Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeberbegriff im Sinne des Art. 15 Abs. 2 DBA USA
Leitsatz (redaktionell)
Eine in den USA gegründete Kapitalgesellschaft ist ab dem Zeitpunkt als im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft anzusehen, zu dem sie ihre Geschäftsleitung in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hat. Ab diesem Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen für eine Freistellung des auf Tätigkeiten in den USA entfallenden Arbeitslohns von im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern der Gesellschaft nicht mehr vor.
Normenkette
DBA USA Art. 15 Abs. 2 Buchst. b, Art. 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob auf Auslandsaufenthalte entfallende Teile des Bruttoarbeitslohns von der Besteuerung freizustellen sind.
Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die vom Beklagten (dem Finanzamt -FA-) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kl ist von Beruf Unternehmensberater und Angestellter der Inc., eine nach den Gesetzen des Commonwealth von, USA, errichtete Gesellschaft. Sitz dieser Gesellschaft, die im Jahr 1982 gegründet wurde, ist B, USA. Im Handelsregister des Amtsgerichts M (HRB) ist die Gesellschaft als Aktiengesellschaft eingetragen, die Niederlassung in M als Zweigniederlassung (Handelsregisterauszug vom 17. Mai 2001, ESt-Akte 2000, Bl 75).
Ursprünglich lautete die Firma der Gesellschaft Inc. Im Jahr 1987 erfolgte eine Umfirmierung in B Inc. In der Satzung der B Inc. (vgl. Abschrift vom 20. März 1987, Handelsregister-Akte, Bl 4 und 8) ist geregelt, dass sich der Sitz und das Hauptbüro des Unternehmens in M befindet (Art. I) und mindestens einmal im Jahr eine Aktionärsversammlung an einem Ort innerhalb der USA durchzuführen ist (Art. II). Der Vorstand („board of directors” gem. Art. III der Satzung) sollte grundsätzlich aus nicht weniger als drei Mitgliedern bestehen und regelmäßige Versammlungen zu Zeitpunkten und an Orten abhalten, die von ihm zu bestimmen waren. Außerdem sollte eine Jahresversammlung im Anschluss an die jeweilige Aktionärsversammlung stattfinden. Beschlussfähigkeit war gegeben, wenn eine Mehrheit der jeweils amtierenden Vorstände bei den Versammlungen anwesend war (Art. III Abs. 8).
Dementsprechend wurde dem Registergericht München im Rahmen der Anmeldung der Zweigniederlassung in München vom 25. März 1987 mitgeteilt, dass der „board of directors” aus drei Mitgliedern bestehe, die namentlich genannt wurden. Einer der Vorstände hatte seinen Wohnsitz in Deutschland.
Seit 1999 ist der Kl Vizepräsident der B Inc. (vgl. den Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 1998, ESt-Akte 2001, Bl 166). In den Streitjahren entfielen die folgenden Gehaltsteile auf vom Kl in den USA durchgeführte Dienstreisetage:
|
Aufenthaltsdauer USA |
Brutto-Gehaltsanteil (DM) |
1998 |
18 Tage |
37.511 |
1999 |
15 Tage |
31.193 |
2000 |
13 Tage |
107.506 |
2001 |
5 Tage |
21.119 |
Im Rahmen der Veranlagung für die Jahre 1998, 1999 und 2000 wurden die auf die USA-Aufenthalte entfallenden Gehaltsanteile, die bis auf den Betrag des Jahres 1998 in die vom Kl in den USA durchgeführte Besteuerung (als „wages, salaries, tips etc.”) einbezogen wurden (vgl. Schreiben des Kl vom 24. Juli 2002, ESt-Akte 2001, Bl 137), zunächst antragsgemäß nicht in die veranlagten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen. Lediglich der Progressionsvorbehalt gem. § 32 c Einkommensteuergesetz (EStG) wurde insoweit berücksichtigt.
Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998-2000 datieren vom 14. März 2000 bzw. 26. September 2001. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Zuge der abschließenden Überprüfung der Steuerfestsetzung 2000 stellte das FA fest, dass die B Inc. vom Finanzamt München für Körperschaften als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft sowie inländische Arbeitgeberin geführt wurde. Auf Anfrage teilte die Konzernbetriebsprüfungsstelle des Finanzamts mit (Schreiben vom 21. November 2001, ESt-Akte 2000, Bl 90), dass die B Inc. mit Wirkung ab 1. Januar 1998 den Ort ihrer Geschäftsleitung nach M verlegt habe und deshalb als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft geführt werde. Die Gesellschaft sei deshalb auch Arbeitgeberin i.S. des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika -DBA-USA- vom 29. August 1989 (BGBl II 1991, 355).
Außerdem übersandte das Finanzamt den Abdruck eines an die Fa. B Inc. gerichteten Schreibens vom 19. Dezember 1997 (ESt-Akte 2000, Bl 91), in dem es als Antwort auf einen Antrag dieser Firma vom 28. November 1997 auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft mitteilte, dass durch die Verlegung der Geschäftsleitung nach Deutschland eine Schlussbesteuerung der stillen Reserven gem. §§ 11, 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz nicht in Betracht komme. Durch die Verlegung der Geschäftsleitung ändere sich...