Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung wegen Reprivatisierung des Betriebes
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob für das Streitjahr 1990 wegen der Reprivatisierung des vom Kläger geführten Betriebes eine Steuerbefreiung zu gewähren ist, obwohl nicht er, sondern ursprünglich sein Schwiegervater … Antragsberechtigter war.
Inhaber des vom Kläger nach dem Unternehmensgesetz – UntG – übernommenen Betriebes war zu DDR-Zeiten der Schwiegervater … Dieser Betrieb wurde enteignet und als VE Kreisbaubetrieb … fortgeführt. Am 2. April 1990 erteilte der Rat des Kreises … eine Gewerbegenehmigung mit Wirkung vom 1. Mai 1990 für „Ein Baugeschäft (Maurer und Holzbau) und Handel mit Baumaterialien und Baumaschinen”. Unter Beteiligung des VEB-Direktors, des Regierungsbevollmächtigten der Bezirksverwaltungsbehörde … und mit Zustimmung der Treuhandanstalt wurden vor einem Notar eine Umwandlungserklärung nach § 17 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen – UntG – vom 7.03.1990 (GBl. I S. 141 ff.) sowie eine Vereinbarung vom 26.06.1990 nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes beurkundet. Die Tätigkeit der Abteilung Holzbau des VE-Kreisbaubetriebes … wurde zum 30.06.1990 „beendet” und ab 1.07.1990 als Baugeschäft …, weitergeführt. Die Erklärungen sind stets unter der Firma … abgegeben worden. Mit Antrag vom 29. April 1992 (Bl. 76 StrA) beantragte der Kläger die Eintragung des reprivatisierten Unternehmens beim Kreisgericht …. Er wiederholte damit einen bereits mit Schreiben vom 2. März 1992 gestellten Antrag (Bl. 75 StrA), nunmehr mit notariell beglaubigter Unterschrift.
Am 29. April 1992 gab der Schwiegervater des Klägers (früher Betriebsinhaber) vor einem Notar folgende Erklärung ab (Bl. 40 E-Akte):
„Ich, …, erkläre hiermit, daß ich das durch Reprivatisierung an mich zurückgeführte Baugeschäft … – die Rückführung erfolgt am 1.7.1990 –, mit Wirkung vom 1. Juli 1990 aus Altersgründen an meinen Schwiegersohn … übertragen habe.
Ich führe seitdem das Geschäft nicht mehr, bin aber dort noch beschäftigt.”
Mit ihrer berichtigten Einkommenssteurerklärung 1990 errechneten die Kläger für den seit dem 1. Mai 1990 bestehenden Betrieb folgende Steuern:
|
1. Halbjahr |
2. Halbjahr |
Einkommensteuer |
… M |
… DM |
./. Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 DB zum StÄG |
… M |
… DM |
./. Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 1. DVO |
… M |
… DM |
verbleiben |
… M |
… DM |
Der Beklagte erkannte die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 der 1. DVO zum UntG nicht an, weil sie nach seiner Auffassung nicht dem Kläger zustehe, sondern nur von seinem Schwiegervater als früheren Betriebsinhaber hätte geltend gemacht werden können. Der Beklagte errechnete aus der Addition von … M und … DM eine Steuerrate von insgesamt … M/DM und machte mit der Abrechnung zur Feststellung der Steuerrate vom 26. November 1992 (Bl. 76 E-Akte) betreffend den Zeitraum 1990 einen Betrag von … DM geltend.
Auf den Einspruch des Klägers erging eine zurückweisende Einspruchsentscheidung, in der der Beklagte im wesentlichen folgendes ausführte:
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung seien nicht erfüllt, da der Betrieb auf den Kläger nicht im Wege einer Reprivatisierung, sondern auf Grund einer vorweggenommenen Erbfolge übergegangen sei. Nach dem Gesetz hätte nur der ehemalige Betriebsinhaber die Steuerbefreiung erhalten können, nicht jedoch der Kläger. Die vorweggenommene Erbfolge sei eine Rechtsgestaltung unter Lebenden und mit dem Erwerb von Todes wegen nicht zu vergleichen.
Mit der Klage trägt der Kläger vor:
Es gehe im Streitfall um eine Steuerbefreiung von … DM, so daß der Vollzug des Steuerbescheides wegen der Gefährdung der Existenzgrundlagen zu einer unbilligen Härte führen würde. Es drohten Konkurs und der Verlust von Arbeitsplätzen. Er habe eine Kaufpreisforderung an die Treuhand zu erfüllen gehabt und in den Jahren 1991 und 1992 zur Begründung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes erhebliche Investitionen vornehmen müssen. Insgesamt seien … DM aufzubringen gewesen. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Betriebsmittelkredite bestünden nun Verbindlichkeiten von … DM. Die Steuern 1990 könnten unter diesen Umständen jetzt und in den nächsten Jahren nicht gezahlt werden.
Die Entscheidung des Beklagten sei rechtswidrig, da eine Steuerbefreiung zu gewähren sei, wenn ein in Volkseigentum übergeleitetes Unternehmen in private Hand zurückgehe. Allein auf die Rückführung des Betriebes komme es an. Die Steuerbefreiungsvorschrift stelle auch nur darauf ab, daß nach § 17 des Gesetzes reprivatisiert worden sei. Es bleibe kein Raum dafür, nachträglich noch einmal die gesetzlichen Voraussetzungen einer Reprivatisierung zu prüfen. Es müsse für dieses DDR-Gesetz die Zielsetzung beachtet werden, den früheren Eigentümer zu entschädigen und andererseits eine Gleichst...