rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit eines pensionierten Arbeitnehmers
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitnehmer, der sich anlässlich seines Eintritts in den Ruhestand gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber verpflichtet hat, ein während seiner Dienstzeit begonnenes, aber nicht zu Ende gebrachtes Buchprojekt fertigzustellen, kann die ihm nach seiner Pensionierung für das Projekt entstandenen Aufwendungen, für die er keinen Spesenersatz erhalten hat, als nachträgliche Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 2, §§ 9, 9a; AO § 162 Abs. 1, § 165 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. In Änderung des Einkommensteuerbescheids 1988 vom 27. Februar 2002 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 25. August 2004 wird die Einkommensteuer 1988 auf 13.607,52 EUR herabgesetzt;
in Änderung des Einkommensteuerbescheids 1991 vom 27. Februar 2002 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 25. August 2004 wird die Einkommensteuer 1991 auf 6.749,05 EUR herabgesetzt;
in Änderung des Einkommensteuerbescheids 1992 vom 27. Februar 2002 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 25. August 2004 wird die Einkommensteuer 1992 auf 2.470,56 EUR herabgesetzt;
in Änderung des Einkommensteuerbescheids 1993 vom 27. Februar 2002 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 25. August 2004 wird die Einkommensteuer auf 2.241,50 EUR herabgesetzt;
in Änderung des Einkommensteuerbescheids 1995 vom 27. Februar 2002 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 25. August 2004 wird die Einkommensteuer auf 2.396,94 EUR herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Streitig ist, ob Verluste des Klägers als freier Journalist und Publizist steuerlich zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Journalist, die Klägerin ist Sprachlehrerin. Der Kläger war bis zu seiner Pensionierung am 1. Mai 1991 beim Z beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG). Bis 1987 leitete der Kläger die Zweigstelle des Z in G. Von 1987 bis zu seiner Pensionierung 1991 war er im Pressereferat des Z in M als Referent für Sonderaufgaben tätig. Dabei gehörte es zu seinen Aufgaben, eine Chronik über die Geschichte des Z zu schreiben. Mit diesem Projekt ist er bereits 1986 vom damaligen Generalsekretär des Z A beauftragt worden. Der Kläger sollte dabei durch Aktenstudium und Befragung von Zeitzeugen die ersten … Jahre des … neu gegründeten Z untersuchen und die Erkenntnisse aufschreiben. Der Kläger konnte die Arbeiten an der Chronik, die zunächst auf zwei Jahre angelegt war, bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1991 nicht beenden. Nach seinem Ausscheiden verpflichtete sich der Kläger gegenüber dem Z, die Chronik fertig zu stellen und das Manuskript bis spätestens 31.12.1992 dem Generalsekretär des Z zu übergeben. Schriftlich wurde dies im Vertrag vom 7. Oktober 2002, auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, niedergelegt. Die Arbeiten an dem Buch konnten jedoch auch in den Folgejahren nicht beendet werden. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 14. März 1997 zwischen dem Kläger und dem Z, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Vertrag vom 7. Oktober 1992 aufgehoben. Der Kläger trat daraufhin mit verschiedenen Verlagen in Kontakt, um das Buch selbst zu veröffentlichen, nachdem sich das Z dazu bereit erklärt hatte, die Nutzungsrechte an dem Buch abzutreten. Nach Fertigstellung des Buches im Jahr 2002 erschien es im Jahr 2006 im X-Verlag. Auf den Verlagsvertrag vom 1. Juni/5. Juni 2005 wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen.
Für das Buchprojekt führte der Kläger nach seinen Angaben sowohl während der Zeit, in der er noch beim Z beschäftigt war, als auch danach verschiedene Reisen im In- und Ausland durch. Nach Angaben des Klägers hat er vom Z – obwohl er Anspruch auf Spesenersatz hatte – in der Regel keine Reisekostenerstattungen erhalten, da entsprechende Anträge von der dafür im Z zuständigen Stelle unter Hinweis auf hierfür nicht eingeplante Haushaltsmittel regelmäßig abgelehnt wurden. Der Kläger verfügte im Z über kein eigenes Büro, sondern verrichtete seine Arbeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Im Z ist er nur ca. einmal in der Woche erschienen.
Neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit für das Z war der Kläger als freiberuflicher Journalist und Publizist tätig und hat von Fall zu Fall Rezensionen für verschiedene Zeitungen und Zeitschriften wie die die … geschri...