25.05.1990 festgestellten Verlust von 128.162 DM sowie die Entschädigungszahlung von 142.000 DM zugrunde und ermittelte so einen Gewinn von 13.838 DM. Im Bescheid stellte der Beklagte gleichzeitig fest, dass es sich bei den Einkünften von 142.000 DM um einen Veräußerungsgewinn handele.
Mit Schreiben vom 28.02.2001 erhob die Klägerin durch ihren steuerlichen Berater fristgerecht Einspruch gegen beide geänderten Feststellungsbescheide 1988 und 1996. Sie machte geltend, dass eine Änderung des Feststellungsbescheids 1988 wegen Ablaufs der Feststellungsfrist und Verjährung nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom 02.04.20...