Entscheidungsstichwort (Thema)
Abziehbarkeit von Verlusten aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit bei der Höhe nach unter dem Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG liegenden Einnahmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Verluste aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit sind steuerlich auch dann zu berücksichtigen, wenn die Einnahmen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG nicht übersteigen.
2. Die Verlustberücksichtigung der den Betrag der Einnahmen übersteigenden Ausgaben wird in diesem Fall nicht durch das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen (Anschluss an FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.5.2011, 2 K 1996/10).
Normenkette
EStG 2009 § 3 Nr. 26 Sätze 1-2, § 3c Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Abweichend von dem Bescheid über Einkommensteuer für 2013 vom 11. April 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2014 wird die Einkommensteuer für 2013 unter Berücksichtigung von Verlusten aus selbständiger Tätigkeit des Klägers zu 2) in Höhe von 500,60 Euro festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die eine Aufwandsentschädigung von 108,00 Euro übersteigenden Aufwendungen aus einer Übungsleitertätigkeit des Klägers zu 2) als Verlust aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind.
Der Kläger zu 2) erzielte im Streitjahr aus einer Übungsleitertätigkeit Einnahmen in Höhe von 108,00 Euro. Dem standen Ausgaben in Höhe von 608,60 Euro gegenüber. Die Differenz in Höhe von 500,60 Euro machte der Kläger zu 2) in seiner Einkommensteuererklärung für 2013 als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend. Der Beklagte lehnte dies zuletzt mit seiner Einspruchsentscheidung vom 26. September 2014 unter Hinweis auf R 3.26 Absatz 9 der Lohnsteuerrichtlinien ab, wonach ein Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur dann möglich ist, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag des § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes –EStG– übersteigen.
Hiergegen haben die Kläger fristgemäß Klage erhoben. Zur Begründung Ihrer Klage beziehen sie sich – wie bereits im Einspruchsverfahren – auf die Urteile des BFH vom 6. Juli 2005 (XI R 61/04, zitiert nach juris) und der Finanzgerichte Berlin-Brandenburg (vom 5. Dezember 2007 7 K 3121/05 B, zitiert nach Juris) und Rheinland-Pfalz (vom 25. Mai 2011 2 K 1996/10, zitiert nach juris).
Die Kläger beantragen sinngemäß,
abweichend von dem Bescheid über Einkommensteuer für 2013 vom 11. April 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2014 die Einkommensteuer für 2013 unter Berücksichtigung von Verlusten aus selbständiger Tätigkeit des Klägers zu 2) in Höhe von 500,60 Euro festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts und des auf eine einzige Rechtsfrage begrenzten Rechtsstreites hat das Gericht davon abgesehen, die Verwaltungsakten des Beklagten beizuziehen.
Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 24. November 2014, der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. November 2014 erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gem. § 90 Absatz 2 Finanzgerichtsordnung –FGO– ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Absatz 1 Satz1 FGO). Der von den Klägern geltend gemachte Verlust aus der Übungsleitertätigkeit des Klägers zu 2) ist steuermindernd abzusetzen.
Zur Begründung verweist das Gericht auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2011 (2 K 1996/10, zitiert nach juris), das beide Beteiligten zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht haben. Das Gericht folgt den rechtlichen Ausführungen in dem zitierten Urteil und sieht aus Vereinfachungsgründen von einer rein wiederholenden Darstellung dieser Urteilsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Absatz 3, Absatz 1 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Absatz 2 FGO nicht vorliegen. Den Streitwert hat das Gericht gem. §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes festgesetzt.
Fundstellen