Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der privaten Nutzung eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes, EuGH-Vorlage. Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/03, 01/04, 02/04, 03/04
Leitsatz (redaktionell)
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Wie ist der Begriff „Betrag der Ausgaben” in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG auszulegen? Umfasst der Betrag der Ausgaben für die privat genutzte Wohnung in einem dem Unternehmen insgesamt zugeordneten Gebäude (neben den laufenden Aufwendungen) auch entsprechend den jeweiligen innerstaatlichen Regelungen die jährlichen Abschreibungen für Abnutzung von Gebäuden und/oder den in Anlehnung an den jeweiligen innerstaatlichen Vorsteuerabzugs-Berichtigungszeitraum berechneten jährlichen Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten, die zum Mehrwertsteuerabzug berechtigt haben?
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c, Art. 6 Abs. 2 Buchst. a; UStG 2003 § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 9a Nr. 1, § 15a; EStG § 7 Abs. 4 Nr. 2; EGVtr Art. 234
Nachgehend
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Wie ist der Begriff „Betrag der Ausgaben” in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 77/388/EWG auszulegen? Umfasst der Betrag der Ausgaben für die privat genutzte Wohnung in einem dem Unternehmen insgesamt zugeordneten Gebäude (neben den laufenden Aufwendungen) auch entsprechend den jeweiligen innerstaatlichen Regelungen die jährlichen Abschreibungen für Abnutzung von Gebäuden und/oder den in Anlehnung an den jeweiligen innerstaatlichen Vorsteuerabzugs-Berichtigungszeitraum berechneten jährlichen Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten, die zum Mehrwertsteuerabzug berechtigt haben?
Tatbestand
I.
Sachverhalt
Streitig ist im Ausgangsverfahren die Besteuerungsgrundlage/Bemessungsgrundlage der privaten Nutzung einer Wohnung in einem dem Unternehmen insgesamt zugeordneten Gebäude.
Die Klägerin, eine Hausgemeinschaft, errichtete im Jahr 2003 ein Gebäude. In dem Gebäude befinden sich die privat genutzten Wohnräume der beiden Gemeinschafter der Klägerin sowie die Räume einer Steuerkanzlei, die von der Klägerin an einen der Gemeinschafter, einen Steuerberater, ab Dezember 2003 steuerpflichtig vermietet wurde. Der Anteil der vermieteten Räume beträgt unstreitig 20,33 v.H. des Gebäudes.
In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 2003 sowie für Januar, Februar und März 2004 machte die Klägerin die gesamte ihr im Zusammenhang mit den Herstellungskosten in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer geltend und setzte als Besteuerungsgrundlage/Bemessungsgrundlage für die Verwendung der privat genutzten Wohnung monatlich jeweils 1/12 von 2 v.H. der auf den privat genutzten Teil des Gebäudes entfallenden Herstellungskosten an.
Abweichend davon legte das beklagte Finanzamt nach Maßgabe des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen – BMF – vom 13. April 2004 (BStBl I 2004, 468) als Besteuerungsgrundlage/Bemessungsgrundlage der privaten Grundstücksverwendung monatlich jeweils 1/12 von 10 v.H. der insoweit entstandenen Herstellungskosten an und setzte die Umsatzsteuer entsprechend mit Vorauszahlungsbescheiden fest.
Die Einsprüche gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2004 als unbegründet zurück.
Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Sie habe das gesamte Gebäude für Zwecke der Umsatzsteuer ihrem Unternehmen zugeordnet. Sie habe im Rahmen der o.g. Voranmeldungen den Vorsteuerabzug unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8. Mai 2003 Rs. C-269/00, Seeling, Slg. 2003, I-4101) und der Nachfolgeentscheidung des Bundesfinanzhofs – BFH – (Urteil vom 24. Juli 2003 V R 39/99, BFH/NV 2003, 1513) in voller Höhe geltend gemacht. Das Finanzamt habe die Vorsteuern in der erklärten Höhe berücksichtigt. Abweichend von den Voranmeldungen habe das Finanzamt jedoch als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe nicht die gesetzlich vorgesehenen Kosten (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes -UStG-), sondern gemäß dem BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 468, die Herstellungskosten, die ohne Rechtsgrundlage auf den Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG verteilt worden seien, zugrunde gelegt.
Ein Zusammenhang der Kosten gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG mit dem Berichtigungszeitraum des § 15a UStG sei weder aus dem Gesetz noch aus der Systematik der Umsatzsteuer ersichtlich. Bei den Kosten handle es sich um den Wertverzehr durch die Nutzung des Gebäudes. Ein vollständiger Wertverzehr sei keinesfalls bereits nach zehn Jahren gegeben. Vielmehr seien die Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen. Aus Vereinfachungsgründen werde hierbei die in § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buch...