Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Protokollberichtigung bzw-. ergänzung, prokollierungspflichtige Vorgänge, Besetzung beim Beschluss über die Ablehnung eines Antrags auf Protokollberichtigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Einn Antrag auf Ergänzung des Protokolls nach § 160 Abs. 4 ZPO ist nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig (hier: Auslegung eines nach der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf "Ergänzung" als Antrag auf eine -jederzeit mögliche- Protokollberichtigung nach § 164 Abs. 1 ZPO).
2. Ein Beweisantrag ist ein protokollierungspflichtiger "wesentlicher Vorgang der Verhandlung" i.S. von § 160 Abs. 2 ZPO. Das Angebot der Übergabe eines bestimmten Dokuments in der mündlichen Verhandlung ist aber nicht als Beweisantrag zu werten, wenn daduch weder eine streitige Tatsache in Beweis gestellt werden sollte noch dargetan wurde, in welcher Weise das Dokument entscheidungserheblich sein sollte.
3. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet nur eine Protokollierungspflicht für Sach-, nicht dagegen für Prozessanträge.
4. Der Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung wird nach § 5 Abs. 3 FGO von den Berufsrichtern des Senats gefasst, die aufgrund der mündlichen Verhandlung über die Klage entschieden haben. Soweit der BFH eine Entscheidung des protokollführenden Richters ausreichen lässt, kann dem nicht gefolgt werden (gegen BFH-Beschluss vom 12.2.1998 VII B 241/97, BFH/NV 1998, 873); § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO regelt nur das Verfahren im Fall einer durchzuführenden Protokollberichtigung ohne förmlichen Beschluss.
Normenkette
FGO § 94; ZPO § 164 Abs. 1, § 160 Abs. 4, 2, 3 Nr. 2; FGO § 5 Abs. 3; ZPO § 164 Abs. 3 S. 2
Gründe
I.
Der Senat hat mit Urteil vom …1999 die Klage des Antragstellers abgewiesen. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat dieser mit Schriftsatz vom … unter Berufung auf § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 der Zivilprozeßordnung (ZPO) „die Ergänzung des Protokolls beantragt” und dies wie folgt begründet:
„In der mündlichen Verhandlung vom … 1999 wollte der Kläger zur näheren Erläuterung der in den finanzamtlichen Akten bereits befindlichen Tatsache, daß das entwickelte Know-How unter Förderung und Risikobeteiligung des Bundes entwickelt worden war, eine entsprechende Zusammenstellung über die Förderaktivitäten des Bundes übergeben. Dieses Dokument wurde mit dem richterlichen Hinweis, daß dies für das anhängige Verfahren unerheblich sei, unter Verkennung der Tatsache, daß das geförderte Know-How damit Verfügungsbeschränkungen unterliegt, zurückgewiesen. Eine Übergabe der Zusammenstellung konnte daraufhin nicht erfolgen.
Jedoch fehlt im Protokoll der Hinweis auf den Beweisantrag. Das Protokoll ist daher entsprechend zu ergänzen.”
II.
Der Antrag ist nicht begründet. Denn die Niederschrift ist nicht unrichtig, weil für den darin vom Antragsteller vermissten Vorgang in der mündlichen Verhandlung keine Protokollierungspflicht gestand.
§ 94 FGO i.V.m. § 160 Absatz 4 ZPO regelt die Protokollergänzung wie folgt: Die Beteiligten können beantragen, daß bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar, er ist in das Protokoll aufzunehmen. Über diese Protokollergänzung hinaus können nach § 164 Absatz 1 ZPO Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden.
Der Senat legt den Antrag dahin aus, daß er auf eine jederzeit mögliche Protokollberichtigung nach § 164 Abs. 1 ZPO gerichtet ist. Zwar verwendet der Antragsteller den Begriff der Ergänzung, der für § 160 Absatz 4 ZPO gebräuchlich ist. Diese Möglichkeit besteht aber nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung und ein später gestellter Antrag auf Ergänzung ist unzulässig (BFH-Beschluß vom 22.9.1992 VIII S 10/92, BFH/NV 1993, 543). Demgegenüber ermöglicht die Auslegung des. Senats eine sachliche Prüfung des Protokollierungsbegehrens.
Der Senat kann zugunsten des Antragstellers unterstellen, daß eine von ihm angebotene Urkunde in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden nicht entgegengenommen wurde. Dieser Vorgang brauchte jedoch mangels entsprechender Vorschrift nicht von Amts wegen protokolliert zu werden. Insbesondere handelt es sich nicht um einen „wesentlichen Vorgang der Verhandlung” i. S. des § 160 Absatz 2 ZPO. Zwar fallen Beweisanträge unter diese Vorschrift (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.1987 4 B 204.87, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32). Doch wird das Urkundenübergabeangebot im Berichtigungsantrag zu Unrecht als Beweisantrag gewertet. Denn der Antragsteller hat selbst weder behauptet, daß er mit der Urkunde in der mündlichen Verhandlung eine streitige Tatsache unter Beweis stellen wollte, noch dargetan, in welcher Weise diese Tatsache für die Anwendung des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes entscheidungserheblich sein soll.
Das Angebot des Antragstellers zur Übergabe...