Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuführung eines im Privatvermögen entdeckten Kiesvorkommens zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft. Absetzungen für Substanzverringerung beim Abbau des Kiesvorkommens
Leitsatz (redaktionell)
1. Steuerlich sind der Grund und Boden und das Kiesvorkommen nach der Aufschließung zwei selbstständige und gleichwertig nebeneinander bestehende Wirtschaftsgüter, die häufig sogar verschiedenen Vermögenssphären angehören können. Ein unter einem Grundstück des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens befindliches Kiesvorkommen konkretisiert sich mit Beginn seiner Verwertung im Privatvermögen.
2. Die Übertragung eines Kiesvorkommens aus dem Privatvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft stellt sich nicht als Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten dar, wenn die Gegenleistung ausschließlich dem Kapitalkonto II, auf dem Entnahmen und Einlagen bzw. die Verlustanteile des Gesellschafters verbucht werden, und nicht zumindest teilweise auch dem Kapitalkonto I gutgeschrieben wird.
3. Veräußert der Gesellschafter ein Wirtschaftsgut an „seine” Personengesellschaft zu Bedingungen, die auch bei entgeltlichen Veräußerungen zwischen Fremden üblich sind, so stellt dieser Vorgang insgesamt und einheitlich eine entgeltliche Veräußerung dar.
4. Zu einer Gegenleistung der Gesellschaft führt grundsätzlich auch der für die Einbringung eingeräumte Darlehensanspruch des Gesellschafters, der in der Sonderbilanz des Gesellschafters zu aktivieren ist. Erforderlich ist allerdings, dass ein solches Gesellschafterdarlehen durch den Betrieb der Gesellschaft veranlasst und zivilrechtlich wirksam (bindend) vereinbart worden ist.
5. Der Grundsatz, dass die in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, § 11d Abs. 2 EStDV vorgesehene Abbaubesteuerung durch die Einlagebewertung nicht umgangen werden kann, gilt nicht nur bei der Einlage eines im Privatvermögen entdeckten Kiesvorkommens in ein Einzelbetriebsvermögen, sondern auch dann, wenn der Steuerpflichtige das Kiesvorkommen unentgeltlich in eine neu gegründete Personengesellschaft einlegt, an der er zu 100 % beteiligt ist. Auch in diesem Fall dürfen von dem Einlagewert des Kiesvorkommens keine aufwandwirksamen Absetzungen für Substanzverringerung oder Teilwertabschreibungen vorgenommen werden.
6. Diese Grundsätze, die der BFH für die Einlage eines im Privatvermögen entdeckten Kiesvorkommens in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers entwickelt hat, sind auch auf den Fall, der Einlage eines im Privatvermögen entdeckten Kiesvorkommens durch einen Gesellschafter in eine Personengesellschaft anwendbar, zumindest wenn der einbringende Gesellschafter zu 100 % an der Personengesellschaft beteiligt ist. Ob dies auch gilt, wenn an der Gesellschaft fremde Dritte beteiligt sind bzw. dann nur insoweit, als dem einbringenden Gesellschafter die Einkünfte aus dem Abbau des Bodenschatzes auch nach der Einbringung zuzurechnen sind, kann offen bleiben.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1, 6, § 6 Abs. 1 Nr. 5; EStDV § 11d Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob in den Streitjahren 1993 und 1996 durch den Abbau von Kiesvorkommen Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) bzw. Teilwertabschreibungen auf das Wirtschaftsgut „Kiesvorkommen” zulässig sind.
Klägerin ist die Y-GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (KG), die mit Gesellschaftsvertrag vom … April 1992, auf den Bezug genommen wird, gegründet wurde. Komplementärin ist die Y-GmbH. Die Gesellschaftereinlage der Komplementärin beträgt 0 DM. Alleiniger Kommanditist war in den Streitjahren A mit einer Kapitaleinlage von 100.000 DM. Seit dessen Tod ist B alleiniger Kommanditist. Geschäftsführerin der KG ist die Komplementärin (GmbH). Gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages wird für jeden Gesellschafter ein festes Kapitalkonto gebildet, das seine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und an den Gesellschaftsrechten widerspiegelt (Kapitalkonto I). Ferner wird für jeden Gesellschafter ein Verrechnungskonto eingerichtet, über das der Verrechnungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern abgewickelt wird. Auf diesem Konto werden Gewinn- und Verlustanteile sowie Einlagen und Entnahmen erfasst (Kapitalkonto II). Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verpachtung von Grundstücken mit Kiesvorkommen und alle sonstigen damit zusammenhängenden Geschäfte. Am … 1993 wurde die Gesellschaft in das Handelsregister des Amtsgerichts X unter der Nummer HRA … eingetragen. Das Wirtschaftsjahr der KG erstreckt sich vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres, das bedeutet für das Streitjahr 1993 vom … April 1992 bis 31. März 1993 und für das Streitjahr 1996 vom 1. April 1995 bis 31. März 1996. Die KG erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, indem sie Grundstücke mit Kiesvorkommen an Dritte zu...