Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Veräußerung von Eigentumswohnungen durch den Bauträger. gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1995. Gewerbesteuermessbetrag 1995 und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1995
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat sich eine Bauträger-GbR gegenüber den Erwerbern verpflichtet, auf einem Grundstück Eigentumswohnungen (Ferienappartements), Tiefgaragen und das Gemeinschaftseigentum zu erstellen, ist auf die Kaufverträge über die Eigentumswohnungen Werkvertrags- und nicht etwa Kaufvertragsrecht anzuwenden. Das gilt auch, soweit die GbR gegen Ende der Bauphase bereits vollständig fertig gestellte Eigentumswohnungen an die Erwerber veräußert hat.
2. Der Gewinn aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen wird schon vor der zivilrechtlichen Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu dem Zeitpunkt realisiert, in dem die Erwerber die von ihnen erworbenen Wohnungen bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen und damit konkludent abgenommen haben (zur „konkludenten Abnahme”; hier: konkludente Abnahme auch bezüglich des Gemeinschaftseigentums dadurch, dass die Erwerber die Wohnungen über mehrere Monate hinweg ohne Mängelrüge vermietet haben).
Normenkette
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; EStG 1990 § 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 631 ff.
Nachgehend
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 314.691,00 e (615.483,– DM).
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Eigentumswohnungen streitig.
Die Kläger sind ehemalige Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts D GmbH H. B. [im Folgenden GbR]. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag besteht nicht. Der Gegenstand des Unternehmens bestand im Ankauf des mit dem „O. hotel „ bebauten Grundstücks in B, im Umbau des „O. hotel” in ein Appartementhaus mit 34 Ferienwohnungen und in der Veräußerung der Ferienappartements.
Die GbR erwarb mit notariellem Vertrag vom 05. Juli 1993 im Ostseebad B das mit dem „O. hotel” bebaute Grundstück. Noch in 1993 begann die Gesellschaft mit dem Umbau des Hotels.
Am 26. April 1995 erfolgte die bauaufsichtliche Abnahme des sanierten und umgebauten „O. hotel „ durch das Bauamt des Landkreises. Sie wurde mit dem Vermerk: „Die bauliche Anlage kann genutzt werden” abgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt war ein Großteil der Ferienappartements bereits verkauft.
Am 29. April 1995 erfolgte die Abnahme des Sondereigentums durch die Eigentümer. Nicht verkauft waren zu diesem Zeitpunkt die Ferienappartements 4, 5, 13, 21, 22, 29, 30 und 32. Das Sondereigentum für diese noch nicht verkauften Einheiten wurde durch den Geschäftsführer der D GmbH, Herrn O. M., abgenommen. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte am 11. November 1995.
Die GbR schloss mit der Appartement-Vermietung Y GmbH am 15. April 1995 einen Nutzungsvertrag, der die Appartement-Vermietung Y GmbH ab dem 29. April 1995 berechtigte, die für die Ausübung der Vermietungstätigkeit notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen des O. hotel zu nutzen. Beginnend mit dem 12. Mai 1995 wurden die Ferienappartements durch die Appartementvermietung Y GmbH im Auftrag der Erwerber vermietet.
Die Gesellschaft ist mit notarieller Urkunde vom 08. Juni 1995 durch den Austritt des Gesellschafters H. B. aufgelöst worden. Zusätzlich erhielt H. B. 850.000,00 DM von der Klägerin zu 2.. Am 08. Juni 1995 waren die Wohnungen 4, 5, 30 und 32 noch nicht verkauft. Gem. Punkt IV des geschlossenen Vertrages stand die Auflösung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gläubigerkreditinstitute den ausscheidenden Gesellschafter vollständig aus der Schuldhaft entlassen. Dies ist am 31. Oktober 1995 erfolgt. Rechtsnachfolgerin der GbR ist die. Sämtliche Aktiva und Passiva der GbR sind aus diesem Grund zum 01. November 1995 auf die Rechtsnachfolgerin übergegangen. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der aufschiebenden Bedingung der Auflösung (Schuldentlassung des Klägers) am 31. Oktober 1995 war lediglich die Wohnung 4 noch im Bestand der Gesellschaft und nicht veräußert, da die Nutzen und Lasten erst zum 01. Dezember 1995 auf die neuen Eigentümer übergegangen sind. Die Kaufpreise waren gezahlt. Nur in Ausnahmefällen war von einzelnen Erwerbern die erst nach Abnahme des Gemeinschaftseigentums fällige letzte Rate von 3,5 % noch einbehalten worden.
Die GbR ging davon aus, dass der Gewinn aus der Veräußerung sämtlicher Ferienappartements erst nach Auflösung der Gesellschaft realisiert sei. Dementsprechend aktivierte sie in ihrer Schlußbilanz zum 31. Oktober 1995 „In Ausführung befindliche Bauaufträge” und passivierte die in 1995 erhaltenen Anzahlungen als „Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen”. Den laufenden Gewinn der...