Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung unberechtigter Erstattungen gemäß § 37 Abs. 2 A 01977. Aussetzung der Vollziehung in Sachen Abrechnungsbescheid
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rückforderung unberechtigter Erstattungen in Höhe von 95.000 DM (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und Zinsen zur Einkommensteuer), die aufgrund von einer anderen Person fingierter Veranlagungen und Abtretungen auf ein Bankkonto der Antragstellerin geflossen sind, das die Antragstellerin aus Gefälligkeit auf Bitten der anderen Person hin zur Verfügung gestellt hatte; die Antragstellerin leitete von 97.336 erhaltenen DM 95.000 DM an die andere Person weiter, wird aber dennoch von der Finanzverwaltung in Anspruch genommen.
I.
Beim Veranlagungs-FA … wurden von einer (damals dort tätigen, mittlerweile aus dem Staatsdienst ausgeschiedenen) Bediensteten (nachfolgend: Frau S) für die Jahre 1990 bis 1992 für einen nicht existierenden Steuerpflichtigen „D.”, Schein-Veranlagungen zur Einkommensteuer durchgeführt, die zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 97.336 DM führten (Einkommensteuer 1990 34.274 DM + Zinsen 2.565 DM; Einkommensteuer 1991 27.432 DM + Zinsen 411 DM sowie Solidaritätszuschlag 675 DM; Einkommensteuer 1992 31.385 DM + Solidaritätszuschlag 594 DM). Die Finanzkasse des Zentralfinanzamts … (ZFA) erhielt in diesem Zusammenhang vom FA … am 19. Juli 1993 Abtretungsanzeigen, die ebenfalls von Frau S fingiert worden waren. Mit den Abtretungsanzeigen wurde die Abtretung von insgesamt 97.336 DM angezeigt. Als Abtretungsempfängerin war jeweils die Antragstellerin und als Bankverbindung ihr Bankkonto … angegeben. Die Abtretungsanzeigen waren mit der Mitteilung von Frau S versehen, die Guthaben möglichst umgehend zu erstatten, da die Abtretungsempfängerin und der Steuerpflichtige ins Ausland gehen würden und das Konto zum 30. Juli 1993 aufgelöst werden solle. Am 27. Juli 1993 überwies die Finanzkasse daraufhin 97.336 DM auf das … Konto der Antragstellerin (vgl. …) Das Geld ging dort am 30. Juli 1993 ein. Nach Rücksprache mit Frau S überwies die Antragstellerin am 5. August 1993 einen Betrag in Höhe von 95.000 DM an Frau S. Den Restbetrag in Höhe von 2.336 DM behielt die Antragstellerin absprachegemäß als Entlohnung für die Zurverfügungstellung ihres Kontos. Mit Abrechnungsbescheid vom 29. März 1996 forderte das ZFA auf eine Anweisung der Oberfinanzdirektion (OFD) hin die 97.336 DM von der Antragstellerin zurück
Mit Schreiben vom 18. April 1996 legte der damalige steuerliche Vertreter der Antragstellerin Einspruch ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung –AdV- (vgl. …). Den AdV-Antrag wies das ZFA mit Bescheid vom 30. April 1996 ab (vgl. …). Auch dagegen ließ die Antragstellerin – nunmehr vom jetzigen Vertreter der Antragstellerin – mit Schreiben vom 31. Mai 1996 Einspruch einlegen (vgl. …). Wegen der Begründung der Einsprüche wird auf die Schreiben vom 24. September 1996, 30. Oktober 1996 und 16. Januar 1997 Bezug genommen (vgl. …).
Mit Einspruchsentscheidungen (EEen) vom 24. April 1997 wies das ZFA die Einsprüche als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die EEen verwiesen (vgl. …) sowie ergänzend auf das Urteil des Landgerichts … (LG) … vom 30. Oktober 1996 (vgl. …).
Mit ihrem Antrag vom 23. Mai 1997 verfolgt die Antragstellerin ihr Anliegen in Sachen AdV weiter. Sie macht geltend, an der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides vom 29. März 1996 und der EE vom 24. April 1997 bestünden, soweit ein 2.336 DM übersteigender Betrag zurückgefordert werde (vgl. den im Klageverfahren … eingereichten Schriftsatz vom 11. August 1997 …), ernstliche Zweifel. Der Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Abgabenordnung 1977 (AO) sei zu Unrecht auf § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gestützt worden. Ein Rückzahlungsanspruch des FA bestehe nicht. Die Antragstellerin sei Opfer einer betrügerischen Machenschaft der ehemaligen Finanzbeamtin Frau S. geworden. Frau S. sei diesbezüglich am 30. Oktober 1996 vom LG wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Untreue und Falschbeurkundung im Amt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Die Antragstellerin dagegen, die der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und Untreue angeklagt gewesen sei, sei freigesprochen worden. Frau S habe einen Steuerpflichtigen „D.” fingiert. Gleiches gelte für die Abtretungserklärungen, mit denen die Antragstellerin nichts zu tun gehabt habe. Die Annahme des FA in der EE vom 24. April 1997, Frau S habe die Antragstellerin über die zu erwartenden Steuererstattungen informiert, sei unzutreffend. Dies ergebe sich zwar aus den Feststellungen des Strafurteils, stimme aber mit den tatsächlichen Umständen nicht überein. Die Antragstelle...