Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerrate 1990
Nachgehend
Tenor
Abweichend von dem Bescheid vom 7. Januar 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. September 1993 wird die Steuerrate 1990 auf … festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben bis zum 9. Oktober 1994 die Klägerin zu 85/100 und der Beklagte zu 15/100 und für die Zeit danach die Klägerin zu 86/100 und der Beklagte zu 14/100 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird bis zum 9. Oktober 1994 auf … und für die Zeit danach auf … festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob ein Betrag von … anstelle des steuerpflichtigen Einkommens als Ausschüttung der Mindestbesteuerung unterliegt oder ob die Zahlung zum größten Teil als nichtsteuerpflichtige Kapitalrückzahlung anzusehen ist sowie über die Höhe des zu besteuernden Gewerbeertrages.
Die Klägerin ist aus dem … hervorgegangen. Sie sollte zum 1. Mai 1990 in eine … umgewandelt werden und erstellte zu diesem Tag eine Eröffnungsbilanz (Bilanzakte Blatt 2 R und 3). Der Gesellschaftsvertrag wurde am 30. Mai 1990 abgeschlossen. Der … beantragte am 1. Juni 1990 die Registrierung der Umwandlung in eine …. Am 7. August 1990 wurde die Klägerin in das Handelsregister beim Amtsgericht … als GmbH zunächst mit einem Stammkapital von … eingetragen. Sie ermittelte und erklärte als GmbH einen Gewinn für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990.
Zusammen mit der Jahreserklärung 1990 legte die Klägerin die DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 vor. Hierbei war zu beachten, daß Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB wegen unterlassenen Instandhaltungsaufwandes in Höhe von … und Rückstellungen für Prämienzahlungen von … nach § 249 Abs. 2 HGB in der Steuerbilanz nicht passiviert werden durften (§ 50 Abs. 2 Satz 5 DMBilG). Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ergab sich, da sich die erstmalig in der DM-Eröffnungsbilanz gebildeten Rückstellungen handelsrechtlich nicht gewinnmindernd auswirken konnten, eine gegenüber steuerrechtlichen Vorschriften höherer Handelsbilanzgewinn von … (Bl. 10 Bilanzakte). Die Steuerbilanz leitete die Klägerin unter Berücksichtigung der inzwischen entstandenen Aufwendungen aus dem Handelsbilanzgewinn wie folgt ab:
Instandhaltungsaufwand |
./. |
… |
Prämienaufwand |
./. |
… |
Gewerbesteuer |
+ |
… |
Steuerlicher Mindergewinn |
./. |
… |
Gewinn lt. Steuerbilanz |
|
… |
Auf dieser Grundlage errechnete die Klägerin ein steuerliches Einkommen für das zweite Halbjahr 1990 wie folgt:
Gewinn lt. Steuerbilanz |
… |
Unstrittige Hinzurechnungen |
… |
Zwischensumme |
… |
./. steuerfreie Akkumulationsrücklage |
… |
Steuerpflichtiges Einkommen |
… |
Am 30. September 1991 beschloß die Klägerin (Bl. 23 Streitakte, siehe aber Bl. 47 Bilanzakte Handelsbilanzgewinn von … auf der Grundlage der Bilanz vom 31. Dezember 1990 eine Gewinnausschüttung von … die der Beklagte abweichend von der Klägerin einer Mindestbesteuerung nach § 17 KStG DDR 1970 unterwarf. Außerdem minderte der Beklagte bei der Gewerbebesteuerung den Gewerbeertrag nicht um die steuerfreie Akkumulationsrücklage und errechnete so mit der Einspruchsentscheidung vom 1. September 1993 eine zusammengefaßte Steuer von … als Steuerrate 1990 (Bl. 22 Streitakte). Zu den Abweichungen von der Berechnung der Klägerin führte der Beklagte in seiner sonst teilweise stattgebenden Einspruchsentscheidung im wesentlichen folgendes aus: Auf die vorgenommene Gewinnausschüttung sei die Ausschüttungsbelastung von 36 v.H. herzustellen. Das entspreche einer Mindestbesteuerung nach § 17 KStG DDR 1970.
Der Beklagte rechnete den verwendeten Teil des Einkommens aus dem Ausschüttungsbetrag von … auf … hoch (…) und setzte danach die 36%ige Körperschaftssteuer für das zweite Halbjahr 1990 als Mindestbesteuerung auf … fest. Ausgehend von einem unstrittigen Gewinn aus Gewerbebetrieb von … errechnete der Beklagte ohne Abzug der steuerfreien Akkumulationsrücklage eine Gewerbesteuer zweites Halbjahr 1990 von …
Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Zwar handele es sich bei dem strittigen Betrag handelsrechtlich um eine Gewinnausschüttung. Steuerrechtlich könne jedoch nur in Höhe des steuerpflichtigen Einkommens von … eine Gewinnausschüttung angenommen werden, während der Differenzbetrag bis zum Gesamtbetrag von … eine Kapitalrückzahlung darstelle. Denn § 5 Abs. 2 StÄndG DDR 1990 und § 10 Abs. 2 DBStÄndG DDR 1990 besteuerten nur die Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit 36 v.H.. Damit könne nur der steuerpflichtige Gewinn gemeint sein. Mit dem Passivierungsverbot der Rückstellung sei aber in der Steuerbilanz ein steuerrechtliches Mehrkapital ausgewie...